Handbuch des Strafrechts. Jan C. Joerden
Phänomene keine Sorgfaltspflichten statuiert werden.
Vgl. etwa Schünemann, GA 1999, 207, 215.
So etwa bei der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des Opfers, an der ein Vorsatz des Täters ebenso wenig ändert wie seine Fahrlässigkeit.
Vgl. zum Kriterium der kriminalpolitischen Sinnhaftigkeit nochmals Schünemann, GA 1999, 207, 215.
Dass bei Geltung und Einhaltung des Verbots des gezielten Schießens auf andere Menschen auch auf größere Entfernungen, aus denen nicht immer getroffen wird, das Rechtsgut Leben besser geschützt ist, als wenn solche Schüsse zugelassen würden, liegt auf der Hand.
Vgl. Mir Puig, Arm. Kaufmann-GS, S. 253, 266 f.
Insoweit ist es zu weit formuliert, wenn Samson, ZStW 99 (1987), 617, 633 davon ausgeht, dass stets „die Würfel (. . .) im subjektiven Tatbestand fallen.“
Sehr weitgehend in diesem Sinne Lesch, Das Problem der sukzessiven Beihilfe, S. 255 ff., insb. S. 258, sowie ders., Verbrechensbegriff, S. 256 (dort auch Fn. 153): „Unrecht kann (. . .) nur ganzheitlich, als (. . .) subjektiv-objektive symbolische Sinneinheit verstanden werden“.
In durchaus ähnlichem Zusammenhang zur (wenngleich dort nicht explizit so bezeichneten) „Funktionsäquivalenz“ von Vorsatz und Fahrlässigkeit Kindhäuser, GA 1994, 197, 211.
Vgl. aber etwa OLG Bamberg NJW 2007, 3081, wo der Eintritt eines schweren Unfalls dem Erfolgsunwert und das gleichgültige Handeln dem Handlungsunwert zugeordnet werden; zu den Straßenverkehrsdelikten BGH NStZ 2011, 215; BGH NJW 1972, 1677.
Zum Ganzen ausführlich m.w.N. Schäfer/Sander/v. Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, Rn. 587 ff.; hier eventuell Streng, Strafrechtliche Sanktionen, S. 270 ff.
Nicht selten ist vom „Grad der persönlichen Schuld des Täters“ die Rede, vgl. etwa BGHSt 20, 264 (266); 24, 133; BGH NJW 1965, 2016; StV 1983, 102; NStZ 1985, 545.
Vgl. etwa OLG Jena v. 27.04.2006 – 1 Ss 238/05; so auch OLG Hamburg NStZ-RR 2004, 72.
Vgl. dazu auch bereits Kudlich, Die Unterstützung fremder Straftaten durch berufsbedingtes Verhalten, S. 331 f.
Der Begriff des „Hinweises“ soll zum Ausdruck bringen, dass die Wertung hier noch unvollständiger ist als die des vollständig verwirklichten Tatbestandes, der seinerseits – wegen der Möglichkeit einer Rechtfertigung – ja ebenfalls erst ein „Indiz“ für die Rechtswidrigkeit sein soll. Über eine „Prüfungsreihenfolge“ bzw. ein bestimmtes systematisches Verhältnis der objektiven und subjektiven Handlungsunwertelemente untereinander ist damit noch nichts ausgesagt.
Es geht also nicht darum, (gar letztverbindlich) vom Eintritt eines Erfolges automatisch auf ein objektiv pflichtwidriges Verhalten zu schließen, was Otto, Hirsch-FS, S. 291, 304 (in anderem Zusammenhang) zu Recht als „mit den Grundsätzen der heute weithin anerkannten personalen Unrechtskonzeption (. . .) nicht vereinbar“ bezeichnet.
Ein Beispiel wäre die eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers.
Vgl. Roxin, Honig-FS, S. 133, 147.
7. Abschnitt: Geltungsbereich des Strafrechts
Inhaltsverzeichnis
§ 30 Zeitlicher Geltungsbereich
§ 31 Räumlicher Geltungsbereich
7. Abschnitt: Geltungsbereich des Strafrechts › § 30 Zeitlicher Geltungsbereich
Gerhard Dannecker
§ 30 Zeitlicher Geltungsbereich
A.Historische Entwicklung2 – 14
I.Vorgeschichte des Grundsatzes „nullum crimen, nulla poena sine lege“ und des „lex mitior“-Prinzips bis zur Aufklärung2 – 4
II.Entwicklung des Rückwirkungsverbots und des Milderungsgebots unter dem Einfluss der Aufklärung bis zur Weimarer Reichsverfassung5 – 11
2.Milderungsgebot7 – 11
III.Das Rückwirkungsverbot und das Milderungsgebot im Nationalsozialismus12
IV.Wiedereinführung des Milderungsgebots nach dem Zweiten Weltkrieg und Regelung im Einigungsvertrag13, 14
B.Hauptteil15 – 85