Handbuch des Strafrechts. Jan C. Joerden

Handbuch des Strafrechts - Jan C. Joerden


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vgl. den geschichtlichen Abriss bei Roxin, AT, Bd. 1, § 10 Rn. 91 ff.; vgl. auch Kühl, Kühne-FS, S. 15, 17, der das Unrecht als „Kern der Straftat“ bezeichnet, während die Schuld deren „Umhüllung“ sei.

       [3]

      Das führt zur Frage, ob eine Diskussion rund um den Inhalt des Unrechtsbegriffs lediglich Folge divergierender Strafkonzepte ist oder ob man speziell in Bezug auf den Unrechtsbegriff uneins ist.

       [4]

      Kühl, Kühne-FS, S. 15, 24: „ein dem Recht zuwiderlaufendes, gesetzeswidriges Verhalten“, als rein „formale“ Kennzeichnung.

       [5]

      Kühl, Kühne-FS, S. 15, 24.

       [6]

      Dass es damit nicht nur um den Zweck des Strafrechts, sondern auch um den Zweck des Strafens gehen kann, wird bei Lüderssen, Herzberg-FS, S. 109, 121 f. deutlich, der in der herrschenden zweibasigen Unrechtslehre zwei unvereinbare Postulate sieht, weil der Erfolg sanktionsbezogen sei, während das Verbot verhaltensorientiert sei; so auch bereits Engisch, Untersuchungen über Vorsatz und Fahrlässigkeit im Strafrecht, S. 342 („Strafbarerklärung“ gegenüber „Verhaltensnorm“), ähnlich auch Frisch, Tatbestandsmäßiges Verhalten und Zurechnung des Erfolgs, S. 510 f.; abl. NK-Paeffgen, Vor § 32 Fn. 11. Zumindest in Anbetracht dessen, dass der Verhaltensverstoß am Erfolg festgemacht werden kann und dieser insofern die Verhaltensnorm formt, erscheint es nicht zwingend, die Abbildung des Unrechts auf das Verhalten zu beschränken (was auch im alltäglichen Sprachgebrauch daran deutlich wird, dass die Verhaltensnorm an den Eintritt eines Erfolgs gekoppelt wird: „Wehe, die Vase geht kaputt!“); krit. auch Schroeder, Otto-FS, S. 165, 174.

       [7]

      Roxin, AT, Bd. 1, § 10 Rn. 91 ff.; ders. ZStW 116 (2004), 92; vgl. auch Spendel, Weber-FS, S. 3 f.

       [8]

      Vgl. nur Jakobs, Saito-FS, S. 17 ff.

       [9]

      Kühl, Kühne-FS, S. 15, 24.

       [10]

      Roxin, ZStW 116 (2004), 929, 937.

       [11]

      Kindhäuser, AT, § 6 Rn. 1.

       [12]

      Hohn, JuS 2008, 494.

       [13]

      Bzw. der Differenzierung dienen kann zwischen dem, was der Täter (nicht) tun soll, und den Folgen des jeweiligen Handelns, vgl. Kindhäuser AT, § 6 Rn. 6.

       [14]

      Vgl. auch Schünemann, Grundfragen des modernen Strafrechtssystems, S. 42, welcher unter Bezugnahme auf Welzel (Das deutsche Strafrecht, S. 74 f.) die eingeschränkte Schuldtheorie als „reproduzierende Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen“ bezeichnet.

       [15]

      Freilich sind die Erlaubnissätze des StGB regelmäßig stärker durch die erlaubte Handlung geprägt, da der Unrechtsausschluss etwa auch dann erfolgt, wenn ein „kompensierender Erfolg“ im Sinne einer gelungenen Abwehr ausbleibt, solange die Verteidigungs- bzw. Abwehrhandlung (mit einem großzügigen Prüfungsmaßstab) „erfolgsgeeignet“ erscheint, vgl. bereits SSW-Kudlich, Vor § 13 Rn. 9; zum ganzen auch Schaffstein, Welzel-FS, S. 557, 574 f.; insofern ist innerhalb dualistischer Unrechtslehren ebenso umstritten, ob tatsächlich eine antagonistische Beziehung zwischen Erfolgsunrecht und „Erfolgsrecht“ bzw. Handlungsunrecht und „Handlungsrecht“ besteht.

       [16]

      Vgl. zum Streit näher Rn. 8.

       [17]

      Vgl. hierzu, wenn auch mit weitreichenderen Konsequenzen Schünemann, Grundfragen des modernen Strafrechtssystems, S. 56 f.

       [18]

      Vgl. hierzu noch Rn. 24; damit ist die Assoziation „objektiv-generell“ für das Unrecht einerseits, „subjektiv-individuell“ für die Schuld andererseits in Teilen überholt, vgl. Ebert/Kühl, Jura 1981, 225,230 unter Bezugnahme auf Welzel, Strafrecht, S. 51.

       [19]

      Bei verhaltensgebundenen Delikten wie auch Strafschärfungsmerkmalen wird besonders deutlich, dass erst das Hinzutreten spezifischen Handlungsunrechts zum Erfolgsunrecht das Unrecht in seiner Gesamtheit kriminalisierungsfähig macht, vgl. etwa die drei Eckpfeiler des Vermögensschutzes, die nicht in einem allgemeinen Vermögensschutztatbestand vereint wurden, sondern nur bei Vermögensschäden auf den Angriffswegen der (qualifizierten) Nötigung, der Täuschung oder der Aushöhlung des Vermögens von Innen. Zum Ganzen (insb. zu den Konsequenzen im Bezug auf das Handlungsunrecht) auch Rudolphi, Maurach-FS, S. 51, 62; hierzu auch Kühl, Kühne-FS, S. 15, 20 f.

       [20]

      Aus diesem Grund schlägt Frister vor, für die Begrifflichkeiten des Geschehensunwerts als Konkretisierung für den objektiven Tatbestand und den des Motivationsunwerts für den subjektiven Tatbestand zu verwenden, vgl. AT 8. Kap. Rn. 13; ähnlich bereits Schaffstein, Welzel-FS, S. 557, 559, der zwischen Sachverhaltsunwert und Aktunwert differenziert; unter Bezugnahme auf Frister auch Gropp, Kühl-FS, S. 247, 252, der schlicht zwischen „objektiver“ und „subjektiver“ Seite differenzieren will.

       [21]

      A.A. LK-Walter, Vor § 13 Rn. 19.

       [22]

      LK-Walter, Vor § 13 Rn. 19.

       [23]

      Zu diesem Beispiel Roxin, AT, Bd. 1, § 10 Rn. 78 f.

       [24]

      Unrecht als „etwas Substantielles“ vgl. NK-Paeffgen, Vor § 32 ff Rn. 50; Sch/Sch-Eisele, Vor 13 § ff. Rn. 52 m.w.N.

       [25]

      Vgl. auch Wessels/Beulke/Satzger,


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