Klausurenkurs im Arbeitsrecht II. Matthias Jacobs

Klausurenkurs im Arbeitsrecht II - Matthias Jacobs


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      2 › Klausur 1 Das harte Musik-Business

      Inhaltsverzeichnis

       Gliederung und Schwerpunktsetzung

       Lösung

       Fragen zur Wiederholung

      48

      A ist seit Anfang 1999 „Product-Manager“ im Musikverlag PressToPlay (P), der im deutschsprachigen Raum über Zwischenhändler und per Internet Tonträger vertreibt. Am Sitz der P in Hamburg sind 56 Arbeitnehmer beschäftigt; ein Betriebsrat ist gebildet.

      A ist großer Fan US-amerikanischer Fernsehserien. Weil er auf dem neuesten Stand bleiben möchte, lädt er sich von seinem Internet-Arbeitsplatz aus via DSL gelegentlich einzelne Folgen herunter, die in Deutschland erst anderthalb Jahre später ausgestrahlt werden. Er brennt diese dann auf mitgebrachte DVDs, um sie zu Hause anzuschauen. Auf seine Arbeitsleistung haben die Downloads keinerlei negative Auswirkungen. Die IT-Abteilung bei P kann die Downloads seit 2002 eindeutig dem Arbeitsplatz des A zuordnen. Als A im Januar 2007 während der Arbeitszeit die neueste „Friends“-Staffel in höchster Auflösung (720p, insgesamt 25 Gigabyte) herunterlädt, kommt es wegen des Downloads zu vorübergehenden Systembeeinträchtigungen von drei Mal etwa 20 Minuten. Während dieser Zeit ist der E-Mailserver bei P nicht erreichbar, so dass kein Mitarbeiter E-Mails empfangen oder versenden kann. Während des Downloads beklagen sich bei P außerdem mehrere Kunden über die extrem langen Ladezeiten der Verkaufs-Seite, die an das System gekoppelt ist.

      Daraufhin wird A noch im Januar 2007 zu einem Personalgespräch geladen. In dem Gesprächsprotokoll heißt es: „Die Personalleitung teilte A mit, dass es arbeitsvertragswidrig ist, während seiner Arbeitszeit und von seinem Arbeitsplatz aus Datenmengen in derart großem Umfang herunterzuladen. A solle dies in Zukunft unterlassen.“ Weiteren Inhalt hatte das Personalgespräch nicht. Als Ende Februar 2007 die neue Staffel von „Grey‘s Anatomy“ im Internet angeboten wird, schlägt A jedoch wieder zu. Der Download (15 Gigabyte) an seinem Arbeitsplatz ruft erneut vorübergehende Störungen des E-Mailservers und Kundenbeschwerden hervor.

      Darauf entschließt man sich bei P am 1. März 2007, das Arbeitsverhältnis des A zu kündigen. Der Betriebsrat bei P wird am 2. März 2007 umfassend informiert. Statt der einschlägigen Kündigungsfrist von drei Monaten teilt die Personalabteilung dem Betriebsrat aber versehentlich mit, diese betrage vier Monate. Am 5. März 2007 findet eine Betriebsratssitzung statt, auf der nur zwei Betriebsratsmitglieder anwesend sind, die der Kündigung jedoch beide zustimmen. Das Protokoll der Sitzung – aus welchem auch die geringe Teilnehmerzahl hervorgeht – wird vom Betriebsratsvorsitzenden umgehend an die Personalabteilung weitergegeben. Diese erstellt noch am selben Tag eine ordentliche Kündigung zum 31. Mai 2007, die A per Brief am 6. März 2007 zugeht. A erhebt form- und fristgerecht Kündigungsschutzklage.

       Frage 1: Ist die Klage des A begründet?

      Neben dem Betrieb in Hamburg unterhält P mehrere Niederlassungen im Ausland, um den Puls des internationalen Musikmarktes zu fühlen. C ist bei P seit August 2006 beschäftigt, um die Londoner Dependance zu führen. Praktisch hat er aber vor allem mit der Zentrale in Hamburg Kontakt und ist dort in sämtliche Abläufe (Meetings etc.) eingebunden.

      C nimmt sich in South Kensington eine Wohnung, die im Monat umgerechnet 1.200,– EUR kostet. Am Ende der Monate August, September, Oktober, November und Dezember 2006 schickt er jeweils eine Auflistung seiner Ausgaben in London, inklusive Mietkosten, an die Hamburger Zentrale. P erstattet dann nachträglich jeweils den vollen Betrag. Dieses Verfahren ist bei P für alle Auslandsbüros üblich; schriftliche Vereinbarungen hierüber gibt es aber nicht.

      Der Vertrag, den P und C in Hamburg unterzeichnet haben, enthält in § 22 folgende Klausel, die P in sämtlichen Arbeitsverträgen verwendet:

      „Alle Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, auch wenn sie bereits mündlich getroffen wurden. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.“

      Im November 2006 besucht C im Auftrag von P ein Konzert der britischen Nachwuchsband „Bloody Hairies“, von der C wenig überzeugt ist, weil er Gitarrenbands für aus der Mode gekommen hält. Auf Anraten von C schlägt P die Möglichkeit aus, mit der Band einen Plattenvertrag abzuschließen. Als Anfang 2007 die von einem anderen Label vertriebene erste Single der „Bloody Hairies“ sämtliche Verkaufsrekorde bricht, kündigt P dem C am 7. Januar 2007 außerordentlich wegen „schwerwiegender Unterschiede in der Auffassung über die Entwicklung des Künstlerportfolios“.

      C erhebt daraufhin vor dem Arbeitsgericht Hamburg Kündigungsschutzklage. Im März 2007 vergleichen sich P und C darauf, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen zum 31. März 2007 endet. Den ausstehenden Lohn zahlt P umgehend aus. Weiteren Inhalt (etwa eine Erledigungsklausel) hat der Vergleich nicht. C verlangt von P daraufhin auch die Erstattung der Miete, die er in London für die Monate Januar bis März 2007 in Höhe von 3.600,– EUR zahlen musste.

       Frage 2: Hat C Anspruch auf Ersatz der Mietkosten?

      Bearbeitervermerk:

      Es ist davon auszugehen, dass auf das Arbeitsverhältnis deutsches Recht Anwendung findet.

      Anmerkungen

       [1]

      Die Klausur wurde am 14.12.2007 als Aufsichtsarbeit im Schwerpunktbereich Arbeitsrecht an der Bucerius Law School in Hamburg gestellt.

      2Klausur 1 Das harte Musik-Business › Gliederung und Schwerpunktsetzung

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       Frage 1: Kündigungsschutzklage des A

       A.Begründetheit der Kündigungsschutzklage

       I.Wirksame Kündigungserklärung

       II.Keine Fiktion

       III.Wirksame Betriebsratsanhörung, § 102 I 3 BetrVG

       1.Analogie zu § 102 I 3 BetrVG bei Fehlerhaftigkeit

      Kurzes Standardproblem: Unwirksamkeit auch bei fehlerhafter Anhörung

       2.Fehlerhaftigkeit wegen Angabe einer falschen Kündigungsfrist

      Schweres Problem: Relevanz der Information über die Kündigungsfrist

       3.Fehlerhaftigkeit wegen mangelnder Besetzung

       a)Mangelnde Besetzung

       b)Beachtlichkeit im Außenverhältnis

       c)Sphärenabgrenzung

      Mittleres Problem: Abgrenzung von Verantwortungsbereichen

       d)Ausnahme bei Kenntnis des Arbeitgebers

      Mittleres Problem: Ausnahme bei Kenntnis

       e)Zwischenergebnis

       IV.Allgemeiner Kündigungsschutz / soziale Rechtfertigung

       1.Anwendbarkeit

      


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