Internationales Privatrecht. Klaus Krebs

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      1. Teil Einführung und ÜberblickF. Rechtsquellen des IPR und ihre Rangfolge › III. Nationales Recht

III. Nationales Recht

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      Auch außerhalb des EGBGB finden sich vereinzelt deutsche Kollisionsnormen (etwa in Art. 91 ff. WechselG, § 32b UrhG, § 17a DepotG und §§ 335 ff. InsO), die jedoch kaum prüfungsrelevant sind.

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      1. Teil Einführung und ÜberblickF. Rechtsquellen des IPR und ihre Rangfolge › IV. Rangfolge

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      Über die Rangfolge der Rechtsquellen gibt Art. 3 Aufschluss. Nach dieser deklaratorischen Norm genießen gemeinschaftsrechtliche Regelungen (Nr. 1) und staatvertragliche Regelungen (Nr. 2) Vorrang gegenüber dem EGBGB.

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      Hinweis

      Letzteres Übereinkommen dürfte allenfalls im Schwerpunkt IPR geprüft werden. Die Kenntnis des CISG und dessen Vorrang gehören dagegen zum wichtigen Grundlagenwissen, weshalb später näher darauf einzugehen ist (Rn. 138 ff.).

      Anmerkungen

       [1]

      Magnus IPRax 2010, 27, 30; auch das Vereinigte Königreich beteiligt sich in jüngerer Zeit kaum noch an der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, siehe R. Wagner NJW 2012, 1333, 1338.

       [2]

      Obergfell IPRax 2005, 9, 10.

       [3]

      Dazu sogleich unter Rn. 16 ff.

       [4]

      Knöfel RdA 2006, 269, 270; R. Wagner EuZW 1999, 709, 710.

       [5]

      Vgl. Hohloch in: FS Stoll 2001, 533, 547.

       [6]

      Siehe Schaub JURA 2017, 611, 618.

       [7]

      Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) [J/H Nr. 101; A/S Nr. A10]; dazu Rn. 172 ff.

       [8]

      Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom I“) [J/H Nr. 80; A/S Nr. A13]; dazu Rn. 145 ff.

       [9]

      Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen vom 18.12.2008 [J/H Nr. 161].

       [10]

      Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts [J/H Nr. 34]; dazu Rn. 111 ff.

       [11]

      Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses [J/H Nr. 61]; dazu Rn. 128 ff.

       [12]

      Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstandes [J/H Nr. 33].

       [13]

      Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung


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