Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden. Kurt E. Böhme

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden - Kurt E. Böhme


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href="#u8f7ce354-544d-58ed-972f-786238dc0096">1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › I. Gefährdungshaftung › 6. Haftungshöchstbeträge im Rahmen der Gefährdungshaftung

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      § 12 Abs. 1 StVG lautet:

      Der Ersatzpflichtige haftet

      1. im Fall der Tötung oder Verletzung eines oder mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis nur bis zu einem Betrag von insgesamt fünf Millionen Euro; im Fall einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung erhöht sich für den ersatzpflichtigen Halter des befördernden Kraftfahrzeugs oder Anhängers bei der Tötung oder Verletzung von mehr als acht beförderten Personen dieser Betrag um 600.000 Euro für jede weitere getötete oder verletzte beförderte Person;

      2. im Fall der Sachbeschädigung, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, nur bis zu einem Betrag von insgesamt einer Million Euro.

      Die Höchstbeträge nach Satz 1 Nr. 1 gelten auch für den Kapitalwert einer als Schadensersatz zu leistenden Rente.

      (2) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, insgesamt die in Absatz 1 bezeichneten Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.

      Zu den Haftungshöchstbeträgen vgl. auch Kap. 4 Rn. 1 und 2, Kap. 17 Rn. 36 f.

      1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führersI. Gefährdungshaftung › 7. Haftungshöchstbeträge bei Gefahrguttransporten

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      Weil sich beim Transport von gefährlichen Gütern neben dem normalen Verkehrsunfallrisiko ein zusätzliches Risiko aus der typischen Gefahr des beförderten Gutes ergeben kann, hat der Gesetzgeber in § 12a StVG für diese Fälle gegenüber § 12 StVG erhöhte Haftungshöchstsummen festgeschrieben. Voraussetzung für die Anwendung der Höchstsummen nach § 12a StVG ist, dass der Schaden durch die die Gefährlichkeit der beförderten Güter begründenden Eigenschaften verursacht wird, ansonsten gilt § 12 StVG.

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      Mit Wirkung vom 18.12.2007 gilt folgende Fassung des § 12a StVG:

      (1) Werden gefährliche Güter befördert, haftet der Ersatzpflichtige

      1. im Fall der Tötung oder Verletzung eines oder mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis nur bis zu einem Betrag von insgesamt zehn Millionen Euro,

      2. im Fall der Sachbeschädigung an unbeweglichen Sachen, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, nur bis zu einem Betrag von insgesamt zehn Millionen Euro,

      sofern der Schaden durch die die Gefährlichkeit der beförderten Güter begründenden Eigenschaften verursacht wird. Im Übrigen bleibt § 12 Abs. 1 unberührt.

      (2) Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung auf der Straße nach den Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl. 1969 II S. 1489) in der jeweils geltenden Fassung verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist.

      (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter oder um Beförderungen in begrenzten Mengen unterhalb der im Unterabschnitt 1.1.3.6. zu dem in Absatz 2 genannten Übereinkommen festgelegten Grenzen handelt.

      (4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Schaden bei der Beförderung innerhalb eines Betriebs entstanden ist, in dem gefährliche Güter hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, verwendet oder vernichtet werden, soweit die Beförderung auf einem abgeschlossenen Gelände stattfindet.

      (5) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.

      1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führersI. Gefährdungshaftung › 8. Keine Haftungshöchstsummen für gepanzerte Gleiskettenfahrzeuge

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      § 12b StVG bestimmt, dass die §§ 12 und 12a StVG nicht gelten, wenn ein Schaden bei dem Betrieb eines gepanzerten Gleiskettenfahrzeugs verursacht wird. Grund ist die besondere Gefährlichkeit, die von diesen Fahrzeugen – z.B. Panzern – ausgeht, wenn sie sich im Verkehr befinden.

      Anmerkungen

       [1]

      Steffen DAR 1998, 135 (zur höheren Gewalt).

       [2]

      LG Osnabrück VersR 1984, 254.

       [3]

      Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht, § 1 StVG Rn. 21.

       [4]

      BGH DAR 1998, 15 = VersR 1997, 1525.

       [5]

      OLG Koblenz VersR 2005, 705.

       [6]

      BGH DAR 1961, 199 = NJW 1961 1163.

       [7]

      OLG Hamm NZV 1999, 243.

       [8]

      BGH VersR 1997, 1115 = NJW 1997, 2517.

       [9]

      BGH VersR 2015, 638; VersR 2014, 396 jeweils m.w.N.; zuletzt bestätigt durch BGH VersR 2017, 311.

       [10]

      BGH VersR 2015, 638; VersR 2014, 396 jeweils m.w.N.; zuletzt bestätigt durch BGH VersR 2017, 311.

       [11]


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