Handbuch des Strafrechts. Dennis Bock
Bedeutung der Erscheinungsformen des Raubes
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Die Bedeutung des Raubtatbestandes in der Praxis ist nicht zu übersehen: In der PKS 2018
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Handelt es sich mit knapp unter 10 % weiblichen Tatverdächtigen um ein entsprechend den allgemeinen Feststellungen bei Gewaltdelikten ganz überwiegend von Männern begangenes Delikt,[148] verhält es sich mit Blick auf die Opfer von Raubtaten etwas ausgeglichener, wobei ausweislich der PKS auch hier der männliche Anteil mit 70,4 % beträchtlich ist.[149] Die polizeilich registrierte Raubkriminalität weist hinsichtlich der Tatverdächtigenstruktur außerdem einen Anteil der Jugendlichen von 20,2 % bzw. der Heranwachsenden von 16,3 % auf.[150] Dies hängt insbesondere damit zusammen, dass es sich bei der genannten „Straßenkriminalität“ um Sachverhalte handelt, die durch Anonymität, Fluchtmöglichkeiten und Überflüssigkeit von Vorausplanungen sowie ein geringes Risiko nach individueller Opferwahl als alterstypische Tatbegehungsformen gekennzeichnet sind.[151] Die Täter haben daher auch weit überwiegend keine persönliche Beziehung zu den Opfern (66,2 %).[152] Die Raubaufklärungsrate lag 2018 ausweislich der PKS bei 57,0 %,[153] was leicht unter dem allgemeinen Aufklärungsdurchschnitt von 57,7 % liegt.[154]
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Weiterhin ist festzustellen, dass 40,6 % der im Jahr 2016 erfassten Tatverdächtigen Nichtdeutsche waren.[155] Blickt man auf die Staatsangehörigkeit der nichtdeutschen Tatverdächtigen, fällt auf, dass die meisten aus der Türkei (10,2 %) und Syrien (9,9 %) stammen.[156] Überrepräsentiert waren nichtdeutsche Tatverdächtige besonders beim Handtaschenraub (42,7 %), während sie bei Raubüberfällen in Wohnungen etwa lediglich ein Drittel (34,2 %) ausmachten.[157] Von den nichtdeutschen Tatverdächtigen waren rund ein Viertel (25,4 %) Asylbewerber, die vor allem beim Handtaschenraub einen hohen Anteil (29,4 %) ausmachten.[158] Damit weist ihre Kriminalitätsbelastung einen überproportionalen Anteil im Hinblick auf ihren Anteil an der Gesamtbevölkerung auf. Dies lässt allerdings nicht den (in der Flüchtlingsbewegung oft voreilig gezogenen) Schluss zu, Asylbewerber seien im Verhältnis zur deutschen Bevölkerung besonders kriminell. Denn zu beachten ist, dass ein Vergleich der Kriminalitätsbelastung zwischen Deutschen und Nichtdeutschen nicht ohne Weiteres möglich ist: Zum einen sind die kriminalitätsbelasteten Alters- und Geschlechtsgruppen bei Nichtdeutschen stärker repräsentiert als bei Deutschen, sodass ein erheblicher demographischer Unterschied besteht.[159] Zum anderen lassen sich die beiden Gruppen auch aus einer ökonomischen Sicht kaum miteinander vergleichen, da Nichtdeutsche in einem größeren Umfang der finanziell schwächer gestellten Bevölkerungsgruppe zuzurechnen sind.[160] Auch leben Ausländer meist in Großstädten, in denen die deutsche Vergleichsbevölkerung ebenfalls eine höhere Kriminalitätsbelastung aufweist.[161]
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Betrachtet man die Anzahl der Verurteilungen nach § 249 StGB, die sich insgesamt im Jahr 2018 auf 1493 belief,[162] so fällt auf, dass im Jahr 2018 nur 548 von 779 Verurteilungen nach allgemeinem Strafrecht auf eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr – der von § 249 Abs. 1 StGB vorgesehenen Mindeststrafe – lauteten.[163] Dies zeigt, dass die Gerichte in der Praxis häufig von §§ 249 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB (Rn. 115) Gebrauch machen.[164] In 385 Fällen erfolgte eine Strafaussetzung.[165] Von den 301 verurteilten Heranwachsenden wurden 286 nach Jugendstrafrecht verurteilt.[166] Diese restriktiven Tendenzen weisen ebenfalls daraufhin, dass das vom Gesetzgeber bei der Schaffung des § 249 StGB zugrunde gelegte Bild des gefährlichen Bank- oder Straßenräubers in der Wirklichkeit nur selten Entsprechung findet und die Gerichte versuchen, die in vielen Fällen der Straßenkriminalität unverhältnismäßige Mindeststrafe zu vermeiden. Die Einschränkungen, die auf Tatbestandsseite unternommen werden (Rn. 50 ff.), um dem spezifischen Unrecht des Raubes und der hohen Strafandrohung Rechnung zu tragen, werden also auf der Rechtsfolgenseite ergänzt.
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Im Jahr 2018 wurden 1194 Menschen wegen (besonders) schweren Raubes verurteilt, hiervon waren knapp 43 % der Verurteilten Jugendliche oder Heranwachsende; knapp 95 % der Täter waren männlich.[167] 38,3 % der Menschen besaßen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit.[168] Bei § 250 StGB zeigt sich die Zurückhaltung der Gerichte noch deutlicher.[169] Lediglich gegen 412 der 779 nach allgemeinem Strafrecht Verurteilten, wurde eine Freiheitsstrafe von mehr als den in § 250 Abs. 1 StGB als Mindeststrafe genannten drei Jahren verhängt.[170] Nur 24 der 266 Heranwachenden wurden nach allgemeinem Strafrecht verurteilt.[171] Häufig erfüllte Qualifikationsmerkmale sind § 250 Abs. 1 Nr. 1a, b StGB sowie § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Selten handelt es sich in der Praxis tatsächlich um Fälle „gefährlicher Hochkriminalität“, wie sie der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 250 StGB vor Augen hatte.[172] Mit den Änderungen durch das 6. StrRG (Rn. 30) wollte der Gesetzgeber die „Diskrepanz von Normtext und richterlicher Spruchpraxis“[173] beseitigen, indem er die Mindeststrafe für den schweren Raub nach § 250 Abs. 1 StGB verringerte und gleichzeitig die Höchststrafe für minder schwere Fälle nach § 250 Abs. 3 StGB erhöhte, doch zeigen die Statistiken, dass ihm dies nur eingeschränkt gelungen ist.[174] In dieser Praxis der Gerichte spiegelt sich die Kritik der Lehre an dem Qualifikationstatbestand wider (Rn. 117). Bei § 251 StGB handelt es sich um ein Delikt von geringer praktischer Bedeutung.[175] Im Jahr 2018 gab es lediglich 19 Verurteilungen wegen Raubes mit Todesfolge;[176] 2017 waren es nur zwölf, darunter nur eine Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe.[177] Vogel ist folglich zuzustimmen, wenn er darauf hinweist, dass es sich „um eher symbolisches Strafrecht“ zu handeln scheint.[178] Die zahlreichen theoretischen Probleme, die sich bei der Auslegung von § 251 StGB ergeben (Rn. 153, 157 f., 160, 162, 164) stehen mithin in keinem Verhältnis zu dessen geringer Relevanz in der Praxis.