Europäisches Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht. Peter Behrens

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      Fusionsleitlinien 2004 (oben Fn. 121), Rn. 77.

       [125]

      Ebd. Rn. 78.

       [126]

      Ebd. Rn. 79.

       [127]

      Oben Fn. 121.

       [128]

      Missbrauchsleitlinien 2009 (oben Fn. 121), Rn. 5.

       [129]

      Freistellungsleitlinien 2004 (oben Fn. 121), Rn. 5 und 24.

       [130]

      So ebd. Rn. 24.

       [131]

      Freistellungsleitlinien 2004 (oben Fn. 121), Rn. 16 und 21.

       [132]

      Ebd. Rn. 16.

       [133]

      Ebd. Rn. 21.

       [134]

      Vertikalleitlinien 2010 (oben Fn. 121), Rn. 7.

       [135]

      Horizontalleitlinien 2011 (oben Fn. 121), Rn. 27.

       [136]

      Ebd. Rn. 5.

       [137]

      Ebd. Rn. 27.

       [138]

      Freistellungsleitlinien 2004 (oben Fn. 121), Rn. 25.

       [139]

      Fusionsleitlinien 2004 (oben Fn. 121), Rn. 8.

       [140]

      Freistellungsleitlinien 2004 (oben Fn. 121), Rn. 13.

       [141]

      Missbrauchsleitlinien 2009 (oben Fn. 121), Rn. 6.

       [142]

      Siehe oben bei Fn. 119.

       [143]

      EuGH, Rs. C-6/72 (Europeemballage/Kommission), Slg. 1973, 215, Rn. 26; ebenso EuGH, Rs. C-95/04 (British Airways/Kommission), Slg. 2007 I-2331, Rn. 106; EuG, Rs. T-340/03 (France Télécom/Kommission), Slg. 2007 II-117, Rn. 266; EuG, Rs. T-201/04 (Microsoft/Kommission), Slg. 2007 II-3601, Rn. 664; EuG Rs. T-286/09 (Intel/Kommission), EU:T:2014:547, Rn. 105. Dabei hat der EuGH in den jüngeren Urteilen bemerkenswerter Weise den Begriff des „tatsächlichen Wettbewerbs“ durch den Begriff des „wirksamen Wettbewerbs“ ersetzt.

       [144]

      Missbrauchsleitlinien 2009 (oben Fn. 121), Rn. 7: „Unmittelbar verbraucherschädigendes Verhalten (z.B. unverhältnismäßig hohe Preise oder Verhaltensweisen, die die Bemühungen um einen integrierten Binnenmarkt untergraben) verstößt ebenfalls gegen Artikel 82“ (Hervorhebung vom Verfasser). Darin steckt das Anerkenntnis, dass ein Verhalten auch dann gegen Art. 82 EG [jetzt: Art. 102 AEUV] verstoßen kann, wenn es nicht unmittelbar verbraucherschädigend ist.

       [145]

      EuGH verb. Rs C‑501/06 u.a. (GlaxoSmithKline/ Kommission), Slg. 2009 I-9291.

       [146]

      Siehe EuG Rs. T-168/01 (GlaxoSmithKline/Kommission), Slg. 2006 II-2969, Rn. 118 f., wo das Gericht feststellte, Ziel des Kartellverbots des Art. 81 Abs. 1 EG [jetzt: Art. 101 Abs. 1 AEUV] sei es, „zu verhindern, dass Unternehmen durch eine Einschränkung des Wettbewerbs untereinander oder mit anderen das Wohlergehen des Endverbrauchers der fraglichen Waren mindern“ (Hervorhebung vom Verfasser). Demgemäß hat das Gericht die Anwendung des Kartellverbots auf eine Beschränkung des Parallelhandels von der Klärung der Frage abhängig gemacht, ob die fragliche Vereinbarung eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs auf dem fraglichen Markt „zum Nachteil des Endverbrauchers bezweckt oder bewirkt“ (EuG ebendort, Rn. 119 und 171). In ganz ähnlicher Weise hat Generalanwalt Jacobs in einem vergleichbaren Fall einer Parallelhandelsbeschränkung für Arzneimittel die Wettbewerbswidrigkeit von den Folgen für die Verbraucher und Abnehmer abhängig machen wollen: siehe GA Jacobs Rs. C-53/03 (Syfait u.a./GlaxoSmithKline), Slg. 2005 I-4609, Rn. 96 ff.

       [147]

      GA Trstenjak verb. Rs. C-501/06 u.a. (GlaxoSmithKline/Kommission), Slg. 2009 I-9297, Rn. 104–106.

       [148]

      EuGH verb. Rs. C-501/06 u.a. (oben Fn. 144) Rn. 63: „Zum einen geht aus dieser Vorschrift nicht hervor, dass nur Vereinbarungen, die den Verbrauchern bestimmte Vorteile entziehen, einen wettbewerbswidrigen Zweck haben könnten. Zum anderen hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 81 EG, wie auch die übrigen Wettbewerbsregeln des Vertrags, nicht nur dazu bestimmt ist, die unmittelbaren Interessen einzelner Wettbewerber oder Verbraucher zu schützen, sondern die Struktur des Marktes und damit den Wettbewerb als solchen. Daher setzt die Feststellung, dass mit einer Vereinbarung ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird, nicht voraus, dass dadurch den Endverbrauchern die Vorteile eines wirksamen Wettbewerbs hinsichtlich der Bezugsquellen oder der Preise vorenthalten werden.“

       [149]

      EuGH Rs. C-8/08 (T-Mobile Netherlands u.a./Raad van bestuur), Slg. 2009 I-4529, Rn. 38.

       [150]

      EuGH Rs C‑501/06 u.a. (oben Fn. 144).

       [151]

      EuG Rs. T-168/01 (oben Fn. 145).

       [152]

      GA Trstenjak verb. Rs. C-501/06 u.a. (oben Fn. 146).

       [153]


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