Internationales Privatrecht. Klaus Krebs
Auf dem Gebiet des IPR sind bilaterale Abkommen höchst selten. Beispiele bilden das deutsch-türkische Nachlassabkommen vom 28.5.1929 sowie das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen vom 17.2.1929. Prüfungsrelevant dürfte am ehesten der deutsch-amerikanische Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag vom 29.10.1954 sein.[45]
1. Teil Einführung und Überblick › F. Rechtsquellen des IPR und ihre Rangfolge › III. Nationales Recht
1. EGBGB
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Wichtigste Rechtsquelle des deutschen IPR ist das EGBGB, das mit dem BGB am 1.1.1900 in Kraft trat. Tiefgreifende Änderungen erfuhr es durch Reformen vom 1.9.1986 und 1.6.1999. Durch die Reform von 1999 wurden die Art. 38–46 geschaffen.[46] 2009 ist das EGBGB insbesondere durch die Neufassung der Art. 3 und 3a sowie den Wegfall der Art. 27–37 EGBGB a.F. umgestaltet worden.[47] 2015 wurden die Art. 25 und 26[48] neu gefasst, 2017 wurde Art. 8[49] eingefügt.[50]
Auch außerhalb des EGBGB finden sich vereinzelt deutsche Kollisionsnormen (etwa in Art. 91 ff. WechselG, § 32b UrhG, § 17a DepotG und §§ 335 ff. InsO), die jedoch kaum prüfungsrelevant sind.
2. Richterrecht
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Nationales Richterrecht ist v.a. für den allgemeinen Teil des IPR prägend, welcher durch Art. 3–6 nur fragmentarisch geregelt ist. Dort finden sich beispielsweise keine Normen zu Qualifikation und Vorfragen (dazu unten Rn. 29 f., 59 f.). Jene Lücken werden durch Richterrecht gefüllt.[51] Ebenso wird das Internationale Gesellschaftsrecht durch Richterrecht geprägt.
1. Teil Einführung und Überblick › F. Rechtsquellen des IPR und ihre Rangfolge › IV. Rangfolge
IV. Rangfolge
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Über die Rangfolge der Rechtsquellen gibt Art. 3 Aufschluss. Nach dieser deklaratorischen Norm genießen gemeinschaftsrechtliche Regelungen (Nr. 1) und staatvertragliche Regelungen (Nr. 2) Vorrang gegenüber dem EGBGB.
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Komplizierter ist das Verhältnis zwischen Gemeinschaftsrecht und Staatverträgen.[52] Die Verordnungen legen es jeweils in ihren schwer erschließbaren Formulierungen in Art. 25 Rom I-VO bzw. Art. 28 Rom II-VO selbst fest. Vereinfachend genügt es sich diejenigen prüfungsrelevanten Staatsverträge zu merken, die dem Unionsrecht vorgehen, und im Übrigen immer von der vorrangigen Anwendung des Verordnungsrechts auszugehen:
Vorrangig gegenüber der Rom I-VO ist insbesondere das Fragen des Warenkaufs betreffende CISG.[53]
Vorrangig gegenüber der Rom II-VO ist v.a. das Haager Straßenverkehrsunfall-Übereinkommen.[54]
Hinweis
Letzteres Übereinkommen dürfte allenfalls im Schwerpunkt IPR geprüft werden. Die Kenntnis des CISG und dessen Vorrang gehören dagegen zum wichtigen Grundlagenwissen, weshalb später näher darauf einzugehen ist (Rn. 138 ff.).
Anmerkungen
Magnus IPRax 2010, 27, 30; auch das Vereinigte Königreich beteiligt sich in jüngerer Zeit kaum noch an der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, siehe R. Wagner NJW 2012, 1333, 1338.
Obergfell IPRax 2005, 9, 10.
Dazu sogleich unter Rn. 16 ff.
Knöfel RdA 2006, 269, 270; R. Wagner EuZW 1999, 709, 710.
Vgl. Hohloch in: FS Stoll 2001, 533, 547.
Siehe Schaub JURA 2017, 611, 618.
Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) [J/H Nr. 101; A/S Nr. A10]; dazu Rn. 172 ff.
Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom I“) [J/H Nr. 80; A/S Nr. A13]; dazu Rn. 145 ff.
Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen vom 18.12.2008 [J/H Nr. 161].
Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts [J/H Nr. 34]; dazu Rn. 111 ff.
Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses [J/H Nr. 61]; dazu Rn. 128 ff.
Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstandes [J/H Nr. 33].
Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung