Klausurenkurs im Arbeitsrecht II. Matthias Jacobs

Klausurenkurs im Arbeitsrecht II - Matthias Jacobs


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      Wiederholung und Vertiefung:

(1)
(2)
(3) Fehlt eine Regelung zur privaten Internetnutzung, ist detailliert abzuwägen.

      Eine detaillierte Kenntnis der Rechtsprechung wurde von den Bearbeitern der Klausur wiederum nicht erwartet, wohl aber die Erkenntnis, dass die Vorgaben des Arbeitgebers bzgl. der privaten Internetnutzung für die Interessenabwägung von Relevanz sind.

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      Für das Gewicht der Vertragsverletzung und damit die Beurteilung von Beendigungs- und Fortsetzungsinteresse ist entscheidend, ob P die private Internetnutzung gestattet, verboten oder überhaupt nicht geregelt hat. Man könnte zunächst an eine Gestattung der Internetnutzung denken, weil die IT-Abteilung bei P seit 2002 von den Downloads des A gewusst, aber zunächst keinerlei Maßnahmen ergriffen hat. Dagegen spricht jedoch, dass es bis 2007 nur zu gelegentlichen Downloads einzelner Folgen gekommen ist und zudem im Personalgespräch gegenüber A klargestellt wurde, dass Downloads in großem Umfang jedenfalls nicht gestattet sind. Gegen ein ausdrückliches Verbot, das eine Interessenabwägung zugunsten des A nur im Ausnahmefall zulassen würde, sprechen wiederum die bereits angeführten systematischen Erwägungen im Verhältnis zur Abmahnung und die undeutliche Formulierung. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass P keine (klare) Regelung zur privaten Nutzung des Internets getroffen hat, so dass eine umfassende Abwägung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu erfolgen hat.

      b) Zu berücksichtigende Umstände

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      Entscheidend ist aber vor allem, dass es zu mehrmaligen Ausfällen des Mailservers bei P gekommen ist, was Auswirkungen auf alle übrigen Mitarbeiter hatte. Das wiegt umso schwerer, als die Funktionsfähigkeit des Mailservers für P von besonderer Bedeutung ist, da der Vertrieb (zumindest teilweise) über das Internet erfolgt. Insbesondere kam es zu Beschwerden von Kunden über extrem lange Ladezeiten, so dass nicht auszuschließen ist, dass weitere – für P nicht konkret messbare – (Image-)Schäden entstanden sind. Im Ergebnis überwiegt damit das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers.

      V. Ergebnis des Hilfsgutachtens

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      Die Kündigung ist somit aus verhaltensbedingten Gründen gerechtfertigt und damit auch nach § 1 I KSchG nicht unwirksam, so dass die Klage des A unbegründet ist.

      Frage 2: Ersatz der Mietkosten

      B. Anspruch auf Ersatz der Mietkosten

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      C könnte gegen P einen Anspruch aus seinem Arbeitsverhältnis (vgl. § 611 I BGB) in Verbindung mit den Grundsätzen der betrieblichen Übung haben (vgl. § 1b I 4 BetrAVG).

      I. Voraussetzungen der betrieblichen Übung

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      Wiederholung und Vertiefung:

      1. Keine anderweitige Anspruchsgrundlage

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      2. Wiederholtes, gleichförmiges Verhalten

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