Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden. Kurt E. Böhme

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden - Kurt E. Böhme


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      Beispiele:

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      Unter Gebrauch des Kfz ist jeder Vorgang und jede Handlung zu verstehen, die mit dem Verwendungszweck des Kfz oder seiner Einrichtungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Auch der Einsatz des Kfz als Arbeitsmaschine fällt unter den Begriff Gebrauch. Liegt kein Gebrauch des Kfz/Anhängers vor, ist der Versicherer nicht eintrittspflichtig. In diesen Fällen kann Deckung über eine private Haftpflicht- bzw. Betriebshaftpflicht bestehen. Ausführlich zum Gebrauch s. Kap. 16 Rn. 14 ff.

      1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führersI. Gefährdungshaftung › 3. Haftung des Kfz-Halters

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      Die nachfolgenden Ausführungen zum Halter eines Kfz gelten sinngemäß für den Halter eines Anhängers.

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