Klausurenkurs im Arbeitsrecht II. Matthias Jacobs

Klausurenkurs im Arbeitsrecht II - Matthias Jacobs


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      3. Keine unzulässige Umgehung

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      IV. Unangemessenheit der Frist zur Verzichtserklärung

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      In Betracht kommt schließlich, dass die in der BV-O für die Abgabe der Verzichtserklärung vorgesehene Frist von nur einer Woche unangemessen kurz ist. Auch bei geltungserhaltender Verlängerung der Frist auf drei Wochen oder bei Einbeziehung der Fälle, in denen die Arbeitnehmer ohne ausdrückliche Verzichtserklärung die Drei-Wochen-Frist des § 4 S. 1 KSchG haben verstreichen lassen, ergäbe sich für A allerdings kein Anspruch auf eine Abfindung, da er weder nach Ablauf der Ein-Wochen-Frist auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet hat noch die Drei-Wochen-Frist des § 4 S. 1 KSchG ungenutzt hat verstreichen lassen, sondern fristgemäß Kündigungsschutzklage erhoben hat. Die Frage, ob die Länge der Frist zu beanstanden ist, spielt für A daher keine Rolle.

      V. Ergebnis

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      A hat mithin keinen Abfindungsanspruch gegen die V-GmbH aus § 5 BV-O.

      C. Ergebnis zu Frage 1

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      A hat gegen die V-GmbH einen Anspruch auf Abfindung in Höhe eines halben Bruttomonatsgehalts aus § 3 des Sozialplans. Ein Abfindungsanspruch aus der BV-O steht ihm dagegen nicht zu.

      Frage 2: Erstattung der Schulungskosten

      A. Erstattungsanspruch aus § 40 I BetrVG i.V.m. § 37 VI 1 BetrVG

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      Ein Anspruch des Betriebsrats gegen V auf Erstattung der Teilnahmekosten könnte sich aus § 40 I BetrVG i.V.m. § 37 VI 1 BetrVG ergeben.

      I. Schulungsteilnahme als Betriebsratstätigkeit

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      Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass die Teilnahme an der Schulung zu § 1a KSchG als Betriebsratstätigkeit i.S.d. § 40 I BetrVG anzusehen ist.

      1. Schulungsteilnahme als Betriebsratstätigkeit

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      2. Beschluss als Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Schulungsteilnahme

      a) Vorliegen eines Betriebsratsbeschlusses

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      b) Erforderlichkeit eines vorhergehenden Beschlusses

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      Es stellt sich allerdings die Frage, wie es zu beurteilen ist, dass der Beschluss erst getroffen worden ist, nachdem die Mitglieder bereits an der Schulung teilgenommen hatten. Möglicherweise steht eine nachträgliche Beschlussfassung der Kostentragungspflicht der V-GmbH nach § 40 I BetrVG i.V.m. § 37 VI 1 BetrVG entgegen.

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