Über den "tatsächlichen Zusammenhang" im Bankrottstrafrecht. Alexandra Windsberger

Über den


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Verstoß gegen das Erfordernis einer Korrespondenzbeziehung zwischen Unrecht und Schuld zu kaschieren. Die Konstruktion des „tatsächlichen Zusammenhangs“ ist daher insgesamt dogmatisch inkonsistent. Zusammenfassend lassen sich folgende Einwände ausmachen:

1.) Die Argumentation hängt maßgeblich vom geschützten Rechtsgut ab, ohne an irgendeiner Stelle zu definieren, was ein Rechtsgut im Allgemeinen ist.
2.)
3.)
4.)
1. Dogmatische Inkonsistenzen

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      Die Behauptung, der „tatsächliche Zusammenhang“ sei kein Kausalzusammenhang, weil er schuldindifferent sei, ist insgesamt widersprüchlich. Diese Annahme basiert auf inkonsistenten Prämissen:

Einerseits wird behauptet, Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung verkörperten die Rechtgutsbeeinträchtigung und seien daher für das Unrecht der Tat konstitutiv.
Gleichzeitig müssten Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung nicht von der Schuld des Täters umfasst sein.
Daraus wird geschlossen, dass zwischen Handlung und Rechtsgutsbeeinträchtigung ein schuldindifferenter Zusammenhang bestehen müsse.

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