Europäisches Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht. Peter Behrens

Europäisches Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht - Peter Behrens


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der Kommission über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 AEUV auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen, ABl. 2010 L 102/1.

      1. Teil Grundlagen3. Kapitel Das System unverfälschten Wettbewerbs › § 10 Wettbewerbsschutz im Binnenmarkt

      § 10 Wettbewerbsschutz im Binnenmarkt

      Inhaltsverzeichnis

       I. Dimensionen des Wettbewerbsschutzes

       II. Schutz vor Beschränkungen des Wettbewerbs

      Literatur:

      Mestmäcker Offene Märkte im System unverfälschten Wettbewerbs in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, FS Böhm (1965) 345; Schwarze Europäisches Wirtschaftsrecht (2007) 99 ff.; Oppermann/Classen/Nettesheim Europarecht (6. Aufl. 2015) 5. Teil: Wirtschaftsordnung der Europäischen Union, § 20: Wettbewerbsrecht und Unternehmen, 328/§ 21: Wettbewerbsrecht und der Staat, 352; Bieber/Epiney/Haag/Kotzur Die Europäische Union – Europarecht und Politik (12. Aufl. 2016) § 12: Wettbewerbspolitik, 399.

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      Die Wettbewerbsregeln des Unionsrechts sollen die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbssystems gegen Beschränkungen (Verfälschungen) schützen. Solche Beeinträchtigungen des Wettbewerbs können zum einen von Unternehmen, zum anderen von Mitgliedstaaten ausgehen.

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      Den Unternehmen stehen typische Strategien zur Verfügung, um sich dem Wettbewerbsdruck zu entziehen. Sie zielen sämtlich darauf ab, die Kontrolle, die der Wettbewerb über das unternehmerische Verhalten am Markt ausübt, durch die eigene Kontrolle der Unternehmen über den Markt zu ersetzen. Nicht die Wettbewerbsregeln steuern dann das Unternehmensverhalten, sondern die Unternehmen setzen oder beeinflussen selbst die Regeln, nach denen sie konkurrieren. Die Wettbewerbsregeln der Union unterscheiden drei unterschiedliche Strategien, die von Unternehmen zum Zweck der Beschränkung des Wettbewerbs verfolgt werden können:

die Koordinierung des Marktverhaltens mehrerer voneinander unabhängiger Unternehmen mit der Absicht oder dem Effekt, das Rivalisieren zwischen den Marktteilnehmern zu mildern oder zu beseitigen (diese Strategie erfasst das Kartellverbot gem. Art. 101 AEUV);
der Monopol- oder Oligopolmissbrauch eines Unternehmens oder einer kleinen Gruppe von Unternehmen durch Verdrängung von Konkurrenten oder durch Ausbeutung der Marktgegenseite (diese Strategie erfasst das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gem. Art. 102 AEUV);
die Konzentration der Kontrolle über die Marktanteile bisher unabhängiger Unternehmen durch Zusammenschluss mit der Absicht oder dem Effekt, Marktbeherrschung zu begründen oder zu verstärken (diese Strategie erfasst die FKVO 139/2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen).

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      Soweit sich Mitgliedstaaten wirtschaftlich betätigen und wie Unternehmen am Markt agieren, sind sie nicht anders als andere Unternehmen zu behandeln. Der Staat muss sich als Unternehmer den allgemein geltenden Regeln des Wettbewerbs unterwerfen. Dem dient der vom EuGH entwickelte funktionale Unternehmensbegriff, der nicht auf die privat- oder öffentlichrechtliche Organisationsform abstellt, sondern im Prinzip allein auf den wirtschaftlichen Charakter der Betätigung (siehe dazu unten Rn. 800 ff.).

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      Soweit ein Mitgliedstaat allerdings mit hoheitlichen Mitteln – etwa gesetzgeberisch oder administrativ – in den Wettbewerb eingreift, ist er im Prinzip den Regeln des Wettbewerbs entzogen. Allerdings unterliegen die Mitgliedstaaten der Union – abgesehen von ihrer Verpflichtung, die Wettbewerbsregeln durchzusetzen und alles zu unterlassen, was ihre Wirksamkeit unterminiert (Art. 4 Abs. 3 UAbs. 3 EUV iVm Art. 3 Abs. 3 UAbs. I S. 1 AEUV und dem Protokoll Nr. 27 über den Binnenmarkt und den Wettbewerb) – bestimmten rechtlichen Bindungen hinsichtlich ihrer Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten von Unternehmen bzw. auf den Wettbewerb (siehe dazu unten Rn. 448 ff.). Insoweit sind drei unterschiedliche Formen staatlicher Einwirkung zu unterscheiden:

die Einwirkung auf öffentliche Unternehmen bzw. Unternehmen, denen besondere bzw. ausschließliche Rechte (Monopolrechte) gewährt worden sind, zum Zweck oder mit der Wirkung einer Beschränkung des Wettbewerbs (Art. 106 AEUV);
die Gewährung von wettbewerbsverfälschenden Beihilfen (Art. 107 ff. AEUV);
die wettbewerbsbeschränkende bzw. marktabschottende Ausübung staatlicher Nachfragemacht im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge (im Einzelnen geregelt in den sekundärrechtlichen Vergaberichtlinien).

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      Im Folgenden soll zunächst ein knapper Überblick über die unionsrechtlichen Regeln gegen Wettbewerbsbeschränkungen gegeben werden, die sich teils an die Unternehmen, teils an die Mitgliedstaaten richten.

II. Schutz vor Beschränkungen des Wettbewerbs 1. Wettbewerbswidriges Verhalten von Unternehmen

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      Das folgende Kartellverbot normiert die wettbewerbswidrige Koordinierung des Marktverhaltens von Unternehmen. Die Vorschrift gliedert sich in einen Verbotstatbestand (Abs. 1) und einen Ausnahmetatbestand (Abs. 3):

      Artikel 101 [ex-Artikel 81 Abs. 1 EG bzw. 85 Abs. 1 EWGV]

      (1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere

a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;
b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;
c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;
d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
e) die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich
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