Handbuch des Strafrechts. Robert Esser
261 ff.
Tilch/Arloth, Deutsches Rechts-Lexikon, Bd. 3, 2001, Artikel „Technische Standards“, S. 4106.
Ebenda. Es soll genügen, dass experimentelle Tests vorgenommen wurden und aufgrund der hieraus gewonnenen Erkenntnisse mit hinreichender Gewissheit auf praktische Eignung geschlossen werden kann. Beispiele finden sich etwa in § 3 Abs. 6 BImSchG, § 3 Nr. 11 WHG, § 2 Abs. 11 GefStoffV.
Ebenda.
Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung.
Zur Feststellung des jeweils „besten Stand der Technik“ siehe Fahlbruch/Meyer, Ausarbeitung von Arbeitshilfen zur methodischen Ereignisanalyse und Ergebnisauswertung zur Fortschreibung des Stands der Technik. Endbericht, 2017 (www.umweltbundesamt.de).
Kudlich, Otto-FS, S. 373, 387; Schürer-Mohr, Erlaubte Risiken, 1998, S. 195; Lackner/Kühl, § 15 Rn. 39.
Umfassend Hecker, Europäisches Strafrecht; Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht.
Besonders scharf Schünemann, Die Europäisierung der Strafrechtspflege als Demontage des demokratischen Rechtsstaats, 2013.
→ AT Bd. 1: Robert Esser, Internationalisierung des Strafrechts, § 13.
Dazu gehört vor allem das Völkerrecht, auch, aber nicht nur durch die Festlegung von internationalen Menschenrechtstandards. Näher dazu → AT Bd. 1: Schmahl, § 2 Rn. 7 ff.
Dazu etwa E. Zitelmann, Die Möglichkeit eines Weltrechts, 1888, W. Schücking, Die Organisation der Welt, 1909; H. Gomperz, Die Idee der überstaatlichen Rechtsordnung, 1922; W. Bodmer, Das Postulat des Weltstaats. Eine rechtstheoretische Untersuchung, 1952, zusammenfassend P. Coulmas, Weltbürger. Geschichte einer Menschheitssehnsucht, 1990.
Mit der Einrichtung des Internationalen Strafgerichtshofes (ICC) auf der Grundlage des Römischen Statuts vom 17. Juli 1998 hat die Idee eines „Weltstrafrechts“ wieder an Interesse gewonnen. Gleichzeitig verdeutlichen die erheblichen Akzeptanzprobleme des ICC z.B. in den USA, in Russland oder in China, warum es sich wohl noch auf lange Sicht hinaus um eine Utopie handeln wird.
Hilgendorf/Valerius, Computer- und Internetstrafrecht, Rn. 151 ff., 156.
Statistische Angaben bei www.fowid.de.
Natürlich gab es aber auch im 19. Jahrhundert eine Trennung von Klassen, Schichten und Ständen. Die These von der weltanschaulichen Homogenität gilt also nur cum grano salis.
Kulturelle Pluralisierung ist eine unmittelbare Folge von Globalisierung und hat heute nahezu alle wohlhabenden Staaten erfasst. Eine der wenigen Ausnahmen ist Japan.
Dazu umfassend Valerius, Kultur und Strafrecht. Die Berücksichtigung kultureller Wertvorstellungen in der deutschen Strafrechtsdogmatik, 2011.
LG Köln, NJW 2012, 2128.
Hilgendorf, Paulus-FG, S. 87–101.
Dazu Mager, Art. 4 Rn. 50, in: von Münch/Kunig (Hrsg.), GG-Kommentar, Bd. 1.
Lackner/Kühl-Heger, § 166 Rn. 1.
Umfassend → AT Bd. 1: Valerius, § 25.
Siehe oben Rn. 63 ff. Der gemeinsame Nenner, auf den die genannten Wertorientierungen hinauslaufen, ist der Leitwert der Humanität, dazu Hilgendorf, Humanismus und Recht – Humanistisches Recht? Eine erste Orientierung, in: Groschopp (Hrsg.), Humanismus und Humanisierung, 2014, S. 36–56.
Pfahl-Traughber, Albert-FS, S. 177 ff.; vgl. auch Hilgendorf, ebenda, S. 359 ff.
Ausführlich zu den Dimensionen des Neutralitätsgrundsatzes Czermak/Hilgendorf, Religions- und Weltanschauungsrecht, 2. Aufl. 2018, Rn. 166 ff.
Durch den Zuzug von weit mehr als 1 Million Flüchtlingen überwiegend aus muslimischen Ländern in den Jahren 2015 und 2016 dürfte das Problem sogar neue Dringlichkeit erhalten haben.
Hilgendorf, JZ 2012, 825, 827 ff.
Dazu näher → AT Bd. 1: Rotsch, Criminal Compliance, § 26.