Klausurenkurs im Arbeitsrecht II. Matthias Jacobs

Klausurenkurs im Arbeitsrecht II - Matthias Jacobs


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die Monate August bis Dezember 2006 jeweils die gesamten Mietkosten erstattet und damit eine wiederholte, gleichförmige Leistung erbracht. Da die Kosten erhebliche Höhe hatten, ihre Erstattung also von gehobener Bedeutung war, und gleichzeitig als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit erfolgte,[59] genügt die fünfmalige Leistungserbringung gegenüber A, um berechtigtes Vertrauen oder den Rückschluss auf einen entsprechenden Verpflichtungswillen zu begründen.

      3. Kollektiver Bezug

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      Wiederholung und Vertiefung:

      4. Vorbehaltlose Leistung

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      5. Zwischenergebnis

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      II. Keine Formnichtigkeit

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      Möglicherweise liegt jedoch ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis aus § 22 des Arbeitsvertrages mit C vor. Sieht man die betriebliche Übung als Vertragsabrede, ist sie in diesem Fall nach § 125 S. 2 BGB nichtig; ordnet man sie als Fall der Vertrauenshaftung ein, kann ohne Wahrung der Schriftform kein berechtigtes Vertrauen auf zukünftige Leistungsgewährung entstehen. Das setzt voraus, dass das Schriftformerfordernis Vertragsbestandteil geworden ist, auf den Erstattungsanspruch Anwendung findet und wirksam ist.

      1. Einbeziehung in den Vertrag

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      2. Vorrangige Individualabrede

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      3. Unwirksamkeit nach § 307 I 1 BGB

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      Allerdings ist die Klausel in § 22 nach § 307 I 1 BGB unwirksam, wenn sie C unangemessen benachteiligt.

      a) Verstoß gegen § 307 II Nr. 1 BGB

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      b) Verstoß gegen § 307 I 2 BGB

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      4. Rechtsfolge

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