Klausurenkurs im Arbeitsrecht II. Matthias Jacobs

Klausurenkurs im Arbeitsrecht II - Matthias Jacobs


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gem. § 102 I 3 BetrVG; Rückforderung von Lohn nach § 812 I 1 Var. 1 BGB.

      8. Verschiedenes

      Ausführlich bzw. vertiefend hierzu: Fleck/Arnold, JuS 2009, 881, 884 ff.; Schütze, JURA Zwischenprüfungsklausur, 1, 2.

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      Der Sachverhalt darf niemals ergänzt oder abgeändert werden. Was der Sachverhalt nicht mitteilt, ist nicht geschehen. Nur lebensnahe (eng zu verstehen!) Ergänzungen sind zulässig, d.h. es ist z.B. zu unterstellen, dass Personen volljährig und geschäftsfähig sind.

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      Umgekehrt enthält ein Sachverhalt selten überflüssige Angaben. Wenn bestimmte Daten, Argumente in indirekter Rede oder Sachverhaltsausführungen in der eigenen Lösung keine Rolle spielen, sollte überlegt werden, ob etwas übersehen wurde. In jedem Fall gilt, dass der Sachverhalt mindestens zweimal gelesen werden sollte. Für längere Sachverhalte mit vielen Daten sollte darüber hinaus eine knappe Zeitleiste erstellt werden.

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      Mit gleicher Sorgfalt sollte für die Fallfrage verfahren werden. Idealerweise wird sie noch vor dem Sachverhalt gelesen, um diesen von vornherein mit Blick auf die Fallfrage zu analysieren. Außerdem sollte man sich angwöhnen, vor der Bearbeitung die Fallfrage routinemäßig ein zweites Mal zu lesen. Denn in der (stressigen) Klausursituation wird häufig übersehen, dass möglicherweise nur die Begründetheit oder umgekehrt Zulässigkeit und Begründetheit zu prüfen sind, dass bestimmte Rechtsfragen ausgeklammert werden sollen oder umgekehrt besonders zu berücksichtigen sind.

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      Elemente aus dem Sachverhalt sollten in ein sachlich verfasstes Gutachten nicht „erzählerisch“ eingebaut werden. Ebenso wenig sollten „flapsige Formulierungen“ verwendet oder aus dem Sachverhalt übernommen werden.

      Falsche Beispiele:

      „V führt an, dass A sehr schludrig gearbeitet hat. . . Insofern ist festzustellen, dass. . .“. „Laut Sachverhalt ist A lieber länger im Bett geblieben, als pünktlich zur Arbeit zu erscheinen.“

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      Sog. Abtönungswörter – „ja“, „halt“, „eben“, „ruhig“, „bloß“ – sind unsachlich und sollten im Gutachten vermieden werden.

      Beispiel:

      Statt „da er ja widersprochen hat.“ einfach „da er widersprochen hat“.

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      Ebenso wenig passen ausschweifende Kommentierungen der eigenen Prüfungsschritte (sog. „Märchenonkelstil“) zum sachlichen Charakter eines Rechtsgutachtens.

      Beispiel:

      Die Floskel „Nun ist zunächst einmal zu prüfen, ob…“ kann ersatzlos entfallen.

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      Dass mit dem Sachverhalt gearbeitet wird, ist im Übrigen selbstverständlich. Im Gutachten haben daher die nicht nur stilistisch fragwürdigen und zeitraubenden, sondern auch gänzlich überflüssigen Worte „hier“, „vorliegend“ und „laut Sachverhalt“ nichts verloren.

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      Ebenso wenig gehören abstrakte „Kommentierungen“ von Normen oder lehrbuchhafte Ausführungen ohne Bezug zum Sachverhalt in ein Gutachten.

      Falsches Beispiel:

      „Die Anweisung des G könnte gegen § 612a BGB verstoßen. Diese Norm soll verhindern, dass ein Arbeitnehmer seine Rechte nicht mehr geltend macht, weil er fürchtet, im Anschluss benachteiligt zu werden. . . [Diese Ausführungen haben noch keinerlei Bezug zur Lösung und sind daher – an dieser Stelle – gänzlich überflüssig].“

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      Statt „Schachtelsätze“ zu verwenden, kann der Inhalt der Argumentation auch auf mehrere Sätze aufgeteilt werden. Das ist in der Klausursituation zum einen weniger fehleranfällig. Zum anderen erleichtert es die Arbeit des Korrektors, insbesondere wenn der Bearbeiter über keine mustergültige Handschrift verfügt.

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      Für die Lösungsskizze ist es aus Zeitgründen zwar ratsam, Abkürzungen oder Sonderzeichen für Standardprüfungspunkte oder bestimmte Probleme zu verwenden. Umgekehrt dürfen in der ausformulierten Lösung aber keine unüblichen Abkürzungen (z.B. nicht „KV“ für „Kaufvertrag“; „AN“ für „Arbeitnehmer“; „AG“ für „Arbeitgeber“; „Kdg.“ für „Kündigung“ etc.) oder Sonderzeichen (Pfeile, Klammern etc.) verwendet werden. Erlaubt sind nur solche Abkürzungen, die allgemeinüblich sind, die man also bspw. auch in einem Zeitungsartikel lesen könnte (z.B. „d.h.“ für „das heißt“ oder „z.B.“ für „zum Beispiel“).

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      Ein häufiger formaler Fehler besteht schließlich darin, die Gliederung nicht abzuschließen, d.h. es darf bspw. nicht „I. 1.; II.“ gegliedert werden (es fehlt „2.“). Notfalls kann nachträglich eine Schlussfolgerung als Zwischenergebnis formuliert werden, um auf diesem Weg die Gliederung noch abzuschließen (also z.B. „2. Zwischenergebnis“).

      Anmerkungen

       [1]

      Kostenfrei abrufbar unter http://www.jura.uni-halle.de/lehrstuehle_dozenten/lehrstuhl_germann/lehre/, dort unter „Dokumente“.

       [2]

      Vgl. hierzu Larenz, Methodenlehre, S. 276 f. mit dem nachfolgend übernommenen zweiten Beispiel.

       [3]

      Vgl. hierzu auch Germann, Leitsätze zur Subsumtionstechnik, 2010, S. 3.

       [4]

      Vgl. Schimmel, Juristische Klausuren und Hausarbeiten richtig formulieren, 11. Aufl. 2014, Rn. 330.

       [5]

      Vgl. die weiteren Formulierungsmöglichkeiten bei Germann, Leitlinien zur Subsumtionstechnik, 2010, S. 4.

       [6]

      Ebenso Germann, Leitsätze zur Subsumtionstechnik, 2010, S. 10. Mit viel gutem Willen lässt sich der Konjunktiv II in diesem Zusammenhang in seiner Funktion zur Wiedergabe einer Vermutung rechtfertigen; streng genommen liegt darin freilich eine unzulässige, subjektive Wahrscheinlichkeitsaussage, die vom Verfasser des Gutachtens in aller Regel gar nicht gewollt ist.

       [7]

      Der Urteilsstil unterscheidet sich von der Gutachtentechnik allein dadurch, dass das Ergebnis erst genannt und anschließend begründet wird.

       [8]

      Vgl. dazu statt vieler Gamillscheg, AcP 164 (1964), 385, 388.


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