Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften. Ulrich Wackerbarth
„Sozialverbindlichkeiten“, d. h. Verbindlichkeiten, die der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsverhältnis den Gesellschaftern gegenüber entstehen (siehe Rn. 79), handelt es sich um typische Gesamthandsverbindlichkeiten, für die in erster Linie nur das Gesellschaftsvermögen, nicht aber die einzelnen Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen haften. Ließe man die Gesellschafter auch für die Sozialverbindlichkeiten mit ihrem Privatvermögen haften, so widerspräche das dem Grundgedanken des § 707 BGB (= grundsätzlich besteht keine Nachschusspflicht für Gesellschafter)[47]. Wenn ein Gesellschafter Forderungen gegen die Gesellschaft aus eigenen Mitteln erfüllt, muss er zunächst gem. § 713 i. V. m. § 670 BGB versuchen, aus dem Gesellschaftsvermögen Ersatz für seine Aufwendungen zu erhalten. Stehen der Gesellschaft dafür keine ausreichenden Mittel zur Verfügung, hat der Gesellschafter einen anteiligen Ausgleichsanspruch gem. § 426 BGB gegen seine Mitgesellschafter[48].
Zu den Sozialverbindlichkeiten zählen z. B.:
– | die Verpflichtung, Aufwendungen zu erstatten (§§ 713, 670 BGB), |
– | die Verpflichtung, einem Gesellschafter den auf ihn entfallenden Gewinnanteil auszuzahlen (§ 721 BGB). |
6. Ansprüche des Gesellschafter-Gläubigers
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Der Gläubiger, der zugleich Gesellschafter ist (sog. Gesellschafter-Gläubiger), kann eine aus einem von dem Gesellschaftsverhältnis verschiedenen Rechtsverhältnis stammende Forderung (wie z. B. eine Kaufpreis-, Mietzins- oder Darlehensrückzahlungsforderung) sowohl der Gesellschaft als auch über § 128 HGB analog einzelnen Gesellschaftern gegenüber geltend machen. Allerdings muss sich der Gesellschafter-Gläubiger, der seine Mitgesellschafter in Anspruch nimmt, seinen eigenen Verlustanteil anrechnen lassen. Dies ist deswegen gerechtfertigt, weil der in Anspruch genommene Gesellschafter unter Umständen wiederum Ausgleichsforderungen gem. § 426 BGB gegenüber dem Gesellschafter-Gläubiger erwerben würde und dieser deshalb dann, wenn er seinen eigenen Verlustanteil nicht berücksichtigt, etwas fordert, was er auf Grund seiner Beteiligung an der Gesellschaft möglicherweise zurückzahlen müsste.
7. Haftung des Treugebers für Verbindlichkeiten der Gesellschaft?
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Es kommt nicht selten vor, dass ein Kapitalanleger nicht selbst Gesellschafter wird, sondern einen Vertrag mit einem Treuhänder abschließt, der für ihn den Gesellschaftsanteil hält. Das hat zur Folge, dass nicht der Treugeber, sondern der Treuhänder Gesellschafter wird.
Beispiel:
A möchte sich zur Steuerersparnis über den Treuhänder T an einem in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Immobilienfonds beteiligen. A und T schließen einen entsprechenden Vertrag. T beteiligt sich daraufhin an dem Immobilienfonds, indem er die entsprechenden Vereinbarungen trifft. Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist T und nicht A.
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Es wird als zulässig erachtet, dem Treugeber, also demjenigen, der nicht die Stellung eines Gesellschafters erhalten hat, im Gesellschaftsvertrag unmittelbare Rechte zuzubilligen. Gestützt auf die Vertragsfreiheit können die Gesellschafter ihre internen Rechtsbeziehungen grundsätzlich durch vertragliche Vereinbarungen frei gestalten.[49] So können dem Treugeber z. B. Teilnahmerechte an der Gesellschafterversammlung, Einsichts-, Informations- und Kontrollrechte und sogar Stimmrechte eingeräumt werden. Der Treugeber kann auf diese Art und Weise die Stellung eines „Quasi-Gesellschafters“ erhalten[50].
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Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet der Treuhänder als Gesellschafter in analoger Anwendung des § 128 HGB (vgl. Rn. 117 ff.). Umstritten ist, ob auch der Treugeber wegen der Verbindlichkeiten der Gesellschaft gem. § 128 HGB analog in Anspruch genommen werden kann. Es wird die Meinung vertreten, dass ein Treugeber, der erkennbar gesellschafts- und organisationsrechtlich in die Personengesellschaft eingebunden ist, sich konsequenterweise haftungsrechtlich wie ein echter Gesellschafter behandeln lassen muss[51]. Nach Ansicht des BGH[52] fehlt für die Statuierung einer persönlichen Außenhaftung gem. § 128 HGB analog des qualifizierten Treugebers, als des Quasi-Gesellschafters, die notwendige gesetzliche Grundlage. Für diese Auffassung spricht, dass dem Treugeber die Gesellschafterstellung fehlt, welche die Außenhaftung auslöst. Selbst wenn ihm Rechte wie einem Gesellschafter durch Vertrag eingeräumt worden sind, so betrifft das nur das Verhältnis des Treugebers zum Treuhänder und zur Gesellschaft; das Außenverhältnis wird dadurch nicht tangiert.
Wenn in dem oben genannten Beispiel der Immobilienfonds in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei der X-Bank ein Darlehen aufnimmt, so haftet daraus der Bank neben dem Gesellschaftsvermögen u. a. der Treuhänder T als Gesellschafter gem. § 488 BGB i. V. m. § 128 HGB analog. Da A als Treugeber nicht Gesellschafter ist, kann die X-Bank ihn nicht in Anspruch nehmen.
8. Haftungsbeschränkungen
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Bei der BGB-Gesellschaft kann die persönliche Haftung der Gesellschafter eingeschränkt werden. Der BGH[53] betont, dass eine Haftungsbeschränkung grundsätzlich nur durch eine entsprechende individualvertragliche Vereinbarung erreicht werden kann. Das bedeutet, dass jedenfalls im Hinblick auf vertragliche Verbindlichkeiten die persönliche Haftung der Gesellschaft nur im Konsens mit dem Vertragspartner abbedungen werden kann[54]. Damit ist ein einseitiger Haftungsausschluss durch einen Gesellschafter bei Vertragsschluss ohne Zustimmung des Vertragspartners nicht möglich. Die Gesellschafter einer Außengesellschaft bürgerlichen Rechts haben deshalb keine Möglichkeit, ihre Außenhaftung durch für Dritte erkennbare Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag wirksam zu beschränken[55].
Beispiel:
Tritt eine Gesellschaft mit der Bezeichnung „GbR mbH“ auf, so ist der daraus möglicherweise erkennbare Wille der Gesellschafter, nur mit ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen haften zu wollen, unbeachtlich, solange der Vertragspartner sich nicht mit einer entsprechenden Haftungsbeschränkung einverstanden erklärt.
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Eine Beschränkung der Haftung des Gesellschafters ist auch nicht ohne weiteres durch eine Beschränkung der Vertretungsmacht der geschäftsführenden Gesellschafter zu erreichen. Eine Haftungsbeschränkung dieser Art entfaltet nur Wirksamkeit, wenn es dem handelnden Gesellschafter gelingt, die Beschränkung in den individuell ausgehandelten Vertrag aufzunehmen[56]. So kann z. B. die persönliche Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für eine vertragliche Verbindlichkeit der Gesellschaft in dem Vertrag zwischen der Gesellschaft und deren Vertragspartner auf den ihrer Beteiligungsquote entsprechenden Anteil der Gesellschaftsschuld beschränkt werden (sog. quotale Haftung). Eine entsprechende Vereinbarung muss allerdings eindeutig sein.[57]
Eine Haftungsbeschränkungsvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach Auffassung des BGH nicht wirksam: Eine Begründung dafür gibt das Gericht nicht. Gemeint ist aber wohl auch, dass eine entsprechende Haftungsbeschränkungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen § 307 BGB verstoßen würde[58]. Die unangemessene Benachteiligung wäre in der mangelnden Vereinbarkeit mit der entsprechenden gesetzlichen Bestimmung (hier § 128 HGB analog), zu sehen, von der abgewichen wird. Dagegen wendet sich Armbrüster[59], der meint, die Auffassung des BGH stelle ein Verbot des Haftungsausschlusses durch Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar, das der Rechtsordnung unbekannt sei.
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