Handbuch des Strafrechts. Jan C. Joerden

Handbuch des Strafrechts - Jan C. Joerden


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      In diese Richtung auch NK-Paeffgen, Vor § 32 ff. Rn. 51, wenn es zum Erfolgsunrecht heißt: „Diese Komponente wird zudem vom modernen Gesetzgeber zunehmend weiter marginalisiert, weil der (…) Deliktstyp in der Form von abstrakten Gefährdungsdelikten sich immer größerer Beliebtheit erfreut: Bei diesen ist der denkmögliche Erfolg als gesetzgeberisches Motiv bereits ausreichend. Dem liegt ein strafrechtsdogmatische Axiomatik pervertierendes Denken in polizeilich-geheimdienstlichen Gefahrenabwehr-Kategorien zugrunde. Soweit aber ein Erfolgsunwert zu einem Handlungsunwert hinzutreten muss, stellt sich die Frage v. der obj. Zurechenbarkeit des Erfolges zur Handlung.“ Vgl. auch MK-Freund, Vor § 13 Rn. 330 f., der ebenso darauf hinweist, dass der „terminologische Streit“ nicht überbewertet werden darf, und einerseits Sympathien für die monistisch-subjektive Lehre äußert, zugleich aber „an der Sachgerechtigkeit einer solchen Gleichschaltung des folgenlosen Fehlverhaltens mit dem folgenreichen gleichfalls Zweifel“ anmeldet.

       [56]

      Das geltende Recht kann nur Aufschluss darüber geben, welches Konzept bevorzugt wird bzw. Geltung beanspruchen soll, aber diese nicht legitimieren; insofern ist das geltende positive Recht als Argument „unbefriedigend“, Schroeder, Otto-FS, S. 165, 173.

       [57]

      NK-Puppe, Vor 13 Rn. 20.

       [58]

      In diese Richtung wohl auch Stratenwerth, Schaffstein-FS, S. 177, 180.

       [59]

      Zu dieser Wechselwirkung vgl. auch Kühl, Kühne-FS, S. 15, 19.

       [60]

      Sch/Sch-Eisele, Vor § 13 Rn. 60; Rudolphi, Maurach-FS, S. 51, 54 ff.

       [61]

      Was bei Stratenwerth, Schaffstein-FS, S. 177, 178 demonstriert wird.

       [62]

      Stratenwerth, Schaffstein-FS, S. 177, 179.

       [63]

      Was vornehmlich bei fahrlässigen Tätigkeitsdelikten angenommen werden kann, zu deren Bedeutung und insb. auch Legitimation (etwa eines fahrlässigen Handeltreibens), vgl. Oğlakcιoğlu, BtMG AT, S. 170 ff., 292 ff.

       [64]

      Stratenwerth, Schaffstein-FS, S. 177, 178.

       [65]

      Vgl. bei LK-Hirsch, 11. Aufl., Vor § 32 Rn. 52 unter Bezugnahme auf Zielinski: „Verkennung der Strukturverschiedenheit meint, Tb und Unrechtsausschluss seien parallel strukturiert: der eine sei nur die Umkehrung des anderen“.

       [66]

      Vgl. dazu ausführlich den Beitrag → AT Bd. 2: Ulfrid Neumann, Irrtümer auf der Ebene der Rechtswidrikeit, § 47 Rn. 1 ff.

       [67]

      Kühl-FS, S. 247 ff.

       [68]

      Wohl h.L., vgl. nur SSW-Rosenau, Vor §§ 32 ff. Rn. 14; Jescheck/Weigend, AT, § 31 IV 2; Kühl, AT, § 6 Rn. 16; LK-Hillenkamp, § 22 Rn. 200; NK-Kindhäuser, § 32 Rn. 154; Wessels/Beulke/Satzger, AT, Rn. 401, 406 ff.

       [69]

      Kühl-FS, S. 247, 257 f.

       [70]

      Insofern erscheint es richtig und wichtig, an den Handlungsvollzug und nicht an die „Erfolgskompensation“ anzuknüpfen, die erst im zweiten Schritt eine Rolle spielt. Denn damit wird deutlich, dass diesen Überlegungen zumindest nicht der Einwand entgegengebracht werden kann, wenn es kein rein konstitutives Erfolgsunrecht geben könne, könne es auch kein rein konstitutives Erfolgsrecht geben (vgl. aber Bockelmann, AT, 2. Aufl. 1975, S. 95; krit. hierzu Spendel, Bockelmann-FS, S. 245, 251); schließlich kann sich die gleiche Fragestellung auch im Rahmen einer Versuchskonstellation ergeben.

       [71]

      Gropp, Kühl-FS, S. 247, 257.

       [72]

      Vereinzelt geblieben vgl. RGSt 62, 138; BGHSt 2, 111; a.A. hingegen OLG Celle v. 25.01.2013 – 2 Ws 17/13, 2 Ws 18/13, 2 Ws 19/13, 2 Ws 20/13, 2 Ws 21/13, das bemerkenswerterweise die Argumentation der h.L. in den amtlichen Leitsatz übernommen hat (als Beschluss im Zusammenhang mit einer Eröffnungsentscheidung).

       [73]

      Zum Ganzen Spendel, Bockelmann-FS, S. 245; vgl. auch Meyer, GA 2003, 80; ablehnend auch NK-Paeffgen, Vor § 32 Rn. 126, der darauf hinweist, dass es „ohne Verobjektivierung, i.e. manifest gewordenes, zumindest rudimentäres Handlungsunrecht mit einer Komponente objektiven Erfolgsunwert-Restes („unmittelbares Ansetzen“), überhaupt keinen Versuch“ geben könne.

       [74]

      Die Rettung durch einen nicht gewollten Erfolg kann nicht intendiert werden, weswegen das Erfordernis bei der Fahrlässigkeitstat auch überwiegend abgelehnt wird, vgl. etwa Roxin, AT, Bd. 1, § 24 Rn. 102; MK-Duttge, § 15 Rn. 202 f.; Sch/Sch-Perron, § 32 Rn. 64; in der Rechtsprechung äußert sich dies in „laxen Anforderungen“ an die Feststellung („genereller Verteidigungswille“), vgl. etwa BGHSt 25, 229 (232); OLG Hamm NJW 1962, 1169 f.; vgl. auch BGH NJW 2001, 3200 (3201): „Kommt bei objektiv gegebener Notwehrlage der Angreifer durch Fahrlässigkeit des Abwehrenden zu Schaden, so ist in den Grenzen dessen, was als Abwehrhandlung objektiv erforderlich gewesen wäre, die Herbeiführung eines deliktischen Erfolgs auch dann gerechtfertigt, wenn er konkret vom Abwehrenden nicht gewollt war und bei Anwendung der ihm möglichen Sorgfalt hätte vermieden werden können“.

       [75]

      LK-Jescheck, Vor § 13 Rn. 11.

       [76]

      Matt/Renzikowski, Vor § 13 Rn. 17.

       [77]

      Wenn der Täter hier das Erfolgsunrecht der Sachbeschädigung nicht verwirklicht, kann auch an das Erfolgsunrecht des Todes jedenfalls nicht über § 306c StGB geknüpft werden (und es bleibt bei einer Strafbarkeit gem. § 222


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