Unternehmensstrafrecht und Unternehmensverteidigung. Markus Berndt
target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_08e69cb5-12aa-57e1-8952-85fc0f7acca3">Inhaber eines Betriebes oder eines Unternehmens
(3)Unterlassen von Aufsichtsmaßnahmen, die zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen gegen den Inhaber treffende Pflichten erforderlich und zumutbar sind
(4)Vorsatz oder Fahrlässigkeit
(5)Objektive Bedingung der Ahndung
gg)Haftung für unterlassenes Risikomanagement
(1)Strafrechtliche Haftung über Untreue gem. § 266 Abs. 1 Var. 2 StGB
(a)Bestehen einer generellen Compliance-Pflicht?
(b)Herbeiführung eines unmittelbaren Vermögensnachteils?
(2)Strafrechtliche Sanktionierung über § 54a KWG
(b)Geschäftsleiter und Institut/Gruppe
(e)Kausalität und Zurechnungszusammenhang
(g)Objektive Strafbarkeitsbedingung: § 54a Abs. 3 KWG
(3)Ordnungswidrigkeitenrechtliche Haftung über § 130 OWiG
(b)Verletzung der Aufsichtspflicht
(d)Objektive Bedingung der Ahndung
III.Strafrechtliche Produkthaftung
1.Aktives Tun oder Unterlassen
b)Nichtrückruf eines Produktes
c)Nichtidentifikation eines Geschädigten
IV.Organ-, Vertreter- und Beauftragtenhaftung (§ 14 StGB, § 9 OWiG)
1.Grundsätzlicher Anwendungsbereich
2.Die Merkmale im Einzelnen
a)Vertretung (§ 14 Abs. 1 StGB, § 9 Abs. 1 OWiG)
b)Beauftragung (§ 14 Abs. 2 StGB, § 9 Abs. 2 OWiG)
c)Faktische Vertretung und Beauftragung (§ 14 Abs. 3 StGB, § 9 Abs. 3 OWiG)