Insolvenzstrafrecht. Gerhard Dannecker
insolvenzspezifische Pflichten, etwa zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 153 Abs. 2 InsO über die Richtigkeit der vom Insolvenzverwalter aufgestellten Vermögensübersicht.[130] Gemäß § 153 Abs. 2 S. 2 InsO sind die §§ 98, 101 Abs. 1 S. 1, 2 InsO entsprechend anwendbar. Hingegen existiert bezüglich der Erklärungspflicht nach den §§ 176, 177 InsO keine vergleichbare Regelung. Jedoch können über die §§ 97, 98 InsO die Pflichten des Schuldners, im Prüfungstermin anwesend zu sein und sich zu den streitigen Forderungen zu erklären, erzwungen werden.[131] Darüber hinaus können das persönliche Erscheinen und die Mitwirkung des Schuldners bzw. eines Vertreters in der Gläubigerversammlung gem. § 97 Abs. 3 S. 1 InsO angeordnet und über § 98 InsO durch den Einsatz von Zwangsmitteln erzwungen werden.[132]
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Im Gegensatz zur früheren Regelung des § 101 Abs. 1 KO handelt es sich bei der Anwesenheits- und Bereitschaftspflicht, jederzeit zur Verfügung zu stehen, nicht mehr um eine Residenzpflicht. Durch eine flexiblere und differenziertere Regelung in der Insolvenzordnung sollen unnötige Aufenthaltsbeschränkungen für den Schuldner vermieden werden. Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt. So sollen im Bedarfsfall der Schuldner wie seine Vertreter für die Erfüllung ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflichten auch dann zur Verfügung stehen, wenn sie sich außerhalb ihres Wohnsitzes oder ihres Gesellschaftssitzes aufhalten.[133] Dies hindert den Schuldner zwar nicht daran, anderenorts eine neue Anstellung (auch im Ausland) anzunehmen, jedoch muss er bei Bedarf auf eigene Kosten anreisen. Durch § 97 Abs. 3 S. 1 InsO hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass private Termine des Schuldners bzw. seiner Vertreter sowie anderweitige persönliche Verpflichtungen gegenüber den verfahrensrechtlichen Pflichten ausnahmslos zurückstehen müssen. Dies sollte der Schuldner stets bedenken.
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Gemäß § 97 Abs. 3 S. 2 InsO trifft den Schuldner(vertreter) zusätzlich die regelmäßig mit den aktiven Mitwirkungspflichten korrelierende Pflicht, alles zu unterlassen, was der Erfüllung der sich aus § 97 InsO ergebenden Pflichten zuwiderläuft. Es ist dem Schuldner weder die Vernichtung von Geschäftsunterlagen noch das Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen der Insolvenzmasse gestattet. Zudem hat der Schuldner alles zu unterlassen, was die Verwertung der Insolvenzmasse im Ausland erschwert.[134] Bei einer entsprechenden Zuwiderhandlung ist der Insolvenzverwalter berechtigt, von dem Schuldner bzw. von seinem Vertreter wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB Schadenersatz zu verlangen.[135]
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Besonders gestaltet sich die Rechtslage auch bei nicht-erzwingbaren verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten.[136] Hierbei handelt es sich um Obliegenheiten, an deren Nichterfüllung Sanktionen geknüpft sind. So haben bestimmte Beifügungsversäumnisse bei einem Antrag auf Restschuldbefreiung lediglich dessen Zurückweisung zur Folge. Das Gleiche gilt für die Vorlage eines nicht ordnungsgemäßen Insolvenzplanes; die Folge ist ebenfalls eine Zurückweisung durch das Gericht. Eine Stellungnahme zu einem vonseiten des Insolvenzverwalters vorgelegten Insolvenzplan im Sinne von § 232 InsO kann das Gericht vom Schuldner ebenso wenig erzwingen wie eine ordnungsgemäße Verfahrensabwicklung im Rahmen der Eigenverwaltung. Im letzteren Fall droht allenfalls die Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung. Das Verbraucherinsolvenzverfahren gem. der §§ 304 ff. InsO zeichnet sich auch dadurch aus, dass bestimmte Mitwirkungspflichten mit Sanktionen oder mit einer Fiktion (vgl. § 305 Abs. 3 S. 1 InsO: der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt als zurückgenommen) ausgestattet sind.
Anmerkungen
BGBl. I, S. 509.
BVerfG NJW 2004, 2725 ff.
Zur Sanierung in der Insolvenz allgemein Bittmann-Gerloff § 25 Rn. 1 ff.
§ 13 Abs. 3 InsO hat das Bundesjustizministerium mit Zustimmung des Bundesrates zur Einführung eines speziellen Antragformulars für die Schuldner ermächtigt.
Zu den Voraussetzungen Keller ZJS 2010, 40, 42 ff.
S. dazu näher oben Rn. 65 ff.
S. dazu näher oben Rn. 79 ff.
S. dazu näher oben Rn. 56 ff.
Wabnitz/Janovsky-Beck 8. Kap. Rn. 154.
S. dazu näher unten Rn. 109.
S. auch den Hinweis in § 20 Abs. 1 S. 2 InsO auf die entsprechende Geltung der §§ 97, 98, 101 Abs. 1 S. 1 u. 2, Abs. 2 InsO.
Zu dessen Rechtsstellung s. § 22 InsO und Wabnitz/Janovsky-Beck 8. Kap. Rn. 159 ff.
Wabnitz/Janovsky-Beck 8. Kap. Rn. 154.
Vgl. § 21 Abs. 3 InsO.
Diese Vorgehensweise ist nicht zu verwechseln mit der Einstellung mangels Masse gem. § 207 InsO, die dort erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wird.
Wabnitz/Janovsky-Beck 8. Kap. Rn. 173 spricht hier von einer „Gretchenfrage“.
Die Löschungsfrist beträgt hier gem. § 26 Abs. 2 S. 2 letzter Hs. InsO fünf Jahre.
Vgl. §§ 131 Abs. 2 Nr. 1, 161 Abs. 2 HGB, §§ 262 Abs. 1 Nr. 4, 278 Abs. 3 AktG, § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG, § 81a Nr. 1 GenG; s. auch den Hinweis von Wabnitz/Janovsky-Beck 8. Kap. Rn. 174.
Uhlenbruck