Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden. Kurt E. Böhme
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BGH MDR 1985, 1016 = RuS 1985, 213; OLG München (BGH) VersR 1998, 733 (ungeklärte Geschwindigkeit des Vorfahrtsberechtigten).
OLG Frankfurt VersR 2006, 668; LG Saarbrücken RuS 2016, 94.
KG MDR 1997, 1123 = VersR 1998, 518; OLG Köln VersR 1997, 982.
BGH VersR 2012, 248; zum Anscheinsbeweis bei einem Auffahrunfall beim Verlassen der Autobahn vgl. BGH VersR 2011, 234 f.
BGH VersR 2017, 374.
BGH zfs 1996, 250 = VersR 1996, 772.
BGH VersR 1998, 340.
BGH VersR 1993, 55 = RuS 1993, 14.
BGH VersR 1979, 323, 325.
BGH zfs 1995, 247 = VersR 1995, 433 (Beweisantrag zulässig, ob Gesundheitsschädigung vorliegt und auf das Schadensereignis zurückzuführen ist).
BGH VersR 1993, 55 = RuS 1993, 14.
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › V. Verhalten im Straßenverkehr
V. Verhalten im Straßenverkehr
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › V. Verhalten im Straßenverkehr › 1. Anwendungsbereich und Grundpflichten
1. Anwendungsbereich und Grundpflichten
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Die Grundpflichten der Verkehrsteilnehmer (Halter, Fahrer, Beifahrer, Kfz-Insassen, Fußgänger, Radfahrer) sind in der StVO und StVZO aufgeführt. Die Bestimmungen der StVO gelten für den öffentlichen Straßenverkehr. Zum öffentlichen Verkehrsraum zählen neben den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen auch solche Verkehrsräume, auf denen aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die verkehrsmäßige Nutzung durch jedermann zugelassen ist und auch stattfindet,[1] so z.B. auf Parkplätzen,[2] auf Zufahrten[3] und Tankstellen.[4] Die Bestimmungen der StVO sind jedenfalls analog anwendbar.[5] Für den Verkehr auf nicht öffentlichem Verkehrsraum gelten die Regeln für den Verkehr auf öffentlichen Straßen entsprechend.[6]
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Ein Verstoß gegen diese Sorgfaltspflichten führt zur Haftung bzw. Mithaftung, §§ 9 StVG, 254 BGB. Bei der Abwägung nach § 254 BGB ist in erster Linie von dem Maß der Verursachung auszugehen, mit dem die Beteiligten zur Entstehung des Schadens beigetragen haben. Das Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung.[7]
Bei Gefahrguttransporten trifft den Unternehmer eine gesteigerte Sorgfaltspflicht.[8] Zu den Haftungshöchstbeträgen nach § 12a StVG s. Rn. 75.
a) Rechtsfahrgebot
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Es gilt das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO, welches durch § 7 StVO abgemildert wurde. Was nach § 2 StVO „möglichst weit rechts“ ist, hängt von der Fahrbahnart und -beschaffenheit, der Fahrgeschwindigkeit, den Sichtverhältnissen, dem Gegenverkehr und anderen Umständen ab. So schließt das Rechtsfahrgebot beim Befahren unübersichtlicher Kurven nicht aus, dass zum Straßenrand ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt wird, u.U. kann dieser sogar geboten sein. Der Fahrer hat jedoch daraus erwachsenden Gefahren durch seine sonstige Fahrweise Rechnung zu tragen.[9]
Das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO lässt eine Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn nicht zu, und sei es nur bei behutsamer Fahrweise, wenn nach Lage der Dinge ein Überholtwerden oder eine Gefährdung von Gegenverkehr möglich ist.[10] Durch § 2 Abs. 2 StVO wird der Querverkehr nicht geschützt, s. Rn. 85, 222.
b) Vertrauensgrundsatz
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Der Fahrer darf darauf vertrauen, dass Verkehrswidrigkeiten unterbleiben, mit denen er bei verständigender Würdigung aller Umstände nicht zu rechnen brauchte. Grundsätzlich darf davon ausgegangen werden, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer verkehrsgerecht verhalten.[11] So muss ein Fahrer, der vorschriftsmäßig seine Fahrbahn benutzt, sich darauf verlassen können, dass entgegenkommende Kfz bei der Begegnung die für sie rechte Fahrbahnseite einhalten.[12] Ferner braucht er auf einer Ausfallstraße einer Stadt sich nicht darauf einzustellen, dass möglicherweise ein Radfahrer kurz vor seinem Pkw die Fahrbahn überquert[13] oder auf der Autobahn ein Fußgänger plötzlich in die Fahrbahn torkelt.[14] Ferner braucht er als Wartepflichtiger nicht damit zu rechnen, dass Kfz grob verkehrswidrig übermäßig schnell fahren.[15]
Derjenige, der sich selbst über Verkehrsregeln hinwegsetzt, die auch dem Schutz des beteiligten Verkehrsteilnehmers dienen, kann sich regelmäßig nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen.[16]
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Einschränkung erleidet der Vertrauensgrundsatz gegenüber Kindern, älteren Menschen und „verkehrsuntüchtigen“ Personen.
Einschränkung erfährt der Vertrauensgrundsatz auch bei Nachtfahrten. Der Fahrer muss mit unvermuteten und unbeleuchteten Hindernissen rechnen und seine Geschwindigkeit so bemessen, dass er innerhalb der Reichweite seines Scheinwerferlichtes anhalten kann.[17] Ein nach links einbiegender Fahrer hat seine Geschwindigkeit auch darauf einzustellen, dass ein Hindernis von seinen Scheinwerfern erst in einer Entfernung erfasst werden kann, die geringer ist als deren normale Reichweite.[18]
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Der Fahrer darf nicht darauf vertrauen, dass ein entgegenkommendes Kfz abblenden wird. Muss er mit alsbaldiger Blendung rechnen, hat er seine Geschwindigkeit soweit herabzusetzen, dass er jederzeit anhalten kann.[19] Er handelt schuldhaft, wenn er nach Blendung auf seiner Fahrbahnhälfte ausweicht, ohne zu beachten, dass sich dort ein Fußgänger befinden kann.[20] Starke Blendwirkung infolge eines Augenfehlers entlastet den Fahrer nicht.[21]