Handbuch des Strafrechts. Jan C. Joerden

Handbuch des Strafrechts - Jan C. Joerden


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      Vgl. Kindhäuser, GA 2007, 447, 457.

       [102]

      Vgl. Kindhäuser, GA 2007, 447, 456.

       [103]

      Beispiele bei Kindhäuser, GA 2007, 447, 466, und Kudlich, PdW AT, Fall 45.

       [104]

      Krit. zu dieser Figur aber wieder Kindhäuser, GA 2007, 447, 464.

       [105]

      Vgl. Kudlich, Die Unterstützung fremder Straftaten durch berufsbedingtes Verhalten, S. 342 f.

       [106]

      Vgl. Kindhäuser, GA 2007, 447, 457: „entspricht“ nicht „praktischen Bedürfnissen“.

       [107]

      Vgl. Kindhäuser, GA 1994, 197, 211.

       [108]

      Zu dieser Entwicklung „Von der Schuldform zum tatbestandlichen Deliktstyp“ anschaulich Roxin, AT, Bd. 1, § 24 Rn. 3 f.; ferner zur Dogmengeschichte der Fahrlässigkeitsstrafbarkeit Schlüchter, Grenzen strafbarer Fahrlässigkeit, insb. S. 28 ff.

       [109]

      Deutlich Herzberg, JuS 1996, 377, 381; ähnlich auch bereits ders., JR 1986, 6, 7, sowie JZ 1987, 536, 537 („Beim Fahrlässigkeitsdelikt werden die Voraussetzungen heute im Allgemeinen richtig gedeutet und geordnet; das Vorsatzdelikt ist es, welches (. . .) der prinzipiellen Anpassung bedarf. Es kann nicht seinerseits auf eine objektive Unrechtsvoraussetzung verzichten, die für sein Fahrlässigkeitspendant gilt.“ (Hervorhebung hier); Herzberg explizit zustimmend auch Roxin, AT, Bd. 1, § 11 Rn. 44; möglicherweise noch differenzierender ders., Honig-FS, S. 133, 144.

       [110]

      Herzberg, JuS 1996, 377, 381, dort Fn. 29. zitiert außerdem ähnlich erscheinende Stellungnahmen von Roxin, Otto und Stratenwerth.

       [111]

      Vgl. Jakobs, Hirsch-FS, S. 45, 53.

       [112]

      Vgl. Krauß, ZStW 76 (1964), 19, 48.

       [113]

      Zu einem alternativen Beispiel im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr vgl. Kudlich, JuS 1998, 596, 599, sowie dens., StV 2000, 23, 24, dort Fn. 16; einen ähnlichen (aber hinsichtlich des Problems etwas „entschärften“) Fall bildet etwa Herzberg, JR 1986, 6, 7.

       [114]

      Ähnlich wohl Mir Puig, Arm. Kaufmann-GS, S. 253, 270.

       [115]

      Vgl. Herzberg, JZ 1987, 536, 539, sowie wohl auch (in der Konsequenz seiner dortigen Ausführungen zum unvermeidbaren Irrtum bei einem reinen Tätigkeitsdelikt) dens., JuS 1996, 377, 382.

       [116]

      Zum „gängigen“ Verständnis, das (auch) die Frage nach der Vermeidbarkeit des Irrtums bzw. der Fahrlässigkeit beim Irrtum in den Mittelpunkt stellt, vgl. statt vieler nur Jescheck/Weigend, AT, § 29 V 4 = S. 310 („Ist der Tatbestandsirrtum auf Fahrlässigkeit zurückzuführen, [. . .].“); Kühl, AT, § 13 Rn. 13 (Die „Voraussetzungen des jeweiligen Fahrlässigkeitsdelikts (. . .) dürfte(n) bei Vorwerfbarkeit des Irrtums regelmäßig“ erfüllt sein.).

       [117]

      Entweder der Irrtum ist vermeidbar; dann greift zwar § 16 Abs. 1 S. 1 StGB ein, aber es besteht eben auch stets ein Fahrlässigkeitsvorwurf. Oder der Irrtum ist unvermeidbar; dann kommt es zu keinem Fahrlässigkeitsvorwurf, aber da – mangels Erfüllung bereits des objektiven Tatbestands – § 16 Abs. 1 S. 1 StGB nicht eingriffe, würde § 16 Abs. 1 S. 2 StGB keine Rolle spielen.

       [118]

      Diese Hypothese teilt auch Mir Puig, Arm. Kaufmann-GS, S. 253, 270; für möglich hält eine solche Differenzierung hinsichtlich des Schutzbereiches der Norm auch noch Roxin, Honig-FS, S. 133, 144, der zu einer Differenzierung danach tendiert, ob der Zurechnungsausschluss auf „mangelnder Bezweckbarkeit“ beruht (und dann auch für Vorsatzdelikte gilt) oder andere Gründe hat, die bei einer „Erfolgsbezweckung“ nicht geltend gemacht werden können.

       [119]

      Vgl. Kudlich, JuS 1998, 596, 598 f.; ders., StV 2000, 23, 24, sowie Schünemann, GA 1999, 207, 220 mit ganz ähnlichen Überlegungen.

       [120]

      Zutreffend Schünemann, GA 1999, 207, 220.

       [121]

      Dies wären etwa die Gesichtspunkte der Geringfügigkeit und der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung.

       [122]

      Dies wären etwa die Gesichtspunkte des atypischen Kausalverlaufs und der sozialen Üblichkeit.

       [123]

      Mit ein wenig „gutem Willen“ bei der Zuordnung wäre es möglich, diese beiden Gruppen von Gesichtspunkten zu unterteilen in solche, die das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung begründen, und solche, die über die objektive Zurechnung (einschließlich des tatbestandlichen Verhaltens im Sinne von Frisch) entscheiden. Dann aber könnte man weiter formulieren, dass die generellen (spezifisch fahrlässigkeits‑) haftungsbegründenden Elemente auf das Vorsatzdelikt nicht zu übertragen sind, während die nur ausnahmsweise vorliegenden zusätzlichen Haftungskorrektive hier wie da gelten. Erkennt man dies aber an, so wird deutlich, dass jedenfalls auf der Grundlage der traditionellen Begriffsverwendung eher verzerrend als erhellend wirkt, wenn teilweise behauptet wird, dass die Fahrlässigkeitsstrafbarkeit sich letztlich in der Frage der objektiven Zurechnung erschöpfe.

       [124]

      Vgl. Honig, v. Frank-FG Bd. 1, S. 174, 182 ff.

       [125]

      So etwa bei der mangelnden Beherrschbarkeit bestimmter Phänomene (etwa einer Naturkatastrophe


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