GmbH-Recht. Harald Bartl
rel="nofollow" href="#u5b60d857-3f14-4bc1-bc53-1a024c66a0ed">§ 5a Abs 1-4. Der Beschluss bedarf der notariellen Beurkundung und der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen (§ 57c Abs 3 iVm § 53 Abs 2 – hierzu Wachter aaO; vgl auch Gehrlein/Witt/Volmer 1. Kap Rn 84). Der Erhöhungsbeschluss wird mit Eintragung in das HR wirksam. Nach dem Wechsel in eine GmbH ist eine Rückkehr in die UG nicht mehr möglich (Wachter aaO).
IX. Firma bei Wechsel von UG in eine GmbH
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Wie sich aus § 5a Abs 4 2. HS ergibt, kann die UG weiter wie bisher firmieren. Sie darf nach einem vollzogenen Wechsel den Zusatz GmbH führen, muss dies aber nicht. (Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 34, 35; Wicke § 5a Rn 14; Gehrlein/Witt/Volmer 1. Kap Rn 83). Auch der Zusatz zu UG „haftungsbeschränkt“ muss in dieser Form beibehalten werden, wenn die UG nicht in die GmbH wechselt. Welchen Weg man im Einzelfall wählt, bleibt den Gesellschaftern überlassen. Man muss sich freilich entweder für UG („haftungsbeschränkt“) oder GmbH entscheiden. Abkürzungen oder Worterfindungen wie UgmbH etc sind nicht zugelassen (so zutr Wachter aaO, mit entspr Bsp und mwN; auch Gehrlein/Witt/Volmer aaO).
X. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als Komplementärin
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Die UG (haftungsbeschränkt) kann nach allg Ansicht auch als Komplementärin einer KG auftreten, womit sich eine neue Variante zur bisherigen GmbH Co KG ergibt (hierzu Baumbach/Hueck/Fastrich § 4 Rn 35, 36 f; Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 88; Wicke § 5a Rn 19; Gehrlein/Witt/Volmer 1. Kap Rn 78). Allerdings ist zu beachten, damit die Rücklagenverpflichtung nur gewahrt sein kann, wenn die UG (haftungsbeschränkt) einen Kapitalanteil an der KG hält und eine angemessene Gewinnbeteiligung mit Gewinnentnahmerecht vorgesehen ist (iÜ kann sie auch als UG haftungsbeschränkt Co KG auftreten etc (Lutter/Hommelhoff § 5a Rn 11 – nicht aber mit Zusatz GmbH KG Berlin 15.7.2009 – 1 W 244/09: Unzulässigkeit von „. . . GmbH & Co.“ wenn allein UG persönlich haften – hierzu auch Römermann NJW 2012, 906, 909, auch zu den krit Stimmen; vgl auch BGH NJW 2008, 480 – Stammkapital der GmbH als Darlehen für die KG wegen § 30 GmbHG unzulässig).
Kapitel I GmbH-Gesetz › Abschnitt 1 Errichtung der Gesellschaft › § 6 Geschäftsführer
§ 6 Geschäftsführer
(1) Die Gesellschaft muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben.
(2) Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Geschäftsführer kann nicht sein, wer
1. | als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt, |
2. | aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt, |
3. | wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten a) des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung), b) nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten), c) der falschen Angaben nach § 82 dieses Gesetzes oder § 399 des Aktiengesetzes, d) der unrichtigen Darstellung nach § 400 des Aktiengesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 313 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes oder e) nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. |
Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.
(3) Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere Personen bestellt werden. Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrag oder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts.
(4) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass sämtliche Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt sein sollen, so gelten nur die der Gesellschaft bei Festsetzung dieser Bestimmung angehörenden Personen als die bestellten Geschäftsführer.
(5) Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen, haften der Gesellschaft solidarisch für den Schaden, der dadurch entsteht, dass diese Person die ihr gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzt.
Kommentierung
II.Notwendigkeit der Geschäftsführerbestellung9 – 18
III.Die „Qualifikation“ des Geschäftsführers19 – 33
IV.Die Folgen des Verstoßes gegen § 6 Abs 2 GmbHG34, 35