Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden. Kurt E. Böhme

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden - Kurt E. Böhme


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herannahendes Kfz beschädigte. Die Überforderungssituation ist hier darin begründet, dass das Kind möglicherweise die Geschwindigkeit des heranfahrenden Fahrzeugs falsch einschätzte und deshalb nicht damit rechnete, dass sein führerloses Fahrrad gerade zu dem Zeitpunkt auf die Fahrbahn geraten könnte, in dem das Kfz vorbeifuhr.[56]

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      In § 253 Abs. 2 BGB ist ein allgemeiner Anspruch auf Schmerzensgeld bei jeder Art von Haftung (Vertrags-, Verschuldens- oder Gefährdungshaftung) geregelt.

      Die Vorschrift lautet:

      Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

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      1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führersI. Gefährdungshaftung › 4. Haftung des Kfz-Führers/Fahrers

4. Haftung des Kfz-Führers/Fahrers[60]

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      Der 17-Jährige, der an dem Modell „Begleitetes Fahren“ (Führerschein mit 17) nach § 48a FeV teilnimmt, ist selbst Fahrer. Die vorgeschriebene Begleitperson kann daneben einem geschädigten Dritten gegenüber ausnahmsweise dann aus § 823 Abs. 1 BGB haften, wenn sie eine eigene unfallkausale Pflicht verletzt hat – so z.B., wenn sie dem 17-Jährigen die Benutzung eines verkehrsunsicheren Kfz gestattet hat oder sich Zweifel an dessen Fahrtüchtigkeit aufdrängen mussten.

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      Gelingt dem Fahrer dieser Entlastungsbeweis nicht, so bleibt seine Haftung nach § 18 StVG bestehen. Die §§ 8–15 StVG finden Anwendung. Eine weitergehende Haftung, d.h. über die Haftungshöchstsumme des § 12 StVG hinaus oder für Schadenfälle vor dem 1.8.2002 hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs, kann sich aus unerlaubter Handlung oder einem Vertragsverhältnis ergeben.

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      Für einen abgestellten Anhänger, der dazu bestimmt ist, von einem Kfz mitgeführt zu werden, soll nichts anders gelten, d.h. auch sein Führer soll nach § 18 Abs. 1 StVG aus vermutetem Verschulden haften.

      Während bei verbundenen Einheiten und auch bei einem sich lösenden Anhänger der Führer des Anhängers und der Zugmaschine identisch sind, sind bei der Bestimmung des Führers insbesondere eines abgestellten Anhängers


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