Handbuch Betreuungsrecht. Sybille M. Meier

Handbuch Betreuungsrecht - Sybille M. Meier


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[2]

      BT-Drs. 11/4528, 174.

       [3]

      BVerfG BtPrax 1998, 144 f.

       [4]

      Details bei Deinert/Walther Handbuch Betreuungsbehörde, 4. Aufl. 2014.

       [5]

      BGH NJW 2014, 1885.

       [6]

      KG ZEV 2014, 163.

       [7]

      BT-Drs. 11/4528, 174.

       [8]

      BT-Drs. 11/4528, 174.

      B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines Betreuers › XI. Die Gewährung von Akteneinsicht

XI. Die Gewährung von Akteneinsicht

      B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines BetreuersXI. Die Gewährung von Akteneinsicht › 1. Grundsatz

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      Beispiel

      Der vermögende Burkhard K. und seine Tochter Lena L. hatten jahrelang keinen Kontakt. Als Frau L. bemerkt, dass der dement werdende Burkhard K. sein Geld wahllos an Frauen verschenkt, beantragt sie eine Betreuung. Rechtsanwältin Julia B. wird zur Betreuerin eingesetzt. Frau L. unterschlägt einen an Herrn K. gerichteten Brief des Betreuungsgerichtes, aus dem hervorgeht, dass Rechtsanwältin B. für das erste Jahr der Führung der Betreuung eine Vergütung in Höhe von 13.000 € bewilligt wurde, u.a. wegen Tätigkeiten, die nach dem RVG zu vergüten waren. Die sich in finanziellen Schwierigkeiten befindliche Lena L. beschließt daraufhin, selbst die Führung der Betreuung zu übernehmen und beantragt über den Rechtsanwalt Robert N. Akteneinsicht.

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      Es ist gängige verfassungsrechtlich höchst bedenkliche Praxis der Betreuungsgerichte, in derartigen Fällen ohne weiteres Akteneinsicht nach § 13 FamFG zu genehmigen. Die Bestimmung hat folgende Voraussetzungen:

      Gehört der Antragsteller zu den Verfahrensbeteiligten nach § 274 BGB, dann hat er nach § 13 Abs. 1 FamFG grundsätzlich das Einsichtsrecht. Dies gilt insbesondere für den Betreuer. Für diesen ist es am Anfang der Betreuerbestellung zur Wahrnehmung seiner Aufgaben in jeglichem Aufgabenkreis unabdingbar, Akteneinsicht zu nehmen, insbesondere in das Sachverständigengutachten und den Sozialbericht.

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      Beispiel

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      Liegt keine Beteiligtenstellung vor, ist eine Einsichtnahme in die Betreuungsakten an folgende Voraussetzungen geknüpft:

Vorliegen eines berechtigten Interesses seitens des Antragstellers;
Glaubhaftmachung des Interesses;
Fehlen von Gründen, die trotz der vorstehenden Voraussetzungen der Gewährung entgegenstehen.

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      Beispiel

      Das Kreditinstitut K. hat eine Forderung gegen den Betroffenen Bernhard P. in Höhe von 10.000 € aus einem rechtskräftigen Urteil. K. beantragt Akteneinsicht um zu ermitteln, ob eine Zwangsvollstreckung gegen Herrn P. erfolgversprechend ist. Dem K. ist Akteneinsicht zu verweigern. K. kann sich nach erfolgter Betreuerbestellung an den Betreuer wenden. Ein berechtigtes Interesse ist zu verneinen trotz eines Interesses wirtschaftlicher Art.

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      Die Beachtung der vorstehend zitierten Grundsätze des Bundesverfassungsgerichtes erfordert es, Akteneinsichtsbegehren wie folgt zu behandeln:

Selbst die Stellung als Beteiligter verschafft kein automatisches Recht auf Akteneinsicht;

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