Unternehmensstrafrecht und Unternehmensverteidigung. Markus Berndt
target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_66180a67-d77d-5409-9a7f-7c720b9e1a43">Beschlagnahmeschutz aus § 160a StPO
II.Vorkehrungen i.R.v. Compliance-Programmen (Kommunikations- und Handlungspläne)
III.(Pro)aktive Kooperation, § 95 StPO
IV.Beschwerdefähigkeit, §§ 304, 98 Abs. 2 S. 2 (analog) StPO
E.Unternehmensbegleitung im Strafverfahren
II.Akteneinsichtsrecht des Verletzten und des Dritten, §§ 406e, 475 StPO
III.Rückgewinnungshilfe gem. § 111b Abs. 5 i.V.m. § 111d StPO
IV.Das Unternehmen als Privat- bzw. Nebenkläger
1.Nebenklage gem. §§ 395, 396 ff. StPO
2.Privatklage gem. §§ 374 ff. StPO
F.Unternehmensanwalt und Compliance
I.Bedeutung für Unternehmen und Unternehmensanwalt
II.Rechtspflicht zur Compliance
III.Compliance-Programme als „Strafzumessungsfaktor“
2.Durchführung einer internen Untersuchung
b)These 3 zur Durchführung interner Untersuchungen
3.Gewonnene Erkenntnisse und Handlungsoptionen
Teil 1 Einführung in die Problematik
Inhaltsverzeichnis
B. Unternehmenskriminalität – Begriffliche und theoretische Probleme
C. Probleme für das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
Teil 1 Einführung in die Problematik › A. Allgemeines
A. Allgemeines
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Die Frage nach einer Unternehmensstrafe ist schon deswegen von andauernder Aktualität,[1] weil sich auf internationaler Ebene ein eindeutiger Trend für die Etablierung einer solchen Sanktion ausmachen lässt. In Zeiten rechtlicher Globalisierung ist es für ein Normengefüge kaum möglich, sich in „splendid isolation“ gegenüber derartigen Entwicklungen zu immunisieren und das eigene Rechtssystem frei von äußeren Einflüssen zu halten. Die angelsächsischen Länder kennen ohnehin seit langem eine solche Sanktion, nachdem der US-amerikanische Supreme Court im Jahre 1909 die Möglichkeit der Bestrafung eines Unternehmens bestätigt hatte:
„(The law) cannot shut its eyes to the fact that the great majority of business transactions are conducted through these bodies (...), and to give them immunity from all punishment because of the old and exploded doctrine that a corporation cannot commit a crime would virtually take away the only means of effectually controlling the subject-matter and correcting the abuses aimed at“.[2]
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Hinzu kommt, dass über das europäische Recht ein erheblicher Druck auf den nationalen Gesetzgeber ausgeübt wird, wirkungsvolle Sanktionen gegenüber Unternehmen vorzusehen. Das „Zweite(s) Protokoll aufgrund von Artikel K. 3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften“ hat in Art. 4 Abs. 1 den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt, „die erforderlichen