Handbuch Betreuungsrecht. Sybille M. Meier

Handbuch Betreuungsrecht - Sybille M. Meier


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Das Beschwerdegericht wird die Anhörung des B selbst nachholen. Sollte das Beschwerdegericht wider Erwarten nicht dementsprechend verfahren und sich sogar dazu versteigen, die erstinstanzliche Entscheidung zu bestätigen, wird der von Rechtsanwalt P. im Wege der Rechtsbeschwerde (§ 70 FamFG, § 133 GVG) mit Hilfe eines dort zugelassenen Anwaltes (§ 10 Abs. 4 FamFG) eingeschaltete BGH in dem Unterbleiben der Anhörung einen Gesetzesverstoß nach § 26 FamFG sehen und die Angelegenheit zur Entscheidung an das Landgericht zurückverweisen. Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung ist ein schwerwiegender Verfahrensmangel, der zu einer Bemakelung des Betreuungsverfahrens führt.[4] Ferner kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre, unterstellt, es hätte den Betroffenen angehört.[5] Diese Kausalitätsvermutung führt zu einer Umkehr der Beweislast in einem etwaigen späteren Amtshaftungsprozess nach § 839 BGB, Art. 34 GG.

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      Beispiel

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      Eine Anhörung wegen Verständigungsunfähigkeit des Betroffenen scheidet aus, wenn das Gericht auf Grund eines eigenen Eindrucks feststellt, dass der Betroffene nicht mehr artikulationsfähig ist.

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      Beispiel

      Im Rahmen der richterlichen Anhörung beantwortet die 96-jährige Gertrud G. die an sie gerichtete Frage, ob ihr das Essen im Pflegeheim schmecke, mit einem stereotypen Knurren, der einzigen Äußerung, zu der sie fähig ist.

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      Beispiel

      Das S.-Pflegeheim beantragt für Benno B., einen Schlaganfallpatienten, der sich nicht mehr artikulieren kann, eine Betreuung bei dem zuständigen Amtsgericht. Richter Nikolai A. hält es in Ansehung des Krankheitsbildes von Herrn B. für überflüssig, eine persönliche Anhörung durchzuführen. Das Vorgehen von Richter A. ist in jedem Falle verfahrensfehlerhaft.

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      Anmerkungen

       [1]

      OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 670.

       [2]

      OLG München BtPrax 2005, 231; BtPrax 2006, 35.

       [3]

      OLG Hamm OLGReport 1999, 378.

       [4]

      BGH BtPrax 2014, 137, 138.

       [5]

      BGH BtPrax 2015, 71, 72.

       [6]

      BayObLG Beschl. v. 14.8.2003, 3 ZBR 149/03, FamRZ 2004, 402.

       [7]

      So aber Damrau/Zimmermann § 278 FamFG Rn 64, die verkennen, dass auch oft „normale“ Menschen Schwierigkeiten haben, adäquat auf an sie gestellte Fragen zu antworten bzw. in vollständigen Sätzen zu reden.

       [8]

      BT-Drs. 11/4528, 172.

       [9]

      BT-Drs. 11/4528, 172.

       [10]

      BGH BtPrax 2014, 226 = FamRZ 2014, 1543 m. Anm. Fröschle.

      B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines BetreuersIX. Die Anhörung des Betroffenen › 4. Zwangsweise Vorführung des Betroffenen

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