Handbuch des Strafrechts. Jan C. Joerden

Handbuch des Strafrechts - Jan C. Joerden


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und Unrechtsbegriff, wenn man sich vergegenwärtigt, dass das Handlungsunrecht – zumindest nach wohl h.A. – sowohl subjektive als auch objektive Komponenten beinhaltet,[18] insb. was die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgsunrechts angeht.[19] Der Umstand, dass die Unrechtselemente an etwaige Rechtfertigungsgründe gekoppelt sind, demonstriert ebenso, dass ein Gleichlauf nicht zwingend ist.[20] Dabei ist die Trennung der beiden „Unrechtsbausteine“ – in Anbetracht ihrer Beziehung zueinander – als Arbeitshypothese zu verstehen. Hält man sich dies vor Augen, scheint eine begriffliche Aufspaltung zweckmäßig.[21]

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      6. Abschnitt: Die Straftat§ 29 Handlungs- und Erfolgsunrecht sowie Gesinnungsunwert der Tat › B. Die (notwendigen) Komponenten des Unrechts

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      Der heutige Unrechtsbegriff und sein Gehalt (insb. seine Komponenten und deren Beziehungsverhältnis zueinander) sind mittlerweile weitgehend anerkannt; mag man über seine Bedeutung für verschiedene Verbrechenslehren im Detail diskutieren – die daraus gezogenen praktischen Konsequenzen (etwa im Bereich des umgekehrten Erlaubnistatbestandsirrtums) sind überwiegend anerkannt, können aber jedenfalls allgemein nachvollzogen werden.

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