Einführung in die Praxis der Strafverteidigung. Olaf Klemke
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entbinde ich meinen Verteidiger, Rechtsanwalt A aus B, gegenüber den Verteidigern etwaiger Mitbeschuldigter sowie gegenüber möglichen Zeugen und sonstigen Auskunftspersonen von der anwaltlichen Verpflichtung zur Verschwiegenheit. Mir ist bekannt, dass ich diese Entbindungserklärung jederzeit widerrufen kann.
Ort, Datum
Auftraggeber
Teil 1 Das Mandat des Strafverteidigers › I. Der Wahlverteidiger › 7. Mandatsbedingungen
7. Mandatsbedingungen
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Um die Rechte und Pflichten aus dem Anwaltsvertrag möglichst klar zu regeln, ist es ratsam, Gegenstand und Umfang des angenommenen Mandates sowie die Modalitäten der Durchführung des Vertragsverhältnisses schriftlich zu fixieren und dies von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen. Da eine individuelle Aushandlung und Niederschrift der vertraglichen Vereinbarungen bei jedem Mandat zu umständlich und zeitaufwändig wäre, bietet es sich an, dem Mandanten vorformulierte allgemeine Mandatsbedingungen zu offerieren. Solche Mandatsbedingungen dürfen nicht Bestandteil der Vollmacht sein, denn sie betreffen die interne Beziehung zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten und sind damit für Dritte tabu.
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Durch vorformulierte Mandatsbedingungen kann auch die zivilrechtliche Haftung des Verteidigers für Fehler bei der Mandatsbearbeitung beschränkt werden. Eine solche Haftungsbeschränkung ist allerdings durch individuelle Vereinbarung im größerem Umfang möglich.
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Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 BRAO kann die Haftung durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme beschränkt werden. Da die Mindestversicherungssumme derzeit gem. § 51 Abs. 4 BRAO 250.000 € beträgt, kann die Haftung auf eine Million Euro begrenzt werden.[11] Weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen Haftungsbeschränkung ist nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 BRAO jedoch, dass insoweit Versicherungsschutz besteht.
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Durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall kann die Haftung gem. § 52 Abs. 1 Nr. 1 BRAO der Höhe nach darüber hinausgehend auf die Mindestversicherungssumme, also auf 250.000 €, beschränkt werden. Durch eine solche individuelle Vereinbarung lässt sich die Haftungsbeschränkung zudem auf alle Fälle fahrlässiger Schadensverursachung, also einschließlich der Fälle grob fahrlässiger Pflichtverletzungen, erstrecken.
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Auch die Handelndenhaftung kann gem. § 52 Abs. 2 S. 2 BRAO durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einzelne Mitglieder der Sozietät, die das Mandat bearbeiten, beschränkt werden. Voraussetzung für diese Haftungsbeschränkung ist allerdings, dass die Mitglieder der Sozietät, auf welche die Haftung beschränkt werden soll, namentlich bezeichnet sind. Die Zustimmungserklärung des Mandanten muss weiterhin von diesem unterzeichnet sein und darf keine anderen Erklärungen enthalten, § 52 Abs. 2 S. 3 BRAO. Das letzte Erfordernis wird von der h.M. dahin ausgelegt, dass die Zustimmungserklärung bspw. nicht in der Vollmachturkunde enthalten sein darf.[12] Die Haftung darf allerdings nur auf „echte“ Sozien, also nicht auf einen angestellten Anwalt oder einen freien Mitarbeiter beschränkt werden.[13]
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Nicht möglich ist eine Haftungsbeschränkung dahin, die Verjährungsfrist durch vorformulierte Mandatsbedingungen abzukürzen, wenn auch einige Handbücher derartige Formulierungsvorschläge für Mandatsbedingungen enthalten.[14] Die Verjährungsfrist für Ersatzansprüche beträgt gem. § 195 BGB regelmäßig und gem. § 199 Abs. 1 BGB kenntnisabhängig 3 Jahre. Schadensersatzansprüche, die u.a. auf der Verletzung der persönlichen Freiheit beruhen, verjähren nach § 199 Abs. 2 BGB nach 30 Jahren ab Begehung der Pflichtverletzung. Eine Verkürzung durch vorformulierte Mandatsbedingungen scheitert an § 305c BGB, da der Mandant nicht mit einer solchen Klausel rechnet.[15] Dem steht auch § 52 BRAO entgegen, der lediglich eine formularmäßige Beschränkung der Höhe der Haftungsansprüche und eine solche auf die Person des handelnden Sozius zulässt, zur Frage der Erleichterung der Verjährung jedoch keine Regelung enthält. Möglich ist jedoch eine individualvertragliche Verkürzung der Verjährungsfrist für fahrlässig verursachte Schäden.[16]
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Muster 4: Mandatsbedingungen
Herr/Frau A (Auftraggeber/Auftraggeberin)
und
Rechtsanwalt B (Verteidiger)
vereinbaren für die Verteidigung in der Strafsache/dem Ermittlungsverfahren gegen den Auftraggeber, Az.: …, folgende Mandatsbedingungen:
• | Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist auf 1 Million Euro beschränkt. |
• | Zur Einlegung von Rechtsmitteln bzw. Rechtsbehelfen ist der Verteidiger nur verpflichtet, wenn der Auftraggeber ihn hierzu ausdrücklich beauftragt und der Verteidiger den Auftrag angenommen hat. |
• | Der Auftraggeber tritt hiermit etwaige Kostenerstattungsansprüche sowie Ansprüche auf Auszahlung freigewordener Sicherheitsleistungen gegenüber der Justizkasse oder sonstige Erstattungspflichtige an den Verteidiger ab. Der Verteidiger ist ermächtigt, die Abtretung dem Schuldner mitzuteilen. |
• | Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass personen- und sachbezogene Daten beim Auftraggeber auf EDV-Anlagen und sonstigen elektronischen Datenträgern und in Papierform gespeichert werden. |
(Für Sozietäten zusätzlich:
• | Für etwaige Schadensersatzansprüche aus dem Mandatsverhältnis haftet dem Auftraggeber ausschließlich Rechtsanwalt A) |
Ort, Datum
Auftraggeber
Teil 1 Das Mandat des Strafverteidigers › I. Der Wahlverteidiger › 8. Die Vergütung
8. Die Vergütung
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Eine Einigung über die Vergütung ist nicht Voraussetzung für das Zustandekommen eines Mandatsverhältnisses. Dem Verteidiger ist jedoch zu raten, mit dem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung zu schließen. Regeln die Parteien des Vertrages die Vergütungsfrage nicht, hat der Verteidiger lediglich Anspruch auf die gesetzliche Vergütung. Diese, obwohl durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gegenüber den vormals geltenden Bestimmungen der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) nicht unerheblich erhöht, sichert in den meisten Fällen noch immer keine angemessene Vergütung des Verteidigers.
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Bereits in dem ersten Gespräch mit dem Mandanten muss der Verteidiger daher die Frage der Vergütung ansprechen und möglichst einer zumindest vorläufigen Lösung zuführen. Zwar sind der Arbeitsaufwand, die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten erst nach Akteneinsicht hinreichend abzuschätzen. Gerade diese Kriterien geben indes den Ausschlag für die Frage der Gestaltung und der Höhe der Vergütung. Nach Gewährung der Akteneinsicht kann der Verteidiger i.d.R. diese Umstände realistisch einschätzen und muss spätestens jetzt mit dem