Über den "tatsächlichen Zusammenhang" im Bankrottstrafrecht. Alexandra Windsberger

Über den


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erst nach dem Ende eines Konkursverfahrens vorgenommen wurde. In der Regel ging es um die Vernichtung der Handelsbücher nach vollständig beendetem Konkursverfahren § 209 Nr. 4, § 210 Nr. 2, 2. Var. KO. Diese Konstellation unterlag nach dem Wortlaut der Norm einer Bestrafung: Auch nach Abschluss des Verfahrens ist der Täter ein Schuldner „über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist “. Die Wahl des Präteritums ermöglichte es, auch nach vollständig beendetem Verfahren vorgenommene Bankrotthandlungen als tatbestandsmäßig zu erfassen. Fraglich hierbei war, ob und inwieweit eine Bankrotthandlung nach beendetem Konkursverfahren und damit nach (wenn auch nur quotaler) Befriedigung der Gläubiger noch strafrechtlich relevant sein konnte. 3.) Fallgruppe 3: Daneben ging es um Fälle, in denen der Täter eine „bestandsbezogene“ Bankrotthandlung vornahm, also Teile seines Vermögens beiseiteschaffte und unbestimmte Zeit danach meist unverschuldet in Konkurs geriet. Hierbei war fraglich, unter welchen Voraussetzungen der vorherige Zugriff auf das eigene Vermögen im Zeitpunkt des Konkurses strafbedürftig ist. 1. Der „tatsächliche Zusammenhang“ im Rahmen des § 210 Nr. 2 KO

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      In dieser Fallgruppe ging es darum, inwieweit die Vernichtung von Handelsbüchern (§ 209 Nr. 4 KO) auch noch nach Ende des Konkursverfahrens tatbestandsmäßig sein kann. Bereits das grundsätzliche Erfordernis eines „tatsächlichen Zusammenhangs“ war, im Gegensatz zur ersten Fallgruppe, in diesen Fällen heftig umstritten.

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