Handbuch Betreuungsrecht. Sybille M. Meier

Handbuch Betreuungsrecht - Sybille M. Meier


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In einem anhängigen Verfahren zur Anordnung einer Kontrollbetreuung, § 1896 Abs. 3 BGB, besteht Rechtspflegerzuständigkeit. Ebenso dort, wo Landesrecht Richtervorbehalte nach § 19 RPflG aufgehoben hat. Die Anhörung in Betreuungssachen hat eine Doppelfunktion: Sie dient der Gewährung rechtlichen Gehörs und der Sachverhaltsaufklärung.[4]

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      Nach § 278 Abs. 3 FamFG dürfen Verfahrenshandlungen im Inland ausnahmsweise durch den ersuchten Richter im Wege der Rechtshilfe erfolgen. Die persönliche Anhörung des Betroffenen ist eine wichtige Erkenntnisquelle für den Richter. Insofern ist von der Möglichkeit, einen ersuchten Richter mit der Anhörung zu beauftragen, äußerst zurückhaltend Gebrauch zu machen. Lediglich offensichtlich eindeutige Fälle, die von vorneherein – so die gesetzliche Formulierung – die Annahme rechtfertigen, der Betreuungsrichter komme auch ohne einen eigenen Eindruck vom Betroffenen aus, rechtfertigen eine Abstandnahme. Die Vorschrift hat absoluten Ausnahmecharakter. Zu denken ist an äußerungsunfähige Betroffene bzw. solche, die sich bewusstlos in einer weit entfernten Einrichtung befinden. Besteht keine originäre Zuständigkeit, ist zur Sicherstellung der Anhörung an eine Abgabe des Verfahrens zu denken.

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      In Verfahren betreffend die Einwilligung des Betreuers in eine Sterilisation sind Verfahrenshandlungen eines ersuchten Richters nicht zulässig, § 297 Abs. 4 FamFG. Befindet sich der Betroffene nicht nur vorübergehend im Ausland, gelten die Einschränkungen des § 278 Abs. 3 FamFG nicht. Die Verfahrenshandlung wird dann durch den ersuchten Richter im Wege der internationalen Rechtshilfe durchgeführt.

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Das Verlangen nach einer Milieuanhörung;
Widerspruch gegen die Anwesenheit weiterer Personen (§ 170 Abs. 1 S. 2 GVG);
Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten (§ 10 FamFG);
Hinzuziehung einer Vertrauensperson (§ 274 Abs. 4 FamFG);
Rechtsmitteleinlegung (§§ 58 ff. FamFG, § 11 RPflG).

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      Die Anhörung befasst sich mit folgenden Themen:

Augenscheinseinnahme des Betroffenen und seiner Umgebung;
kommt die Bestellung eines Verfahrenspflegers in Betracht, ist mit dem Betroffenen zu klären, ob er sich lieber durch einen eigenen Rechtsanwalt oder eine andere geeignete Person vertreten lassen will. Falls ja, unterbleibt die Bestellung eines Verfahrenspflegers, § 276 Abs. 4 FamFG;
Vorschläge des Betroffenen zur Person eines Betreuers (§ 1897 Abs. 4 BGB) und mögliche Interessenkollisionen
Erforderlichkeit einer Betreuung (§ 1896 Abs. 1 BGB).

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      Ferner hat das Gericht, sofern dies nicht schon vorher geschehen ist, den Betroffenen über den möglichen Ablauf des Verfahrens zu unterrichten und ihn in geeigneten Fällen – d.h. wenn Geschäftsfähigkeit vorliegt – auf die Möglichkeit der Errichtung einer Vollmacht und ihrer Registrierung beim zentralen Vorsorgeregister (§§ 78 ff. BNotO, § 1 VRegV) hinzuweisen, § 278 Abs. 2 S. 2 FamFG. Diese Vorschrift fand auf Initiative des Bundesrates 1999 Eingang in das 1. BtÄndG und verfolgt das Ziel, das Instrument der Vorsorgevollmacht zu stärken. Nach dem Erforderlichkeitsgrundsatz ist eine Betreuerbestellung entbehrlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können, § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB.

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      Beispiel

      Der Nachbarin Gisela K. des vermögenden, älteren Samuel L. fällt auf, dass dieser immer vergesslicher wird. Sie bewegt ihn, zu ihren Gunsten eine Generalvollmacht auszustellen. Zeitgleich beantragt der bei Herrn L. tätige Pflegedienst bei dem zuständigen Betreuungsgericht, einen Betreuer zu bestellen.

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      In einem solchen Fall wird das Gericht durch geeignete Ermittlungen zu erforschen haben, ob der Betroffene zum Zeitpunkt der Errichtung der Vollmacht geschäftsfähig war. Die Vollmacht verliert nicht durch einen späteren Eintritt der Geschäftsunfähigkeit ihre Gültigkeit, § 672 BGB. Das heißt, die spätere Geschäftsunfähigkeit lässt eine einmal wirksam erteilte Vollmacht nicht unwirksam werden, § 168 S. 1 BGB.

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      Der Betroffene hat also auch noch während des laufenden Betreuungsverfahrens die Möglichkeit, eine Betreuung ganz oder teilweise durch Erteilen einer Vollmacht an einen Vertrauten zu vermeiden. Voraussetzung ist allerdings das Vorliegen von Geschäftsfähigkeit (§ 104 BGB) zum Zeitpunkt der Errichtung der Vollmacht.

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