Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften. Ulrich Wackerbarth

Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften - Ulrich Wackerbarth


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allgemeinen Rechtsscheingrundsätzen haften deshalb diejenigen Personen, die den Rechtsschein erzeugt haben, Gesellschafter einer Gesellschaft zu sein und diesem Rechtsschein später nicht hinreichend entgegengetreten sind. Die Rechtsscheinhaftung in Bezug auf eine Scheingesellschaft setzt also voraus, dass die in Anspruch genommene Person in zurechenbarer Weise den Rechtsschein einer existierenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts und den ihrer Zugehörigkeit zu derselben gesetzt hat oder gegen den vorhandenen Rechtsschein nicht pflichtgemäß vorgegangen ist; außerdem muss sich der Dritte bei seinem geschäftlichen Verhalten auf den Rechtsschein verlassen haben.[38] Für die Verbindlichkeiten der Scheingesellschaft haften die Mitglieder derselben in entsprechender Anwendung des § 128 HGB.[39]

      Beispiel:

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      Beispiel:

      Rechtsanwalt R ist aus der Sozietät „A&B Rechtsanwälte GbR“ zum 31.12.2014 ausgeschieden. Auf dem von der Sozietät verwandten Briefbogen steht weiterhin der Name des R. Am 15.1.2015 kauft B im Namen der „A&B Rechtsanwälte GbR“ unter Verwendung des Briefkopfes, auf dem R noch als Sozius ausgewiesen ist, bei V Büromöbel für 22.000 €. Die Kaufpreisforderung des V ist eine Verbindlichkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, für die auch der ausgeschiedene R gemäß § 128 HGB analog und nach Rechtsscheingrundsätzen haftet, denn durch die Verwendung des Briefkopfes mit dem Namen des R ist nach außen der Eindruck erweckt worden, als habe sich die personelle Zusammensetzung der Gesellschaft nicht geändert.

4. Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen

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      So können die Gesellschafter grundsätzlich aus § 812 BGB in Verbindung mit § 128 HGB analog von einem Gläubiger persönlich in Anspruch genommen werden, der einen Bereicherungsanspruch gegen die Gesellschaft erworben hat. Die Gesellschafter haften neben dem Gesellschaftsvermögen z. B. dann aus ungerechtfertigter Bereicherung, wenn die Bereicherung aus der Leistung eines Dritten an das Gesamthandsvermögen stammt, die der Erfüllung einer vermeintlichen vertraglichen Verpflichtung diente, und der Anspruch zur Rückabwicklung nun geltend gemacht wird.

      Beispiel: Die X-BGB-Gesellschaft hat an K ein Grundstück veräußert. K hat einen Teil des Kaufpreises, nämlich 210.000 € bereits an die Gesellschaft gezahlt und anschließend den Kaufvertrag mit Erfolg angefochten. K hat nun einen Anspruch aus § 812 BGB gegen die Gesellschaft auf Rückzahlung der bereits gezahlten Summe. Für diese Verbindlichkeit der Gesellschaft haften die Gesellschafter persönlich gem. § 812 BGB i. V. m. § 128 HGB analog.

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      Beispiel:

      A, B und C haben sich zu einer ARGE, also einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zusammengeschlossen, welche ein Einkaufszentrum für eine Investorengruppe in der Rechtsform der GmbH bauen soll. B und C haben die Geschäftsführung auf A übertragen. A begeht der Investorengruppe gegenüber betrügerische Handlungen, durch welche dieser ein erheblicher Schaden entsteht. Die GmbH hat gegen A selbst Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, und zwar aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. dem Betrugsparagraphen des StGB (§ 263) und aus § 826 BGB, erworben i. V. m. § 31 BGB kann die GmbH auch die Gesellschaft mit ihrem Vermögen in Anspruch nehmen, da A die unerlaubten Handlungen als geschäftsführenden Gesellschafter in Ausübung seiner Tätigkeit für die Gesellschaft begangen hat. Darüber hinaus haften auch B und C entsprechend § 128 HGB für diese Verbindlichkeit ihrer BGB-Gesellschaft aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis.


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