Europäisches Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht. Peter Behrens

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target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_0a229117-38b1-5726-ab23-267dcef14e8d">[98]

      Siehe Mitteilung der Kommission, Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des AEUV auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit, ABl. 2011 C 11/1, Rn. 230 ff.

       [99]

      Siehe beispielsweise EuGH Rs. C-238/05 (Asnef-Equifax), Slg. 2006 I-11125.

       [100]

      Siehe EuGH Rs. C-27/76 (United Brands/Kommission) Slg. 1978, 207, Rn. 184/194; EuG Rs. T-203/01 (Michelin/Kommission – „Michelin II“), Slg. 2003 II-4071, Rn. 55.

       [101]

      EuGH und EuG ebendort.

       [102]

      EuGH Rs. C-85/76 (Hoffmann-La Roche/Kommission), Slg. 1979, 461, Rn. 91; ebenso EuGH Rs. C-322/81 (Michelin/Kommission – „Michelin I“), Slg. 1983, 3461, Rn. 70; EuG Rs. T-203/01 (Michelin/Kommission – „Michelin II“), Slg. 2003 II-4071, Rn. 54.

       [103]

      EuG Rs. T-286/09 (Intel/Kommission), EU:T:2014:547, Rn. 198 ff. (Treuerabatte).

       [104]

      Verordnung (EG) 1 /2003 des Rates zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. 2003 L 1/1.

       [105]

      So schon explizit EuGH Rs. C-56 und 58/64 (Consten und Grundig), Slg. 1966, 322, 396: „[Eine] Verbesserung [kann] nicht schon in jedem Vorteil gesehen werden, der sich aus der Vereinbarung für die Produktions- und Vertriebstätigkeit der Vertragsparteien ergibt. Solche Vorteile werden in der Regel nicht zu bestreiten sein und infolgedessen die Vereinbarung in allen Punkten als unerlässlich für eine so verstandene Verbesserung erscheinen lassen. Diese subjektive Methode, die den Begriff der „Verbesserung“ nach den Besonderheiten des jeweiligen Vertragsverhältnisses bestimmt, wird der Zielsetzung des Artikels 85 [jetzt: 101] nicht gerecht. … Sie [dh die Verbesserung] muss insbesondere spürbare objektive Vorteile mit sich bringen, die geeignet sind, die mit ihr verbundenen Nachteile für den Wettbewerb auszugleichen.“

       [106]

      So schon EuGH Rs. C-209/78 (van Landewyk u.a./Kommission), Slg. 1980, 3125, Rn. 183–185.

       [107]

      Der EuGH hat schon im Fall Continental Can hervorgehoben, es sei das „Bestreben der Verfasser des Vertrages, auch in Fällen, in denen Wettbewerbsbeschränkungen zugelassen sind, auf dem Markt einen tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerb zu erhalten“; siehe EuGH Rs. C-6/72 (Europeemballage u.a./Kommission), Slg. 1973, 215, Rn. 25.

       [108]

      EuGH Rs. C-209/78 (oben Fn. 106).

       [109]

      Art. 3 der Verordnung (EU) 1218/2010 der Kommission über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 AEUV auf bestimmte Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen, ABl. L 335/43.

       [110]

      Art. 4 der Verordnung (EU) 1217/2010 der Kommission über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 AEUV auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung, ABl. L 335/36.

       [111]

      Art. 3 der Verordnung (EU) 330/2010 der Kommission über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 AEUV auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, ABl. L 102/1.

       [112]

      Siehe EuG Rs. T-51/89 (Tetra Pak/Kommission – „Tetra Pak I“), Slg. 1990 II-309, Rn. 25.

       [113]

      Siehe EuG ebd. Rn. 26 ff.; siehe auch EuG Rs. T-193/02 (Piau/Kommission), Slg. 2005 II-209, Rn. 117.

       [114]

      Siehe dazu im Einzelnen die Prioritätenmitteilung 2009 (oben Fn. 80), Rn. 30.

       [115]

      Verordnung (EG) 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. 2004 L 24/1.

       [116]

      ABl. 1999 C 132/1.

       [117]

      Oben Fn. 115.

       [118]

      Siehe http://ec.europa.eu/competition/speeches.

       [119]

      http://ec.europa.eu/dgs/competition/economist/eagcp_july_21_05.pdf.

       [120]

      Siehe http://ec.europa.eu/competition/speeches.

       [121]

      Siehe dazu die oben vor Rn. 406 angegebenen Literaturstimmen.

       [122]

      Es handelt sich im Einzelnen um folgende Leitlinien: Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 AEUV auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit, ABl. 2011 C 11/1 (Horizontalleitlinien 2011); Leitlinien für vertikale Beschränkungen, ABl. 2010 C 130/1 (Vertikalleitlinien 2010); Leitlinien zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag, ABl. 2004 C 101/97 (Freistellungsleitlinien 2004); Erläuterungen zu den Prioritäten der Kommission bei der Anwendung von Artikel 82 des EG-Vertrags auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen, ABl. 2009 C 45/02 (Missbrauchsleitlinien 2009); Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse nach der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. 2004 C 31/03 (Fusionsleitlinien 2004).

       [123]

      Oben Fn. 115.


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