Klausurenkurs im Arbeitsrecht II. Matthias Jacobs

Klausurenkurs im Arbeitsrecht II - Matthias Jacobs


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der V ist über das Vorgehen des Betriebsrats entrüstet und verweigert die Erstattung. § 1a KSchG sei eine sehr spezielle Norm, die keine teure mehrtägige Schulung rechtfertige, jedenfalls nicht für „fast alle“ Betriebsratsmitglieder. Ferner rügt die Geschäftsführung, dass es in Bremen einen privaten Anbieter von vergleichbaren Schulungsveranstaltungen gebe, der – was zutrifft – im Schnitt ca. 5 % günstiger als die gewerkschaftliche Schulung sei. Schließlich ist man der Ansicht, dass „die internen Abläufe im Betriebsrat nicht den gesetzlichen Anforderungen genügten.“ Der Betriebsrat verlangt trotzdem die Erstattung der angefallenen Kosten i.H.v. 2.800,– EUR.

Frage 2: Beansprucht er die Erstattung der Schulungskosten zu Recht?

      Anmerkungen

       [1]

      Die Klausur wurde im Jahr 2007 als Nachschreibeklausur im Schwerpunktbereich Arbeitsrecht an der Bucerius Law School in Hamburg gestellt.

      2Klausur 2 Alles klar mit 1a! › Gliederung und Schwerpunktsetzung

      128

       Frage 1: Ansprüche auf Abfindung

       A.Anspruch auf Abfindung nach § 3 des Sozialplans (i.V.m. § 75 I BetrVG)

       I.Anwendbarkeit

       II.Erfüllung der Voraussetzungen aus dem Sozialplan

       III.Unwirksamkeit der Beschränkung auf nicht klagende Arbeitnehmer

       1.Überschreitung der Regelungsbefugnis

       2.Verstoß gegen § 75 I BetrVG

      Standardproblem: Prüfungsaufbau bei unzulässiger Ungleichbehandlung

       a)Ungleichbehandlung

       b)Keine Rechtfertigung

      Schweres Problem: Zulässige Zwecke eines Sozialplans

       aa)Zulässigkeit als Milderung oder zur Befriedigung der Belegschaft

       bb)Unzulässigkeit der Bereinigung von Streitigkeiten

       cc)Zulässigkeit mit Blick auf § 1a KSchG

      Mittleres Problem: Sinn und Zweck von § 1a KSchG

       dd)Zwischenergebnis

       3.Verstoß gegen § 612a BGB

       a)Anwendbarkeit

       b)Benachteiligung

       c)Verhältnis zwischen Rechtsausübung und Nachteil

      Mittleres Problem: Anwendungsbereich von § 612a BGB

       IV.Rechtsfolge der Teilunwirksamkeit von § 3 des Sozialplans

      Mittleres Problem: Ergänzende Auslegung bei Teilnichtigkeit

       V.Ergebnis

       B.Anspruch auf die Sonderprämie nach § 5 BV-O

       I.Anwendbarkeit

       II.Erfüllung der Voraussetzungen aus der Betriebsvereinbarung

       III.Unwirksamkeit des Erfordernisses eines Klageverzichts

       1.Verstoß gegen § 75 I BetrVG

      Schweres Problem: Differenzierung zwischen BV-O und Sozialplan

       a)Ungleichbehandlung

       b)Keine Rechtfertigung

       c)Zwischenergebnis

       2.Verstoß gegen § 612a BGB

       3.Keine unzulässige Umgehung

      Schweres Problem: Verhältnis der Dotierung von BV-O und Sozialplan

       IV.Unangemessenheit der Frist zur Verzichtserklärung

       V.Ergebnis

       C.Ergebnis zu Frage 1

       Frage 2: Erstattung der Schulungskosten

       A.Erstattungsanspruch aus § 40 I BetrVG i.V.m. § 37 VI 1 BetrVG

       I.Schulungsteilnahme als Betriebsratstätigkeit

       1.Schulungsteilnahme als Betriebsratstätigkeit

      Standardproblem: Ersatz von Schulungskosten

       2.Beschluss als Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Schulungsteilnahme

      Schweres Problem: Zeitliche Reihenfolge von Beschluss und Maßnahme

       a)Vorliegen eines Betriebsratsbeschlusses

       b)Erforderlichkeit eines vorhergehenden Beschlusses

       3.Erforderlichkeit von Kenntnissen zu § 1a KSchG

       II.Verhältnismäßigkeit des Kostenaufwands

      Standardproblem: Verhältnismäßigkeitsaspekte bei Schulungskosten

       1.Teilnahme von sieben der neun Mitglieder des Betriebsrats

       2.Mehrtägige Schulung

       3.Auswahl eines zu teuren Angebots?

       III.Teleologische Reduktion für gewerkschaftliche Schulungen?

      Schweres Problem: Besondere Grenzen für gewerkschaftliche Schulungen

       B.Ergebnis

      2Klausur 2 Alles klar mit 1a! › Lösung

      Frage 1: Ansprüche auf Abfindung

      129

      Hinweis zur Bewertung:

      A. Anspruch auf Abfindung nach § 3 des Sozialplans (i.V.m. § 75 I BetrVG)

      130

      A könnte gegen die V-GmbH einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe eines halben Bruttomonatsgehalts pro Beschäftigungsjahr aus § 3 des Sozialplans (i.V.m. § 75 I BetrVG) haben.

      I. Anwendbarkeit

      131


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