Über den "tatsächlichen Zusammenhang" im Bankrottstrafrecht. Alexandra Windsberger

Über den


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von Vermögensbestandteilen“ im weitesten Sinne ging, wies das RG erneut auf das Erfordernis einer bestimmten „Beziehung“ zwischen Handlung und Zahlungseinstellung hin. In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Angeklagte nach Eröffnung seines Konkursverfahrens Sachen gestohlen, diese verkauft und das dadurch erworbene Geld vollständig verspielt.[104] Der Angeklagte hatte somit als Schuldner, über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, durch Spiel übermäßige Summen verbraucht. Dennoch verneinte das RG eine Bestrafung wegen Bankrotts:

      „Die zwischen der Konkurseröffnung und der verfolgten Handlung nötige Beziehung fehlt hier. So wenig sich ein Schuldner der strafbaren Gläubigerbegünstigung schuldig machen kann, wenn er die Leistung konkursfreiem, nach der Konkurseröffnung erworbenen Vermögen entnimmt, ebenso wenig kann die Bestrafung eines Schuldners nach § 240 I Nr. 1 KO eintreten, wenn die von ihm durch Spiel verbrauchten übermäßigen Summen nicht aus dem Vermögen herrührten, das die Gläubiger zu ihrer Befriedigung in Anspruch nehmen konnten.“

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      In einem Sachverhalt, der dem BGH zur Entscheidung vorlag, hat der Angeklagte in den Jahren 1948, 1949 in Stuttgart große Mengen Zucker erworben, um diese in seiner Firma weiter zu verarbeiten. Trotz offener Rechnungsposten und Schulden in Höhe von mehr als 15.000 DM hat er während dieser Zeit durch Aufwand übermäßige Summen verbraucht. Am 27.04.1949 verließ er Stuttgart. 1950 stellte er seine Zahlungen endgültig ein. Fraglich war nun, ob die Tathandlung (Verbrauch übermäßiger Summen in Stuttgart) in den Jahren 1948 und 1949 und die später erfolgte Zahlungseinstellung den geforderten tatsächlichen Zusammenhang aufwiesen.

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      Im Rahmen der 3. Fallgruppe wird bei der Frage, ob eine Bestrafung wegen Bankrotts gerechtfertigt erscheint, ungewohnt deutlich auf das Kriterium der Gläubigerbenachteiligung abgestellt, obwohl eine solche keine Erwähnung im Wortlaut des Tatbestandes findet. Nach Ansicht des RG soll die „nötige Beziehung “ gegeben sein, wenn von der bestandsbezogenen Tathandlung (Schmälerung des Vermögens) solche Vermögensbestandteile betroffen sind, die später im Zeitpunkt der Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung zur Konkursmasse gehören und daher den Gläubigern zur Befriedigung dienen. Der Zusammenhang führt folglich dazu, dass die Bankrotthandlung nur bestraft wird, wenn sie im Einzelfall zu einer Benachteiligung der Gläubiger geführt hat. Der Zusammenhang dient mithin dazu, einen konkreten Bezug zwischen Handlung und Beeinträchtigung der Gläubiger herzustellen. Dies hätte zur Konsequenz, dass der „tatsächliche Zusammenhang“ letztlich doch auf einen Zusammenhang zwischen Handlung und geschütztem Rechtsgut hinausläuft, was sich allerdings weder aus dem Wortlaut noch aus den gesetzgeberischen Motiven ableiten lässt.

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      Der „tatsächliche Zusammenhang“ in der Interpretation durch das RG kann nur schwer einer einheitlichen Definition zugeführt werden. Das RG machte die Strafbarkeit wegen Bankrotts davon abhängig, ob die vorgenommene Handlung im Einzelfall geeignet war, die Interessen oder Positionen der Konkursgläubiger (irgendwie) negativ zu beeinflussen. Es fällt auf, dass das RG im Rahmen informationsbezogener Bankrotthandlungen vermehrt auf ein zeitliches Element und im Rahmen bestandsbezogener Handlungen auf ein sachliches Element abgestellt hat. Oberflächlich betrachtet, könnte es sich daher – je nachdem, um welche Art von Bankrotthandlung es sich handelt – um unterschiedliche Arten von Zusammenhängen handeln.

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      Im Rahmen der Bankrotthandlungen, die den Bestand des Vermögens betrafen, indem der Schuldner Verfügungen über die Aktivmasse traf, hatte der „tatsächliche Zusammenhang“


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