Internationales Privatrecht. Klaus Krebs
Etwa für Fragen der Rück- und Weiterverweisung, dazu später Rn. 56 ff.
So Hofmann/Thorn § 1 Rn. 98.
Einführend hierzu Schmidt-Ahrendts/Schmitt JURA 2010, 520 ff.; Bechte ZJS 2011, 307 ff.; Rudkowski JuS 2013, 398 ff.; zu Entwicklungen in der Rechtsprechung Kröll NJW 2011, 1265 ff.; zu Vor- und Nachteilen der Schiedsgerichtsbarkeit Markgraf JuS 2013, 1090 ff. sowie Hamann/Lennarz JA 2012, 801 ff.
Zu Grenzen dieser Möglichkeit unter der Rom I-VO Mankowski RIW 2018, 1 ff.
Dazu hier ab Rn. 225.
2. Teil Allgemeiner Teil des IPR
Inhaltsverzeichnis
2. Teil Allgemeiner Teil des IPR › A. Kollisionsnormen
A. Kollisionsnormen
2. Teil Allgemeiner Teil des IPR › A. Kollisionsnormen › I. Unterschied zu Sachnormen
I. Unterschied zu Sachnormen
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Sachnormen als materiell-rechtliche Regelungen betreffen die Rechtslage unmittelbar. Demgegenüber bestimmen Kollisionsnormen als Verweisungsregeln die Rechtsordnung, die auf den Sachverhalt Anwendung findet. Im Unterschied zu Sachnormen beeinflussen die Rechtsfolgen von Kollisionsnormen die Rechtslage allenfalls mittelbar (vgl. Beispiel Rn. 3).
2. Teil Allgemeiner Teil des IPR › A. Kollisionsnormen › II. Struktur von Kollisionsnormen
II. Struktur von Kollisionsnormen
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Die Struktur von Kollisionsnormen gliedert sich in einen Tatbestand und eine Rechtsfolge.
1. Tatbestand
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Der Tatbestand wird durch den sog. Anknüpfungsgegenstand geprägt (z.B. die Rechtsfähigkeit in Art. 7, die Eheschließung in Art. 13, die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Art. 21 EuErbVO, die Beförderung von Gütern in Art. 5 Abs. 1 Rom I-VO).
JURIQ-Klausurtipp
Dieser Anknüpfungsgegenstand ist bei der Klausurbearbeitung für das Auffinden der einschlägigen Kollisionsnorm entscheidend. Geht es im Fall um eine Eheschließung, so schauen Sie vorrangig in Art. 13, geht es um Rechte an einer Sache, blicken Sie zunächst in Art. 43. Dieser an sich selbstverständliche Subsumtionsvorgang wird im IPR als Qualifikation bezeichnet.[1]
Denken Sie beim Qualifizieren stets an vorrangige Staatsverträge und Europarecht! Wenn es etwa um unerlaubte Handlungen geht, bleiben Sie gedanklich nicht bei Art. 40 stehen, sondern prüfen zunächst Art. 1 ff. Rom II-VO. Wenn Sie eine offenbar passende Norm gefunden haben, prüfen Sie die davor- und darauffolgenden Vorschriften auf ihre Einschlägigkeit, indem Sie zumindest ihre Überschriften lesen.
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Auslegungsbedürftige Anknüpfungsgegenstände im nationalen Recht werden mit nationalem Rechtsverständnis begriffen und ausgelegt. Dieser internationalprivatrechtliche Grundsatz wird als „Qualifikation nach der lex fori“ bezeichnet.[2] Das bedeutet, dass der Tatbestand der Kollisionsnorm nach dem Recht des Gerichtsstandes (= lex fori) verstanden wird.[3]
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Bei Anknüpfungsgegenständen im europäischen Kollisionsrecht ist das anders. Hier ist die europäische Sichtweise maßgebend. Was also etwa ein Dienstleistungsvertrag i.S.d. Art. 4 Abs. 1 lit. b Rom I-VO oder eine unerlaubte Handlung i.S.d. Art. 4 Rom II-VO ist, darüber entscheidet nach der sog. europäisch autonomen Auslegung nicht das nationale, sondern das europäische Rechtsverständnis. Dies kann aus nationaler Perspektive zu überraschenden Abweichungen vom deutschen Recht führen: So fallen etwa unter Dienstleistungsverträge i.S.d. Art. 4 Abs. 1 lit. b Rom I-VO nicht nur Verträge i.S.d. § 611 BGB, sondern auch Werkverträge i.S.d. § 631 BGB[4] und andere Vertragstypen.[5] Ein gemeinschaftliches Testament nach den §§ 2265 ff. BGB ist regelmäßig nicht als ein gemeinschaftliches Testament i.S.d. Art. 3 Abs. 1 lit. c der neuen europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) anzusehen; vielmehr ist ein gemeinschaftliches Testament nach den §§ 2265 ff. BGB regelmäßig als Erbvertrag i.S.d. EuErbVO zu verstehen![6]
Zusammenfassend lässt sich deshalb festhalten, dass sich im Anwendungsbereich des Unionsrechts eine Auslegung nach dem nationalen Rechtsverständnis verbietet.
2. Rechtsfolge
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In der Rechtsfolge verweisen die meisten IPR-Normen auf die anzuwendende Rechtsordnung unter Verwendung sog. Anknüpfungsmomente (gleichbedeutend: Anknüpfungspunkte[7]),[8] wie die Staatsangehörigkeit, der Wohnsitz, der Handlungsort, der Belegenheitsort oder der gewöhnliche Aufenthalt. Wie diese Anknüpfungsmomente zu verstehen sind, ist nicht immer offensichtlich und bedarf daher