Über den "tatsächlichen Zusammenhang" im Bankrottstrafrecht. Alexandra Windsberger

Über den


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      Im Rahmen dieser Fallgruppe hing eine Bestrafung wegen Bankrotts besonders deutlich von einer konkreten Gefährdung oder Beeinträchtigung der Interessen der Gläubiger ab. Der Hinweis darauf, dass eine Kausalbeziehung nicht erforderlich sein soll, war evident, da die Handlung ohnehin zeitlich nach dem wirtschaftlichen Zusammenbruch erfolgte. Das Reichsgericht bezieht sich auf das Erfordernis eines „vom Gesetz geforderten tatsächlichen Zusammenhang“, ohne dass sich ein solcher unmittelbar aus dem Normtext entnehmen lässt. Verstanden wird der Zusammenhang in dieser Fallgruppe als „Zusammentreffen Beider in dem Sinne, dass Handlung und Zusammenbruch tatsächlich nebeneinander Vorliegen“. Das Reichsgericht begründet das Erfordernis mit dem „Grund und Zweck der Strafvorschrift“, also der ratio legis der Norm. Das Delikt stelle sich als „Gefährdung der Vermögensansprüche oder der Vermögensrechte der Gläubiger“ dar, weshalb die Grenzbestimmung von den Interessen der Gläubiger abhänge. Erneut dient der Zusammenhang damit als Begrenzung des Anwendungsbereichs, allerdings weniger durch eine zeitliche Grenzziehung. Die Grenze der Strafbarkeit orientiert sich nur deshalb am Zeitpunkt des wirtschaftlichen Zusammenbruchs (Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung), da erst zu diesem Zeitpunkt „eine (konkrete?) Vermögensgefährdung der Gläubigeransprüche“ bestehe. Für die Frage, ab wann und bis wann eine unter die KO fallende Handlung des Schuldners einen strafbaren Bankrott begründet, sei entscheidend, inwieweit diese Handlung das „Gläubigerinteresse“ tangiert. Das Interesse der Gläubiger endet aber in der Regel mit Verfahrensbeendigung und (quotaler) Befriedigung. Nur wenn auch nach vollständig beendetem Konkursverfahren im Einzelfall ausnahmsweise irgendein berechtigtes Interesse der Gläubiger an der Vermeidung des von der Norm erfassten Verhaltens besteht, erscheint eine Bestrafung nach Ansicht des 4. Senats noch angemessen.

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