Internationales Privatrecht. Klaus Krebs
Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13.1.2000 [J/H Nr. 20]; dazu Rn. 125 und Rn. 281; umfassend dazu Ludwig DNotZ 2009, 251 ff.
Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2.10.1973 [J/H Nr. 41].
Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten gegenüber Kindern anzuwendende Recht vom 24.10.1956 [J/H Nr. 40].
Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5.10.1961 [J/H Nr. 60].
Haager Abkommen zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze auf dem Gebiete der Eheschließung vom 12.6.1902 [J/H Nr. 30].
Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 [J/H Nr. 222]; dazu Rauscher Rn. 983 ff. sowie Martiny FPR 2010, 493 ff.
Dazu später unter Rn. 77.
Näher dazu Spickhoff NJW 1999, 2209; Kegel/Schurig § 4 II S. 205 ff.
Vgl. die beiden Gesetze zur Anpassung an die Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 („Rom II“) und Nr. 593/2008 („Rom I“) vom 10.12.2008 bzw. vom 25.6.2009.
Durch das Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29.6.2015, BGBl. 2015 I 1042.
Durch Art. 5 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts vom 11.6.2017, BGBl. 2017 I 1607.
Art. 8 war seit 1990 aufgrund der Abschaffung der Entmündigung unbesetzt, siehe MüKo-Spellenberg Art. 8 Rn. 8.
Dazu näher unter Rn. 69 ff. und Rn. 74 ff.
Hierzu knapp Brödermann/Rosengarten Rn. 13 und Rn. 53.
Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 [J/H Nr. 77; A/S Nr. B1]; dazu unter Rn. 138 ff.
Vgl. G. Wagner IPRax 2008, 1, 3.
1. Teil Einführung und Überblick › G. Nachbargebiete
G. Nachbargebiete
1. Teil Einführung und Überblick › G. Nachbargebiete › I. Rechtsvergleichung
I. Rechtsvergleichung[1]
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Wie es der Begriff nahelegt, stellt die Rechtsvergleichung verschiedene Rechtsordnungen gegenüber und vergleicht sie. Dies ist für das IPR v.a. deshalb von Interesse, weil am Ende der Ermittlung des anwendbaren Rechts häufig ausländisches Recht steht, das durch die Rechtsvergleichung näher beleuchtet wird. Aber auch innerhalb der kollisionsrechtlichen Prüfung kann ausländisches Recht von Bewandtnis sein.[2] Die Rechtsvergleichung wird daher zu den „Hilfswissenschaften“ des IPR gezählt.[3]
1. Teil Einführung und Überblick › G. Nachbargebiete › II. Recht der Schiedsgerichtsbarkeit
II. Recht der Schiedsgerichtsbarkeit[4]
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In der Praxis ist das Recht der Schiedsverfahren häufig mit internationalprivatrechtlichen Fragen verwoben. Über 60 Prozent der großen europäischen Unternehmen ziehen schiedsgerichtliche Verfahren einer Streitbeilegung durch staatliche Gerichte vor. Das Recht der Schiedsgerichtsbarkeit betrifft die Streitbeilegung durch ein nicht-staatliches Gericht, das in der sog. Schiedsvereinbarung von den Beteiligten ausgewählt wird. In der Schiedsvereinbarung wird i.d.R. zugleich das Recht festgelegt, das die Schiedsgerichte anzuwenden haben.[5]
1. Teil Einführung und Überblick › G. Nachbargebiete › III. Internationales Zivilverfahrensrecht
III. Internationales Zivilverfahrensrecht[6]
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Im Unterschied zum IPR befasst sich das Internationale Zivilverfahrensrecht (IZVR) mit der grenzüberschreitenden Durchsetzung von Ansprüchen. Es geht also anders als im IPR nicht um die Ermittlung des anwendbaren Rechts, sondern um Prozessrecht, das bei Sachverhalten mit Auslandsberührung das gerichtliche Verfahren, insbesondere die internationale Zuständigkeit, regelt.
Hinweis
Im Unterschied zur Rechtsvergleichung und zum Schiedsverfahrensrecht wird das Internationale Zivilverfahrensrecht in Ausbildung und Literatur meist zusammen mit dem IPR behandelt. Diesem Aufbau wird auch hier gefolgt, denn (Fall-)Klausuren suchen oft den Einstieg über das IZVR („Wo kann X klagen?“), um sich im Anschluss schwerpunktmäßig dem IPR zuzuwenden („Welches Sachrecht wird das Gericht anwenden?“).
Anmerkungen
Knappe Darstellung