Insolvenzstrafrecht. Gerhard Dannecker

Insolvenzstrafrecht - Gerhard Dannecker


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insolvenzspezifische Pflichten, etwa zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 153 Abs. 2 InsO über die Richtigkeit der vom Insolvenzverwalter aufgestellten Vermögensübersicht.[130] Gemäß § 153 Abs. 2 S. 2 InsO sind die §§ 98, 101 Abs. 1 S. 1, 2 InsO entsprechend anwendbar. Hingegen existiert bezüglich der Erklärungspflicht nach den §§ 176, 177 InsO keine vergleichbare Regelung. Jedoch können über die §§ 97, 98 InsO die Pflichten des Schuldners, im Prüfungstermin anwesend zu sein und sich zu den streitigen Forderungen zu erklären, erzwungen werden.[131] Darüber hinaus können das persönliche Erscheinen und die Mitwirkung des Schuldners bzw. eines Vertreters in der Gläubigerversammlung gem. § 97 Abs. 3 S. 1 InsO angeordnet und über § 98 InsO durch den Einsatz von Zwangsmitteln erzwungen werden.[132]

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      Anmerkungen

       [1]

      BGBl. I, S. 509.

       [2]

      BVerfG NJW 2004, 2725 ff.

       [3]

      Zur Sanierung in der Insolvenz allgemein Bittmann-Gerloff § 25 Rn. 1 ff.

       [4]

      § 13 Abs. 3 InsO hat das Bundesjustizministerium mit Zustimmung des Bundesrates zur Einführung eines speziellen Antragformulars für die Schuldner ermächtigt.

       [5]

      Zu den Voraussetzungen Keller ZJS 2010, 40, 42 ff.

       [6]

      S. dazu näher oben Rn. 65 ff.

       [7]

      S. dazu näher oben Rn. 79 ff.

       [8]

      S. dazu näher oben Rn. 56 ff.

       [9]

      Wabnitz/Janovsky-Beck 8. Kap. Rn. 154.

       [10]

      S. dazu näher unten Rn. 109.

       [11]

      S. auch den Hinweis in § 20 Abs. 1 S. 2 InsO auf die entsprechende Geltung der §§ 97, 98, 101 Abs. 1 S. 1 u. 2, Abs. 2 InsO.

       [12]

      Zu dessen Rechtsstellung s. § 22 InsO und Wabnitz/Janovsky-Beck 8. Kap. Rn. 159 ff.

       [13]

      Wabnitz/Janovsky-Beck 8. Kap. Rn. 154.

       [14]

      Vgl. § 21 Abs. 3 InsO.

       [15]

      Diese Vorgehensweise ist nicht zu verwechseln mit der Einstellung mangels Masse gem. § 207 InsO, die dort erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wird.

       [16]

      Wabnitz/Janovsky-Beck 8. Kap. Rn. 173 spricht hier von einer „Gretchenfrage“.

       [17]

      Die Löschungsfrist beträgt hier gem. § 26 Abs. 2 S. 2 letzter Hs. InsO fünf Jahre.

       [18]

      Vgl. §§ 131 Abs. 2 Nr. 1, 161 Abs. 2 HGB, §§ 262 Abs. 1 Nr. 4, 278 Abs. 3 AktG, § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG, § 81a Nr. 1 GenG; s. auch den Hinweis von Wabnitz/Janovsky-Beck 8. Kap. Rn. 174.

       [19]

      Uhlenbruck


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