Handbuch Betreuungsrecht. Sybille M. Meier

Handbuch Betreuungsrecht - Sybille M. Meier


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nur hierauf bezogen kann – wenn überhaupt – Akteneinsicht gewährt werden; – der Betroffene muss über das Gesuch zur Akteneinsicht obligat unterrichtet werden mit dem Ziel zu eruieren, ob Einverständnis besteht. Kann er sich weder verständigen noch seinen Willen kundtun, ist ihm zur Wahrung seiner Interessen ein Verfahrenspfleger zu bestellen; – im Falle einer Zustimmungsverweigerung durch den Betroffenen ist im Rahmen der vom Gericht zu treffenden Ermessensentscheidung sein Geheimhaltungsrecht abzuwägen gegen das Interesse des Antragstellers. Ein Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen bedarf einer höherrangigen verfassungsrechtlichen Legitimation.

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      Anmerkungen

       [1]

      BVerfGE NJW 1984, 419 ff.

       [2]

      BVerfGE NJW 1984, 419, 422.

       [3]

      Schimke Datenschutz und Betreuungsrecht, BtPrax 1993, S. 74 f.

       [4]

      BGH BtPrax 2014, 131.

       [5]

      LG München I BtPrax 1997, 245 f.

       [6]

      LG München I BtPrax 1997, 245 f.; BayObLG BtPrax 1998, 78 f.

       [7]

      Schimke Datenschutz und Betreuungsrecht, BtPrax 1993, 77; Pardey Informationelles Selbstbestimmungsrecht und Akteneinsicht – Zum Erfordernis verfassungskonformer Eingrenzung der Akteneinsichtsrechte in FGG-Verfahren, NJW 1989, 1650.

       [8]

      Schimke Datenschutz und Betreuungsrecht, BtPrax 1993, S. 74, 78.

      B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines BetreuersXI. Die Gewährung von Akteneinsicht › 2. Rechtsprechungsbeispiele zur Akteneinsicht

      332

      Dem Betroffenen bzw. einem nichtanwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich Einsicht in die Betreuungsakten auf der Geschäftsstelle und die Fertigung von Kopien zu gestatten. Die Nichterhebung von Auslagen für Ablichtungen wird dabei insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der Einsichtsberechtigte geltend macht, dass er aus sachlichen Gründen benötigte Schriftstücke noch nicht erhalten habe oder aus nachvollziehbaren Gründen über diese nicht (mehr) verfüge.

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      Über die Gewährung der in einem Betreuungsverfahren beantragten Akteneinsicht ist nach pflichtgemäßem Ermessen unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten zu entscheiden. Dabei ist auf Seiten des Betroffenen insbesondere dessen informationelles Selbstbestimmungsrecht zu beachten, das als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG geschützt ist.

      335

      Anmerkungen

       [1]

      OLG München FamRZ 2006, 1621 = Rpfleger 2006, 603.

       [2]

      LG Saarbrücken FamRZ 2009, 1000.

      B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines Betreuers › XII. Die Verfahrensfähigkeit des Betroffenen

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      337

      Die Verfahrensfähigkeit ist die Fähigkeit des Betroffenen, in einem Verfahren als Beteiligter zu agieren und entspricht der Prozessfähigkeit im Zivilprozess, § 52 ZPO. Die Gewährleistung der vollen Verfahrensfähigkeit in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren (Parallelvorschrift für Unterbringungsverfahren in § 316 FamFG) seit 1992 durch den Reformgesetzgeber des BtG stellte sich als ein Kernstück des seinerzeit neuen Verfahrensrechts dar. Damit wurden die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass der Betroffene nicht zu einem bloßen Objekt von Verfahrenshandlungen und das Betreuungsverfahren insgesamt zu einem Entmündigungsverfahren alter Couleur verkommt.

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