Unternehmensstrafrecht und Unternehmensverteidigung. Markus Berndt

Unternehmensstrafrecht und Unternehmensverteidigung - Markus Berndt


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1 Einführung in die Problematik

       A.Allgemeines

       B.Unternehmenskriminalität – Begriffliche und theoretische Probleme

       C.Probleme für das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

       Teil 2 Die rechtliche Bewältigung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Unternehmenskontext

       A.Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Haftung von Personen auf Leitungsebene

       I.Haftung im Horizontalverhältnis

       1.Aktives Tun, insbesondere die Beteiligung an Gremienentscheidungen

       a)Beschlussfassung nur einstimmig möglich

       b)Beschlussfassung erfolgt mit einer Mehrheit von einer Stimme

       c)Beschlussfassung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Stimmen

       d)Geheime Stimmabgabe

       e)Gegenstimme

       f)Stimmenthaltungen

       g)Objektive Zurechnung

       2.Unterlassen

       II.Haftung im Vertikalverhältnis

       1.Haftung für aktives Tun

       a)Konstruktion über die mittelbare Täterschaft nach § 25 Abs. 1 Var. 2 StGB

       aa)Konstellationen eines Strafbarkeitsdefizits bei der Ausführungsperson

       bb)Konstellationen eines fehlenden Strafbarkeitsdefizits bei der Ausführungsperson

       (1)Vermeidbarer Verbots- oder Erlaubnisirrtum

       (2)Irrtum über den konkreten Handlungssinn

       (3)Zwang unterhalb der Schwelle des § 35 StGB

       (4)Tatausführung unter Ausnutzung organisatorischer Machtapparate

       b)Konstruktion über die Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB

       c)Konstruktion über die Anstiftung nach § 26 StGB

       2.Haftung für Unterlassen

       a)Haftung für Personengefahren

       aa)Beschützergarantenstellung

       bb)Überwachergarantenstellung (Geschäftsherrenhaftung)

       cc)Sonderfall der Überwachergarantenstellung: Compliance-Officer

       dd)Sonderfall der Überwachergarantenstellung: Betriebsbeauftragter

       ee)Beteiligung des Garanten

       ff)Haftung für die Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG

       (1)Allgemeines

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