Internationales Privatrecht. Klaus Krebs

Internationales Privatrecht - Klaus Krebs


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2009 wirksam die Ehe eingegangen und leben seither in Deutschland. M fragt Sie im Jahre 2018, welchem Recht die Wirkungen ihrer Ehe unterstehen.

      Die allgemeinen Ehewirkungen richten sich nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 1. Danach ist die gemeinsame Staatsangehörigkeit maßgebliches Anknüpfungsmoment. Verwiesen wird mithin auf argentinisches Recht. Das ist aber noch nicht die Antwort auf die Fallfrage, denn es handelt sich nur um die Verweisung auf argentinisches IPR (Gesamtverweisung). Das argentinische IPR knüpft im Unterschied zum deutschen IPR an den Wohnsitz der Ehegatten an (das wäre in einer Klausur im Sachverhalt angegeben). Da der gemeinsame Wohnsitz vorliegend in Deutschland liegt, kommt es zu einer Rückverweisung auf deutsches Recht. Der renvoi wird gem. Art. 4 Abs. 1 S. 2 angenommen. Folglich ist im Ergebnis deutsches Sachrecht auf die Scheidung anzuwenden.

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      Sofern es nach der für Sie maßgeblichen Prüfungsordnung zulässig ist, können Sie sich Gesamtverweisungen im EGBGB durch Hinweis auf Art. 4 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 und Sachnormverweisungen jeweils durch Verweise auf Art. 4 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 am Rande Ihres Gesetzestextes kenntlich machen.

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      JURIQ-Klausurtipp

      Wenn dem Klausursachverhalt keine Gesetzestexte zu ausländischem IPR beigefügt sind, könnte für die Lösung des Falles eine Sachnormverweisung entscheidend sein. Andernfalls spricht alles dafür, dass die Anwendung der Gesamtverweisungsnorm zu deutschem Recht führt. Denn ein Fall mit Gesamtnormverweisung auf fremdes Recht kann ohne das entsprechende ausländische IPR nicht zu Ende gelöst werden.

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      Anmerkungen

       [1]

      Synonym zur Gesamtverweisung wird mitunter von einer „IPR-Verweisung“ gesprochen, um deutlich(er) zu machen, dass auf das jeweilige IPR verwiesen wird.

       [2]

      Lose angelehnt an OLG Schleswig FamRZ 2001, 1460 = JuS 2002, 295 m. Anm. Hohloch.

       [3]

      Vgl. Erman-Hohloch Art. 4 EGBGB Rn. 17 mit zahlreichen Nachweisen zum (kaum klausurrelevanten) Streitstand.

       [4]

      Von den beiden nebensächlichen Ausnahmen in Art. 7 Abs. 3 und 4 Rom I-VO abgesehen, vgl. MüKo-Martiny Art. 20 Rom I-VO Rn. 4.

      2. Teil Allgemeiner Teil des IPR › D. Vorfrage

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      Beispiel

      Der Engländer M und die Deutsche F heiraten 2015 während eines Urlaubs in Rom in der dortigen anglikanischen Kirche. Nach vierjähriger Ehe, die M und F in Hannover verbracht haben, beantragt F beim zuständigen Amtsgericht in Hannover die Scheidung.

      Die Scheidung setzt als Vorfrage eine wirksam eingegangene und noch bestehende Ehe voraus. Nach deutschem Sachrecht kann nur „vor dem Standesbeamten“ (§ 1310 Abs. 1 BGB) geheiratet werden („obligatorische Zivilehe“ in Deutschland); die kirchliche Trauung ist hierzulande rechtlich unerheblich (vgl. § 1588 BGB).

      Im Unterschied dazu erkennt das italienische Eherecht auch die kirchliche Ehe an („fakultative Zivilehe“ in Italien). Der Vorfrage, nach welchem Recht sich die Eheschließung richtet, kommt damit im vorliegenden Fall entscheidende Bedeutung zu.

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      Beispiel


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