Handbuch Betreuungsrecht. Sybille M. Meier

Handbuch Betreuungsrecht - Sybille M. Meier


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vielmehr nach den Grundsätzen der Amtsermittlung (§ 26 FamFG).[12]

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      Anmerkungen

       [1]

      BayObLG BtPrax 2002, 129.

       [2]

      BGH FGPrax 2013, 213 = NJW 2013, 3372.

       [3]

      BT-Drs. 11/4528, 172.

       [4]

      BGH Beschl. v. 26.11.2014, XII ZB 405/14, BtPrax 2015, 71.

       [5]

      BayObLG BtPrax 2003, 183.

       [6]

      BGH FamRZ 2012, 619 = FGPrax 2012, 131 = MDR 2012, 466 = NJW 2012, 1582.

       [7]

      BayObLG FamRZ 1986, 1043: Unverwertbarkeit eines Gutachtens nach § 1846 BGB, wenn ein Betroffener vorab keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt; BayObLG BtPrax 1993, 208; OLG München BtPrax 2005, 231.

       [8]

      OLG München BtPrax 2006, 35.

       [9]

      BT-Drs., 11/4528, 90.

       [10]

      BGH MDR 2011, 1040 = RdLH 2011, 142.

       [11]

      Zimmermann Richter- und Rechtspflegerhaftung im BtR, BtPrax 2008, 185.

       [12]

      BGH NJW 2011, 1289 = FGPrax 2011, 118 = FamRZ 2011, 556 = BtPrax 2011, 130 = MDR 2011, 428.

       [13]

      BGH MDR 2011, 1039 = FamRZ 2011, 1577 = BtPrax 2011, 208.

       [14]

      BGH NJW-RR 2012, 833 = FGPrax 2012, 163.

       [15]

      BGH FamRZ 2012, 104 = BtPrax 2012, 25 = FGPrax 2012, 17.

       [16]

      BGH FGPrax 2011, 120 = NJW-RR 2011, 723 = BtPrax 2011, 124.

      B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines BetreuersIX. Die Anhörung des Betroffenen › 1. Widerspruch des Betroffenen

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      Beispiel

      Marlene T. wird zur Verfahrenspflegerin für Agnes G. eingesetzt. Zwecks Erörterung der Angelegenheit begibt sich Frau T. nach vorheriger schriftlicher Ankündigung zur Wohnungstür von Agnes G. und bittet um Einlass. Die Betroffene fängt daraufhin hinter der Tür stehend zu schreien an. Kreischend bedeutet sie der Verfahrenspflegerin, sie werde keinem die Wohnungstür öffnen.

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      In einem solchem Fall ist sowohl einem Verfahrenspfleger als auch dem Gericht eine Sachaufklärung in der üblichen Umgebung des Betroffenen nicht möglich. Das Gericht muss versuchen, ohne diese Erkenntnisquelle auszukommen. So ist es in dem Beispielsfall nicht möglich herauszufinden, in welchem Pflegezustand sich die Wohnung befindet und ob die Erforderlichkeit zur Anordnung des Aufgabenkreises „Wohnungsangelegenheiten“ besteht. Der Betroffene hat es auf die vorskizzierte Art und Weise in der Hand zu vereiteln, dass ein Betreuungsbedarf festgestellt wird. Die Erhebung des Widerspruchs seitens des Betroffenen ist an keine Frist gebunden.

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      Beispiel

      Der Betroffene Georg G. lässt die Amtsrichterin Ines W. in seine Wohnung, die erheblich vermüllt ist. Als die Amtsrichterin Ines W. stirnrunzelnd den Zustand der Wohnung beobachtet, besteht Georg G. darauf, dass sie die Wohnung verlässt. Herr G. ist Hausrechtsinhaber, und die Amtsrichterin ist deshalb verpflichtet, seiner Aufforderung Folge zu leisten.

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