Internationales Privatrecht. Klaus Krebs

Internationales Privatrecht - Klaus Krebs


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      Die Schwedin S verpachtet dem Norweger N ihr in Stockholm belegenes Grundstück. Sie vereinbaren, dass sich der Vertrag nach dänischem Recht richten soll.

      Nach der objektiven Anknüpfung in Art. 4 Abs. 1 lit. c Rom I-VO wäre hier das Recht des Ortes der unbeweglichen Sache, also schwedisches Recht, anzuwenden. Da S und N aber eine wirksame Rechtswahl nach Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO getroffen haben, ist nach der vorrangigen subjektiven Anknüpfung dänisches Recht anzuwenden.

      JURIQ-Klausurtipp

      Das IPR folgt teilweise einer eigenen, zu Beginn schwer verständlichen Sprache. Auf manche Begriffe, wie objektive oder subjektive Anknüpfung, können Sie in der Klausur auch verzichten. Andererseits kann die Verwendung der Fachbegriffe dem Korrektor im Examen anzeigen, dass Sie sich mit dem IPR befasst und nicht wie andere „auf Lücke gesetzt“ haben.

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      Kollisionsnormen verwenden nicht immer nur ein Anknüpfungsmoment, sondern kombinieren oft mehrere Anknüpfungsmomente miteinander. In diesen Fällen stellt sich die Frage ihrer Reihenfolge. Hierüber geben die verschiedenen Anknüpfungstechniken Aufschluss.

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      Erinnern Sie sich, was der gewöhnliche im Unterschied zum schlichten Aufenthalt meint? Wiederholen Sie ggf. die Begrifflichkeiten unter Rn. 36 ff.

      Die subsidiäre Anknüpfung (z.B. Art. 14 Abs. 1) gibt eine Hierarchie zwischen den Anknüpfungsmomenten vor. Nur wenn die vorrangige Anknüpfung nicht passt, darf auf die dahinter liegende abgestellt werden.

      Beispiel

      Art. 5 Abs. 2 EGBGB knüpft bei Staatenlosen an den gewöhnlichen Aufenthalt an. Nur wenn kein gewöhnlicher Aufenthalt feststellbar ist, kommt es subsidiär auf den schlichten Aufenthalt an.

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      Bei alternativen Anknüpfungen (z.B. Art. 11 Abs. 1 und 2) sind Rechtsgeschäfte bereits dann formgültig, wenn sie nach einer der alternativ berufenen Rechtsordnungen formwirksam sind. Dadurch wird die Formwirksamkeit einzelner Rechtsgeschäfte begünstigt.

      M und F leben in Deutschland. Sie schließen 2018 auf Mauritius die Ehe. Dabei erklären sie vor dem dortigen Standesbeamten, im Güterstand des „Legal system of separation of goods/Régime légal de séparation de beins“ leben zu wollen, was dem Güterstand der Gütertrennung im deutschen Recht entspricht. Wurde die Gütertrennung aus deutscher Sicht formwirksam vereinbart, wenn Gütertrennung nach mauritischem Recht (Art. 1475 Code Civil Mauricien) durch gemeinsame Erklärung gegenüber dem Standesbeamten bei der Eheschließung möglich ist?

      Das deutsche Recht lässt es zu, durch Ehevertrag vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abzuweichen (§ 1408 Abs. 1 BGB). Allerdings bedarf ein solcher Ehevertrag der notariellen Form (§ 1410 BGB). Indes lässt es Art. 11 Abs. 1 Alt. 2 genügen, wenn die Formerfordernisse des Rechts des Staates erfüllt sind, in der es vorgenommen wird (sog. Ortsform). Da Art. 1475 Code Civil Mauricien die Vereinbarung von Gütertrennung durch Erklärung vor dem Standesbeamten zulässt, wurde die Gütertrennung wirksam vereinbart.

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      Hinweis

      Ab dem 29.1.2019 richtet sich die Formwirksamkeit einer Güterstandsvereinbarung nach europäischem Kollisionsrecht (Art. 23 EuGüVO). Art. 23 Abs. 2 EuGüVO gibt vor, dass bei gemeinsamem gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten auch die Formvorschriften des Heimatstaates eingehalten sein müssen. Daher wäre das obige Beispiel (Rn. 45) anders zu beurteilen, wenn M und F erst nach dem 28.1.2019 die Güterstandsvereinbarung auf Mauritius geschlossen hätten. Da M und F ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und das deutsche Recht für Güterstandsvereinbarungen die notarielle Form in § 1410 BGB vorschreibt, wäre die zwischen M und F getroffene Güterrechtswahl formwidrig und damit unwirksam, vgl. Art. 23 Abs. 2 EuGüVO, § 1410 BGB.

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      Bei der kumulativen Anknüpfung wird eine bestimmte Rechtsordnung nur dann angewendet, wenn zwei oder mehr Anknüpfungsmomente kumulativ vorliegen.

      Beispiel

      Nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 kommt es auf das Recht des Staates an, dem beide Ehegatten angehören oder zuletzt angehörten. Nur wenn beide zumindest irgendwann einmal dieselbe Staatsangehörigkeit hatten, verweist die Norm auf dieses Recht.

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      Bei der distributiven Anknüpfung (z.B. Art. 7 Abs. 1, 13 Abs. 1) wird für jede Person gesondert an eine Rechtsordnung angeknüpft.

      Beispiel

      Der Belgier B und die Deutsche D wollen heiraten. Für die Eheschließungsvoraussetzungen verweist Art. 13 Abs. 1 hinsichtlich B auf belgisches, hinsichtlich D auf deutsches Recht. Die Ehe kann nur geschlossen werden, wenn sie nach beiden Heimatrechten zulässig ist.

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      Die akzessorische Anknüpfung (z.B. Art. 19 Abs. 1 S. 3; 22 Abs. 2) verweist nicht selbst auf eine Rechtsordnung. Sie hängt sich vielmehr „wie ein abgeschlepptes Auto“ an eine andere Kollisionsnorm an, die die Richtung vorgibt.

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      Beispiel

      M und F waren bei ihrer wirksam geschlossenen Ehe im Jahre 2009 deutsche Staatsangehörige. 2012 nahmen M die spanische und F die französische Staatsangehörigkeit jeweils unter Aufgabe der alten Staatsangehörigkeit an. Beide lebten bis 2018 gemeinsam in Paris, dann reicht M die Scheidung ein. Auf welches


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