Arbeitsstrafrecht. Björn Gercke
von personenbezogenen Daten von einer großen Zahl von Personen (Abs. 1)
ee)Verarbeiten oder Erschleichen durch unrichtige Angaben (Abs. 2)
gg)Wissentlichkeit und Gewerbsmäßigkeit (Abs. 1)
hh)Verarbeitung gegen Entgelt oder mit Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht (Abs. 2)
ii)Strafantragserfordernis (Abs. 3)
b)Die Erlaubnistatbestände des § 26 Abs. 1 BDSG
aa)Datenverarbeitung zur Begründung, Durchführung, Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG
bb)Datenverarbeitung zur Aufklärung einer Straftat gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG
cc)§ 26 Abs. 1 BDSG als (allgemeiner) Rechtfertigungstatbestand?
III.Kamera-/Videoüberwachung am Arbeitsplatz
1.Strafbarkeit nach § 201a StGB
a)Räumlicher Schutz (§ 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB)
b)Persönlicher Schutz (§ 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB)
c)Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs
e)Unbefugtheit bzw. Rechtswidrigkeit
f)Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen (§ 201a Abs. 4 StGB)
2.Strafbarkeit nach § 42 Abs. 1 und 2 BDSG
3.Ordnungswidrigkeit nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO
IV.Überwachung und Kontrolle der Telekommunikation
1.Strafbarkeit nach § 206 StGB im Falle der Überwachung und Kontrolle der Telekommunikation (Privatnutzung erlaubt)
a)Arbeitgeber als geschäftsmäßiger Erbringer von Post- und Telekommunikationsdiensten?
b)Mitteilung an Dritte (Abs. 1)
d)Unbefugtheit bzw. Rechtswidrigkeit
2.Strafbarkeit nach § 202a StGB im Falle der Überwachung und Kontrolle der Telekommunikation (Privatnutzung verboten)
a)Der Datenbegriff des § 202a StGB
b)Nicht für den Täter bestimmt
c)Besondere Sicherung gegen unberechtigten Zugang
d)Verschaffung von Zugang zu den geschützten Daten unter Überwindung einer Zugangssicherung
e)Unbefugtheit bzw. Rechtswidrigkeit
3.Strafbarkeit nach § 42 BDSG im Falle der Überwachung und Kontrolle der Telekommunikation
4.Ordnungswidrigkeit nach Art. 83 Abs. 4 und 5 DSGVO im Falle der Überwachung und Kontrolle der Telekommunikation