Klausurenkurs im Arbeitsrecht II. Matthias Jacobs

Klausurenkurs im Arbeitsrecht II - Matthias Jacobs


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können (vgl. außerdem Rn. 174 f.).

      cc) Zulässigkeit mit Blick auf § 1a KSchG

      146

      147

      148

      Hinweis zur Bewertung:

      Die Kenntnis der Gesetzesbegründung wird freilich nicht erwartet, wohl aber sollten die Bearbeiter den Sinn und Zweck dieser Norm herausarbeiten und mit ihm argumentieren.

      149

      dd) Zwischenergebnis

      150

      151

      Hinweis zur Klausurtechnik:

      Mit entsprechender Argumentation ist es freilich auch möglich, zum gegenteiligen Ergebnis zu gelangen. Da sich in diesem Fall keine Unterschiede zur Prüfung eines Anspruchs aus § 5 BV-O ergeben, ist es klausurtaktisch jedoch ratsam, sich der Meinung des BAG anzuschließen.

      3. Verstoß gegen § 612a BGB

      152

      153

      Hinweis zur Klausurtechnik:

      Ein Hilfsgutachten ist auch an dieser Stelle nicht erforderlich, da der Verstoß gegen § 612a BGB logisch unabhängig von einem Verstoß gegen § 75 I BetrVG ist, beide Unwirksamkeitsgründe also nebeneinander vorliegen (s. ausführlich in Klausur 1, Rn. 94).

      a) Anwendbarkeit

      154

      b) Benachteiligung

      155

      c) Verhältnis zwischen Rechtsausübung und Nachteil

      156

      157

      158

      

      159

      160


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