Über den "tatsächlichen Zusammenhang" im Bankrottstrafrecht. Alexandra Windsberger
ist, die Sicherung des Kredits durch das Strafgesetz, welcher da geboten erscheine, wo ein solcher beansprucht oder gewährt werden muss, ohne dass eine genauere Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit sowohl der Vermögensverhältnisse erfolgen kann. Ein solcher Kredit ist für den Handel notwendig, wer denselben missbrauche, verletzte nicht bloß das Vermögen eines einzelnen bestimmten Gläubigers sondern die Sicherheit des Handels.“, Cohn GA 1893, 198 (199); Bauer Der betrügliche und der einfache Bankrott, S. 2.
Hahn Materialien zur Konkursordnung, S. 404.
Hahn Materialien zur Konkursordnung, S. 404.
RG Urt. v. 31.3.1880, RGSt 1, 282; Urt. v. 15.2.1881, RGSt 3, 350; Urt. v. 17.9.1881, RGSt 4, 418.
Hervorhebung nicht im Original.
RGSt 4, 418 (418).
RGSt 4, 418 (418 ff.).
Reichart GS 1893, 81 (260).
So wörtlich RGSt 3, 350 (283).
Olshausen Strafgesetzbuch für das deutsche Reich, 2. Bd., S. 1523; Reichart GS 1893, 81 (260 ff.).
Reichart GS 1893, 81 (268).
RGSt 9, 134 (134 ff.); 11, 386 (386 ff.); 15, 64 (64 ff.).
In der Fassung vom 10.2.1877.
In der Fassung vom 20.5.1898.
RGSt 5, 415 (416); 29, 222 (223).
RGSt 9, 134 (136).
RGSt 22, 436 (437); 55, 30 (30).
BGH Urt. v. 20.3.1951, GA 1954, 73 (74).
BGH Urt. v. 8.5.1951, BGHSt 1, 186 (191).
RGSt 5, 415 (415).
RGSt 5, 415 (415).
Hervorhebung im Original.
RGSt 5, 415 (416).
RGSt 29, 222 (222).
Hervorhebung nicht im Original.
RGSt 29, 222 (222).
Der „Zusammenhang“ zwischen Bankrotthandlung und Konkurs ist für diese Fallgruppe rein zeitlicher Natur und liegt vor, wenn 1. die mangelnde Übersicht und der Konkurs tatsächlich parallel also zeitgleich vorliegen, oder aber 2. wenn ein Übersichtsmangel aus einem früheren Rechnungsjahr bis zum Konkurs fortwirkt.
RGSt 9, 134 (134).
Hervorhebung nicht im Original.
Hervorhebung nicht im Original.
RGSt 9, 134 (135).
RGSt 11, 386 (386).
RGSt 11, 386 (386).
RGSt 22, 436 (436).
„[…] Es steht daher auch der Anwendbarkeit des Gesetzes nicht entgegen, wenn bei dem Vorliegen dieser Beziehung die erstere der letzteren nachfolgt. Wenn also die Vorinstanz als erwiesen annimmt, dass der Angeklagte zur Vernichtung der Bücher erst geschritten, nachdem der Konkurs über sein Vermögen eröffnet worden war, so war dieser Umstand, da sich die Bücher auf das in Konkurs geratene Vermögen bezogen, zur Ausschließung des angeführten Paragraphen nicht geeignet.“
Hervorhebung nicht im Original.
„[…] Dass dieses Interesse während des Laufes des Konkursverfahrens vorhanden ist, kann nicht zweifelhaft