Pensions- und Unterstützungskassenzusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften. Claudia Keil

Pensions- und Unterstützungskassenzusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften - Claudia Keil


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ist, dass nicht die gesellschaftsrechtliche Veranlassung der Pensionszusage, sondern die Voraussetzungen der bilanzsteuerrechtlichen Berücksichtigung nach § 6a EStG überprüft werden.

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      Die Anwendung erfolgt bei Festbetragszusagen, Pensionszusagen mit einer garantierten Anwartschaftsdynamik und bei Pensionszusagen, die in Abhängigkeit von Alter und/oder Dienstzeit Steigerungsbeträge vorsehen.

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      Die dargestellten Grundsätze zur bilanzsteuerlichen Behandlung einer Überversorgung unter Beachtung der Vorgaben des § 6a EStG finden keine Anwendung bei Pensionszusagen, die an einen bestimmten Prozentsatz der Bezüge gekoppelt sind. Gleiches gilt auch für beitragsorientierte Pensionszusagen i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG. In diesen Fällen wird eine Prüfung erst auf der zweiten Stufe (verdeckte Gewinnausschüttung) stattfinden (s. hierzu weiterführend Rn. 110 und 363).

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      Die Pensionsrückstellung für den die 75 %-Grenze übersteigenden Teil wird gewinnerhöhend aufgelöst. Da sich die Zuführung zur Pensionsrückstellung im Endeffekt für den die 75 %-Grenze übersteigenden Teil in der Bilanz nicht erfolgswirksam niederschlägt, wird auch der Unterschiedsbetrag nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG insoweit nicht gemindert. Somit kommt auf diesen Teil der Pensionszusage keine verdeckte Gewinnausschüttung in Betracht. Der Grundgedanke zur Überversorgung nach § 6a EStG soll durch folgendes Beispiel nochmals verdeutlicht werden:

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      Beispiel

      Ein 35-jähriger beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer erhält im Jahr 2012 ein Aktivgehalt in Höhe von monatlich 7.500 €. Von der GmbH wird ihm eine Zusage erteilt, die vorsieht, dass er im Alter 65 eine Altersrente in Höhe von monatlich 7.500 € erhält. Aus Vereinfachungsgründen wird unterstellt, dass eine andere betriebliche Altersversorgung (z.B. Direktversicherung) und Anwartschaften aus der gesetzlichen Sozialversicherung nicht bestehen.

      Im konkreten Fall liegt eine Festbetragszusage vor. Da diese nicht mehr im Rahmen der 75 %-Grenze liegt, gehen die Rechtsprechung und ihr folgend die Finanzverwaltung davon aus, dass hiermit künftige Einkommensentwicklungen vorweggenommen werden und dadurch der Aufwand (= Pensionsrückstellungen) durch eine zunächst überhöhte Zusage bilanziell vorgezogen wird. Es wird, und dies muss festgehalten werden, nicht unterstellt, dass die Pensionszusage im Alter 65 unangemessen hoch ist. Hier muss nämlich berücksichtigt werden, dass das Aktivgehalt im Rentenbeginnalter aufgrund laufender Gehaltssteigerungen wesentlich höher sein wird. Bei einer Gehaltssteigerung von angenommen jährlich 2 % würde die Zusage nach 15 Jahren wieder im üblichen Rahmen der 75 %-Grenze liegen (1,0215 = 1,3459 * 7.500 = 10.094,25; hiervon 75 % = 7.570,69 €).

      Das bedeutet: Der Aufwand (= Pensionsrückstellungen), der erst im 15. Wirtschaftsjahr hätte getätigt werden dürfen, wird schon heute durchgeführt; dies möchte die Finanzverwaltung verhindern.

      Im konkreten Fall könnte in der Steuerbilanz nur eine Pensionsrückstellung für eine Versorgungsleistung in Höhe von 5.625 € (0,75 * 7.500 €) geltend gemacht werden. Eine zu hoch gebildete Pensionsrückstellung ist im Wege der Bilanzkorrektur zu berichtigen.

      Die steuerliche Vorgabe (75 %-Grenze) hat keine Auswirkungen auf die zivilrechtliche Verpflichtung. Diese bleibt weiterhin in unveränderter Höhe bestehen. Somit sind in der Handelsbilanz Pensionsrückstellungen zu bilden, die den vollen Umfang der Zusage widerspiegeln.

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      In diesen Fällen kann die Vorwegnahme zukünftiger, noch nicht vereinbarter Erhöhungen nicht unterstellt werden, da die zugesagten Versorgungsleistungen jährlich entsprechend den aktuellen feststehenden Bezügen angepasst werden. Ein Verstoß gegen § 6a Abs. 3 Nr. 1 Satz 4 EStG liegt folglich nicht vor. Wird in diesen Fällen die 75 %-Grenze überschritten, so ist dies ebenfalls ein starkes Indiz für eine Überversorgung. Die Pensionsrückstellung wird sich in diesem Fall allerdings erfolgswirksam in der Bilanz auswirken, da kein Verstoß gegen § 6a EStG vorliegt. Problematisiert wird das Überschreiten der 75 %-Grenze dann allerdings auf der 2. Prüfstufe (verdeckte Gewinnausschüttung).

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      Hier wird dann geprüft werden, ob die erteilte Pensionszusage einem Fremdvergleich standhält. Infolge der Nichtanwendung der Grundsätze zur bilanzsteuerrechtlichen Behandlung einer Überversorgung bei gehaltsabhängigen Personenzusagen wird sich die Thematisierung auf den Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. den Personenkreis der nahe stehenden Personen beschränken (Stichwort: verdeckte Gewinnausschüttung, s. auch Rn. 363 ff.).

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