Klausurenkurs im Arbeitsrecht II. Matthias Jacobs

Klausurenkurs im Arbeitsrecht II - Matthias Jacobs


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4.Ultima-ratio-Grundsatz

       a)Form der Abmahnung

       b)Inhalt der Abmahnung

       c)Generelle Erforderlichkeit der Abmahnung

       d)Entbehrlichkeit der Abmahnung im vorliegenden Fall

      Mittleres Problem: Entbehrlichkeit wegen ausdrücklichen Verbots

       V.Ergebnis

       Hilfsgutachten

       5.Interessenabwägung

       a)Verteilung der Begründungslast in der Interessenabwägung

       b)Zu berücksichtigende Umstände

      Standardproblem: Auswertung der relevanten Umstände

       V.Ergebnis des Hilfsgutachtens

       Frage 2: Ersatz der Mietkosten

       B.Anspruch auf Ersatz der Mietkosten

       I.Voraussetzungen der betrieblichen Übung

       1.Keine anderweitige Anspruchsgrundlage

       2.Wiederholtes, gleichförmiges Verhalten

       3.Kollektiver Bezug

       4.Vorbehaltlose Leistung

       5.Zwischenergebnis

       II.Keine Formnichtigkeit

       1.Einbeziehung in den Vertrag

       2.Vorrangige Individualabrede

      Mittleres Problem: Betriebliche Übung keine Individualabrede

       3.Unwirksamkeit nach § 307 I 1 BGB

       a)Verstoß gegen § 307 II Nr. 1 BGB

      Schweres Problem: Bedürfnis für Formerfordernis wegen betrieblicher Übung

       b)Verstoß gegen § 307 I 2 BGB

      Schweres Problem: Intransparenz bzgl. Individualabreden

       4.Rechtsfolge

       5.Zwischenergebnis

       III.Keine negative betriebliche Übung

       IV.Ergebnis

      2Klausur 1 Das harte Musik-Business › Lösung

      Frage 1: Kündigungsschutzklage des A

      A. Begründetheit der Kündigungsschutzklage

      50

      Die Kündigungsschutzklage des A ist begründet, wenn die von P ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 5. März 2007 rechtsunwirksam ist und das Arbeitsverhältnis zwischen A und P daher nicht aufgelöst hat, vgl. § 4 S. 1 KSchG (sog. punktuelle Feststellungsklage).

      51-

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      Wiederholung und Vertiefung:

      Der Begriff punktuelle Feststellungsklage erklärt sich daraus, dass Gegenstand der Kündigungsschutzklage als spezieller Feststellungsklage nicht – wie bei der allgemeinen Feststellungsklage – das Bestehen eines Rechtsverhältnisses ist (vgl. § 256 ZPO), d.h. das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses insgesamt. Vielmehr beschränkt sich der Streitgegenstand (ausnahmsweise) auf die Prüfung, ob die konkret angegriffene Kündigung als (eigentlich nicht feststellungsfähiges) Rechtsgeschäft unwirksam ist.

      I. Wirksame Kündigungserklärung

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      Eine der Form des § 623 BGB genügende Kündigungserklärung liegt auf Seiten des P – abgegeben durch dessen Personalabteilung (§ 164 I 1 BGB) – vor. Diese ist durch Zugang an A gem. § 130 I 1 BGB auch wirksam geworden.

      II. Keine Fiktion

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      A hat fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben, so dass keine Fiktion der sozialen Rechtfertigung und der sonstigen Wirksamkeit der Kündigung nach §§ 4 S. 1, 7 Hs. 1 KSchG eingetreten ist.

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      Wiederholung und Vertiefung:

      Für den richtigen Prüfungsaufbau der Begründetheit einer Kündigungsschutzklage bzw. der Wirksamkeitsprüfung einer Kündigung ist das Verständnis der §§ 4 S. 1, 7 Hs. 1 KSchG entscheidend:

1)
2)
3) §§ 4 S. 1, 7 Hs. 1 KSchG finden auch dann Anwendung, wenn ein Arbeitsverhältnis nicht dem allgemeinen Kündigungsschutz nach § 1 I KSchG unterfällt, weil die Wartezeit von 6 Monaten noch nicht verstrichen ist oder der Betrieb nicht die erforderliche Größe hat, vgl. § 23 I 2 u. 3 KSchG: „mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und 13 I 1 u. 2 KSchG“. Es wäre daher falsch, bereits hier diese Punkte oder gar die „Anwendbarkeit des KSchG“ zu prüfen (s. auch weiter unten Rn. 79).

      III. Wirksame Betriebsratsanhörung, § 102 I 3 BetrVG

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      1. Analogie zu § 102 I 3 BetrVG bei Fehlerhaftigkeit

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