Einführung in die Praxis der Strafverteidigung. Olaf Klemke

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der Beiordnung als Pflichtverteidiger 1273 Muster 121: Anträge zur Akteneinsicht und Zeugenladung in Vorbereitung auf die Berufungshauptverhandlung 1285 Muster 122: Revisionseinlegung 1328 Muster 123: Revisionsbegründung mit Sachrüge 1348 Muster 124: Revisionsbegründung mit Verfahrensrüge 1349

      Inhaltsverzeichnis

       I. Der Wahlverteidiger

       II. Die Pflichtverteidigung

       III. Zulässiges und unzulässiges Verteidigerhandeln

       IV. Die Vergütung des Verteidigers

      Teil 1 Das Mandat des Strafverteidigers › I. Der Wahlverteidiger

      Teil 1 Das Mandat des StrafverteidigersI. Der Wahlverteidiger › 1. Der Abschluss des Anwaltsvertrages

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      Das Mandatsverhältnis zwischen dem Wahlverteidiger und seinem Mandanten wird wie jedes andere Vertragsverhältnis auch durch zwei miteinander korrespondierende Willenserklärungen der Vertragsparteien begründet, nämlich durch das Angebot und dessen Annahme (§§ 145 ff. BGB). Der Mandant wird i.d.R. in der Kanzlei des von ihm gewählten Verteidigers erscheinen und ihn bitten, seine Verteidigung zu übernehmen. Ist der Verteidiger hierzu bereit, ist der Anwaltsvertrag wirksam geschlossen.

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      Dies muss noch nicht einmal ausdrücklich geschehen. Es ist durchaus denkbar, dass der Verteidiger die Übernahme des ihm angetragenen Mandates stillschweigend erklärt, indem er für den Mandanten erkennbar nach außen als Verteidiger handelt, z.B. durch die Bestellung zu den Akten und die Beantragung von Akteneinsicht. Ratsam ist dies allerdings nicht. Der Verteidiger sollte die Annahme des Mandates stets ausdrücklich erklären. Nur so können unnötige Streitigkeiten über die Frage, ob überhaupt ein Anwaltsvertrag geschlossen wurde, vermieden werden.

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      Der Verteidiger muss also im Zuge der Anbahnung des Mandats in jedem Fall das Gespräch mit dem gesetzlichen Vertreter suchen, um sein Einverständnis für den Abschluss eines Anwaltsvertrages zu erlangen. Allerdings hat er sich zuvor vom potentiellen jugendlichen Mandanten von der anwaltlichen Schweigepflicht entbinden zu lassen. Bereits die Tatsache, dass ein Mandatsverhältnis besteht, unterliegt nämlich der anwaltlichen Berufspflicht zur Verschwiegenheit gem. § 43a Abs. 2 BRAO.

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      Erfolgt die Übernahme des Mandats in der Haftanstalt, in der Haftzelle des Amtsgerichts oder am Wohnort des Beschuldigten bei der Durchsuchung und somit nicht in den Kanzleiräumen (vgl. § 312b BGB), werden weitreichende Verbraucherrechte ausgelöst. Zum einen gelten umfangreiche Informationspflichten gem. § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a §§ 1, 4 EGBGB und zum anderen haben die Mandanten, die Verbraucher i.S.v. § 13 BGB sind, ein Widerrufsrecht gem. §§ 312g, 355 BGB, das sich nicht abbedingen lässt. Das Verbraucherrecht stellt damit für den klassischen Strafverteidiger, der nicht Unternehmensverteidiger ist, eine in der Praxis kaum zu bewältigende Herausforderung dar. Das Verbraucherrecht ist auf den standardisierten Verkauf von Waren und Dienstleistungen zugeschnitten und nicht auf den Vertragsabschluss zwischen Verteidiger und Beschuldigtem. Zwar sieht § 312g Abs. 2 Satz 1 BGB einige Bereichsausnahmen vor, jedoch irrwitziger weise keine für Rechtsanwälte und deren Dienstleistungen.

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      Gleiches gilt für Fernabsatzverträge nach § 312c BGB. Immer wenn die Vertragsanbahnung und der Vertragsschluss ausschließlich durch Fernkommunikationsmittel (einschließlich gewechselter Briefe) erfolgten, steht dem Verbraucher, d.h. dem Mandanten, ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zu. Die Frist läuft erst nach Erteilung der Widerrufsbelehrung.

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      Strenggenommen müsste jeder Verteidiger in derartigen Fällen mit der Bearbeitung zuwarten, bis die Widerrufsfrist verstrichen ist, will er nicht umsonst arbeiten.

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      Diese gesetzlichen Regelungen sind ein schlagender Beweis dafür, dass der Gesetzgeber durch die Überregulierung im Hinblick auf den Verbraucherschutz unnötige Hemmnisse und Risiken nicht nur für die Wirtschaft, sondern auch für die freien Berufe geschaffen hat. Für den Strafverteidiger lässt sich ein Teil dieser Unwägbarkeiten durch die Möglichkeit der Bestellung als „Pflichtverteidiger“ auffangen.

      Teil 1 Das Mandat des StrafverteidigersI. Der Wahlverteidiger › 2. Berufsrechtliche Pflichten bei der Mandatsübernahme

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      Falls der zukünftige Mandant bereits von einem Wahlverteidiger vertreten wird und der Verteidiger dennoch das ihm angetragene Mandat annehmen will, hat er § 15 BORA zu beachten. Will der Mandant das Mandatsverhältnis zu dem früheren Verteidiger beenden, muss der neue Verteidiger nach § 15 Abs. 1 BORA sicherstellen, dass der früher tätige Rechtsanwalt unverzüglich von der Mandatsübernahme benachrichtigt wird. Soll der neue Verteidiger nicht anstelle des früheren, sondern neben diesem die Verteidigung führen, hat er ihn unverzüglich über die Mandatsmitübernahme zu unterrichten, § 15


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