Klausurenkurs im Arbeitsrecht II. Matthias Jacobs
Aus diesem Grund wird im Februar 2008 der Vertrag zwischen B-AG und Q nicht verlängert und ein neuer Vertrag zwischen Q und T-GmbH abgeschlossen. Für den Kundenservice der Q war im Hamburger Callcenter bislang eine separate Abteilung mit eigenem Großraumbüro eingerichtet, die speziell für Q geschult war. Den Mitarbeitern dieser Abteilung wird angeboten, ab 1. März 2008 zu gleichen Bedingungen für die T-GmbH zu arbeiten. Hiervon machen 40 der 50 Kundenberater sowie alle neun Teamleiter Gebrauch. Da die T-GmbH Beratung „aus einer Hand“ bieten will, lässt sie die übernommenen Arbeitnehmer eine dreiwöchige Schulung durchlaufen, damit sie künftig selbst umfassende Beratungen vornehmen und Beschwerden entgegennehmen können. Weiterhin werden sie in die Funktion der Computersysteme und der Telefonanlage eingewiesen. Da der Justiziar der T-GmbH außerdem der Meinung ist, es sei eventuell zu einem Betriebsübergang gekommen, wird noch im 7. April 2008 eine Betriebsversammlung einberufen, auf der alle Arbeitnehmer umfassend mündlich unterrichtet werden.
Unter den übernommenen Teamleitern ist auch der 1981 geborene A, der seit Januar 2004 bei der B-AG beschäftigt ist. Zunächst freut sich A auch und schickt an seinem letzten Arbeitstag, dem 29. Februar 2008, eine E-Mail an sämtlich Mitarbeiter der B-AG, in der er den Wechsel in seine Heimatstadt Lübeck freudig mitteilt. Doch schon bald laufen die Geschäfte bei der einzigen Kundin Q und damit auch bei der T-GmbH zusehends schlechter. A verzichtet daher im Januar 2009 auf einen Teil seines Gehalts; im Gegenzug wird arbeitsvertraglich vereinbart, dass „Kündigungen im Jahr 2009 der ausdrücklichen Zustimmung des Betriebsrates nach § 102 BetrVG bedürfen.“ Im Oktober 2009 meldet Q schließlich Insolvenz an. Geschäftsführer G sieht sich daher gezwungen, den Betrieb der T-GmbH in Lübeck endgültig stillzulegen. Am 5. Oktober 2009 teilt G dem Betriebsrat der T-GmbH die Gründe zur Kündigung des A mit. Als dieser am 14. Oktober 2009 immer noch keine Stellung genommen hat, kündigt G dem A zum 30. November 2009; das Schreiben geht A am 15. Oktober 2009 zu. Nachdem er anwaltliche Beratung aufgesucht hat, erklärt A am 19. Oktober 2009 schriftlich gegenüber der B-AG, er widerspreche dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die T-GmbH. Der Personalleiter der B-AG entgegnet, eine bloße Auftragsnachfolge sei kein Betriebsübergang. Außerdem könne A nicht einfach so widersprechen: Er sei schließlich gerne nach Lübeck gegangen, was seine E-Mail vom Februar 2008 belege; außerdem habe man auf Nachfrage im Oktober 2009 erfahren, dass A 1,5 Jahre lang widerspruchslos für die T-GmbH gearbeitet und mit ihr sogar eine Änderungsvereinbarung getroffen habe. Der Anwalt des A erhebt daraufhin form- und fristgerecht Klage gegen die Kündigung der T-GmbH. Zum einen sei A infolge Widerspruchs Arbeitnehmer der B-AG, die sich nicht einfach auf Umstände berufen dürfe, von denen sie erst auf Nachfrage im Oktober 2009 erfahren habe. Zum anderen hätte einer Kündigung aber jedenfalls der Betriebsrat der T-GmbH zustimmen müssen. Schließlich sei eine falsche Kündigungsfrist angewandt worden; es sei schließlich allgemein bekannt, dass § 622 II 2 BGB europarechtswidrig sei.
Frage 1: Ist die Klage des A begründet?
Bearbeitervermerk:
Gehen Sie im Rahmen der Bearbeitung auch auf die EU-Grundrechtecharta i.V.m. Art. 6 I 1 Hs. 2 EU sowie der RL 2000/78/EG ein, deren Umsetzungsfrist für Deutschland nach Art. 18 II der RL am 2. Dezember 2006 abgelaufen ist.
F ist als Teamleiterin im Münchener Callcenter der B-AG beschäftigt. Den Arbeitnehmern in München hat die B-AG in den Jahren 2003, 2004 und 2005 jeweils Weihnachtsgeld gewährt und dabei am Schwarzen Brett immer folgende Erläuterung ausgehängt:
„Auch dieses Jahr haben Sie wieder Anspruch auf Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsgehalts. Der Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes entfällt jedoch, wenn Sie am 1. Juli des jeweiligen Jahres nicht mehr in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit unserem Hause stehen. Unsere Zahlung erfolgt freiwillig.“
In den Jahren 2006, 2007 und 2008 gewährt die B-AG mit im Übrigen gleichbleibendem Aushang nur noch Weihnachtsgeld in Höhe eines halben Bruttomonatsgehalts. Als laut Aushang vom 1. November 2009 auch das Weihnachtsgeld für 2009 nur ein halbes Bruttomonatsgehalt betragen soll, ist F von der Kürzung zwar nicht begeistert. Dennoch beschwert sie sich nicht, da sie – was sie zunächst für sich behalten möchte – im dritten Monat schwanger ist und ihren Arbeitsplatz lieber nicht gefährden will. Entsprechend schockiert reagiert F, als ihr am Montag, dem 2. November 2009, eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen zum 31. Januar 2010 zugeht.
Bereits am 5. November 2009 geht der Personalabteilung der B-AG folgendes Schreiben der F zu: „Hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich im dritten Monat schwanger bin und übersende Ihnen anbei eine Bescheinigung meiner Ärztin, Frau X. Ich betrachte Ihre Kündigung vom 2. November 2009 damit als hinfällig, zumal mir eine Zustimmung der zuständigen Behörde nicht bekannt ist.“ Da Personalleiter P allerdings bis zum 29. November 2009 im Urlaub ist, liest er den Brief erst am 30. November 2009. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 erklärt er gegenüber F, dass er den ganzen Vorfall sehr bedauerlich finde, an der betriebsbedingten Kündigung angesichts der schlechten wirtschaftlichen Lage aber dennoch festhalten wolle. Da F die B-AG von ihrer Schwangerschaft nicht unterrichtet habe, sei man gar nicht auf den Gedanken gekommen, dass eine behördliche Zustimmung erforderlich sein könne. F reicht daraufhin am Freitag, dem 11. Dezember 2009, Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht ein; die Klageschrift wird der B-AG am 15. Dezember 2009 zugestellt. Außerdem begehrt sie – vorerst für das Jahr 2009 – Weihnachtsgeld in Höhe eines vollen Bruttomonatsgehalts. Ihr Anwalt führt aus, dass es gegen AGB-Recht verstoße, wenn ihr Anspruch einfach einseitig gekürzt werde, ohne dass sie hierin in irgendeiner Weise erkennbar eingewilligt hat.
Frage 2: Ist die Kündigungsschutzklage der F begründet?
Frage 3: | Hat F für 2009 Anspruch auf Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsgehalts? |
Anmerkungen
Die Klausur wurde im Wintertrimester 2009 als Aufsichtsarbeit im Schwerpunktbereich Arbeitsrecht an der Bucerius Law School in Hamburg gestellt.
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Gliederung und Schwerpunktsetzung
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Frage 1: Kündigungsschutzklage des A
A.Begründetheit der Klage des A
I.Arbeitsverhältnis zwischen A und der T-GmbH
1.Betrieb oder Betriebsteil
2.Zuordnung des Arbeitsverhältnisses des A
3.Identitätswahrender Übergang
Standardproblem: Callcenter als Dienstleister; Betriebszweckänderung
4.Durch Rechtsgeschäft
Standardproblem: Bündel von Rechtsgeschäften
5.Kein wirksamer Widerspruch
a)Form- und fristgerechter Widerspruch
b)Verwirkung des Widerspruchsrechts
aa)Umstands- und Zeitmoment
Mittleres Problem: Verschiedene Anknüpfungspunkte
bb)Wirkung auch gegenüber der B-AG
Schwieriges Problem: Verwirkung auch gegenüber B-AG
II.Kündigungserklärung
III.Auslegung der Kündigungserklärung: Eintritt der Kündigungswirkung