GmbH-Recht. Harald Bartl

GmbH-Recht - Harald Bartl


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rel="nofollow" href="#u5b60d857-3f14-4bc1-bc53-1a024c66a0ed">§ 5a Abs 1-4. Der Beschluss bedarf der notariellen Beurkundung und der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen (§ 57c Abs 3 iVm § 53 Abs 2 – hierzu Wachter aaO; vgl auch Gehrlein/Witt/Volmer 1. Kap Rn 84). Der Erhöhungsbeschluss wird mit Eintragung in das HR wirksam. Nach dem Wechsel in eine GmbH ist eine Rückkehr in die UG nicht mehr möglich (Wachter aaO).

      29

      Wie sich aus § 5a Abs 4 2. HS ergibt, kann die UG weiter wie bisher firmieren. Sie darf nach einem vollzogenen Wechsel den Zusatz GmbH führen, muss dies aber nicht. (Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 34, 35; Wicke § 5a Rn 14; Gehrlein/Witt/Volmer 1. Kap Rn 83). Auch der Zusatz zu UG „haftungsbeschränkt“ muss in dieser Form beibehalten werden, wenn die UG nicht in die GmbH wechselt. Welchen Weg man im Einzelfall wählt, bleibt den Gesellschaftern überlassen. Man muss sich freilich entweder für UG („haftungsbeschränkt“) oder GmbH entscheiden. Abkürzungen oder Worterfindungen wie UgmbH etc sind nicht zugelassen (so zutr Wachter aaO, mit entspr Bsp und mwN; auch Gehrlein/Witt/Volmer aaO).

      30

      Die UG (haftungsbeschränkt) kann nach allg Ansicht auch als Komplementärin einer KG auftreten, womit sich eine neue Variante zur bisherigen GmbH Co KG ergibt (hierzu Baumbach/Hueck/Fastrich § 4 Rn 35, 36 f; Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 88; Wicke § 5a Rn 19; Gehrlein/Witt/Volmer 1. Kap Rn 78). Allerdings ist zu beachten, damit die Rücklagenverpflichtung nur gewahrt sein kann, wenn die UG (haftungsbeschränkt) einen Kapitalanteil an der KG hält und eine angemessene Gewinnbeteiligung mit Gewinnentnahmerecht vorgesehen ist (iÜ kann sie auch als UG haftungsbeschränkt Co KG auftreten etc (Lutter/Hommelhoff § 5a Rn 11 – nicht aber mit Zusatz GmbH KG Berlin 15.7.2009 – 1 W 244/09: Unzulässigkeit von „. . . GmbH & Co.“ wenn allein UG persönlich haften – hierzu auch Römermann NJW 2012, 906, 909, auch zu den krit Stimmen; vgl auch BGH NJW 2008, 480 – Stammkapital der GmbH als Darlehen für die KG wegen § 30 GmbHG unzulässig).

      Kapitel I GmbH-GesetzAbschnitt 1 Errichtung der Gesellschaft › § 6 Geschäftsführer

      (1) Die Gesellschaft muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben.

1.
2.
3.

      (4) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass sämtliche Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt sein sollen, so gelten nur die der Gesellschaft bei Festsetzung dieser Bestimmung angehörenden Personen als die bestellten Geschäftsführer.

      Kommentierung

      I.Reform 2008 und Stand1 – 8

      II.Notwendigkeit der Geschäftsführerbestellung9 – 18

      III.Die „Qualifikation“ des Geschäftsführers19 – 33

      IV.Die Folgen des Verstoßes gegen § 6 Abs 2 GmbHG34, 35

      V.Prüfungspflicht des Registergerichts36 – 39

      VI.Der „vorgeschobene“ Geschäftsführer –


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