Arbeitsrecht in der Umstrukturierung. Stefan Schwab
target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_da3369a2-a43d-5a6c-af7e-4872f15320bc">Kein Einigungsversuch mit der Belegschaft erforderlich
(5)Keine Sperrwirkung eines Interessenausgleichs bei anderem Regelungsgegenstand
cc)Anforderungen an die Begründetheit
dd)Rechtsfolge 1: Beschränkung der Sozialauswahlkriterien auf Alter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten
ee)Reaktion des Arbeitnehmers: Kündigungsschutzklage – Bindungswirkung der Entscheidung nach § 126 InsO (§ 127 InsO)
ff)Rechtsfolge 2: Vermutung, dass Kündigung nicht aufgrund Betriebsübergang erfolgt (§§ 128 Abs. 2 InsO, 613a Abs. 4 BGB)
c)Interessenausgleich mit Namensliste (§ 125 InsO)
(1)Zeitlicher Anwendungsbereich des § 125 InsO
(2)Sachlicher Anwendungsbereich: Planung einer Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG
(a)Planung einer Betriebsänderung
(b)Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG
(c)Anwendbarkeit des BetrVG als Voraussetzung?
(3)Räumlicher Anwendungsbereich (grenzüberschreitende Insolvenz
(4)Abschluss des Interessenausgleichs vor Umsetzung der Betriebsänderung
bb)Formale und inhaltliche Anforderungen
(2)Inhaltliche Anforderungen an die Namensliste
(3)Inhaltliche Anforderungen an den Interessenausgleich
cc)Rechtsfolgen eines Interessenausgleichs mit Namensliste nach § 125 InsO
(1)Darlegungs- und Beweislast des Insolvenzverwalters
(2)Vermutung der Betriebsbedingtheit einer Kündigung, § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO
(a)Reichweite der Vermutungswirkung
(b)Verlagerung der Darlegungs- und Beweislast auf den Arbeitnehmer
(3)Eingeschränkte Überprüfbarkeit der Sozialauswahl, § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO
(a)Einschränkung der Sozialauswahlkriterien
(b)Einschränkung auf die grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl
(c)Exkurs: Anpassung von Punkteschemata durch Interessenausgleich mit Namensliste
(d)Schaffung und Erhaltung einer ausgewogenen Personalstruktur
dd)Bedeutung von Änderungen der Situation nach Abschluss des Interessenausgleichs